TE Bvwg Beschluss 2018/2/13 W114 2171835-1

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2171835-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2873180010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 12.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174602010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174602010, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 11.05.2015 für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 84,7883 ha.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX) und XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Almen wurde von den jeweiligen Bewirtschaftern dieser Almen für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt.

Der MFA 2015 für die XXXX wurde am 05.05.2015 um 12.15 Uhr gestellt und am 14.06.2016 storniert.

3. Am 06.08.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Die Verständigung über die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle und dessen Ergebnis erfolgte mit Mitteilung der AMA am 25.01.2016, AZ GB I/Abt.2/1697702010. Der Bewirtschafter hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

4. Am 12.08.2015 und am 16.09.2015 fand auch auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der gekoppelten Stützung und hinsichtlich eines Verstoßes gegen Cross Compliance-Bestimmungen statt. Der entsprechende Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2015, AZ GB I/Abt.2/127142100, zum Parteiengehör übermittelt. Auch der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

5. Am 12.08.2015 und am 14.08.2015 fand auf der XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine Flächenabweichung festgestellt. Auch dieses Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 29.10.2015, AZ GB I/Abt.2/127419111, zum Parteiengehör übermittelt. Auch dieser Bewirtschafter hat auf die Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme verzichtet.

6. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2873180010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 91,28 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

Dabei wurde davon ausgegangen, dass der BF im Antragsjahr 2015 sowohl auf die XXXX, die XXXX, als auch auf die XXXX aufgetrieben hat. Daher wurden dem Beschwerdeführer - entsprechend dem Anteil, der von ihm auf diese Almen aufgetriebenen RGVE - und unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors sowohl beihilfefähige Almfutterflächen als auch Zahlungsansprüche zugewiesen. Für die XXXX wurden dem BF weder beihilfefähige Flächen noch Zahlungsansprüche zugewiesen.

In dieser Entscheidung wurde auf eine sanktionsfreie VWK-Abweichung mit einem Ausmaß von 0,0076 ha, eine sanktionsrelevante VWK-Abweichung mit einem Ausmaß von 0,3846 ha, und auf eine nicht beihilfefähige Fläche (sonstige Grünlandflächen) mit einem Ausmaß von 0,0411 ha hingewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 24.05.2016 zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 14.06.2016 Beschwerde erhoben. Er beantragte die Abänderung des Bescheides und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die anteiligen Alpflächen der XXXX. Begründend führte der BF aus, dass von der XXXX irrtümlich eine Almauftriebsliste abgegeben worden sei, obwohl keine Fläche vorhanden gewesen wäre. Dabei liege ein offensichtlicher Irrtum vor. Von der XXXX sei keine Almfutterfläche angerechnet worden und deswegen auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden, da Rinder im Weidejahr 2015 länger auf der XXXX als auf der XXXX gesömmert worden wären.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174602010, wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung auf der Grundlage von 91,2001 dem BF für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Auch in dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass der BF im Antragsjahr 2015 sowohl auf die XXXX, die XXXX, als auch auf die XXXX aufgetrieben hat. Daher wurden dem Beschwerdeführer - entsprechend dem Anteil, der von ihm auf diese Almen aufgetriebenen RGVE - und unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors sowohl beihilfefähige Almfutterflächen als auch Zahlungsansprüche zugewiesen. Für die XXXX wurden dem BF weder beihilfefähige Flächen noch Zahlungsansprüche zugewiesen. Dabei wurde auf eine sanktionsfreie VWK-Abweichung mit einem Ausmaß von 0,0084 ha, eine sanktionsrelevante VWK-Abweichung mit einem Ausmaß von 0,6114 ha, und auf eine nicht beihilfefähige Fläche (sonstige Grünlandflächen) mit einem Ausmaß von 0,0411 ha hingewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 09.09.2016 zugestellt.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.09.2016 einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer sein in der Beschwerde vorgebrachtes Vorbringen und wies darauf hin, dass die Beschwerde vom 14.06.2016 in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden wäre.

10. Am 28.09.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und die relevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie einen sogenannten Report mit einem Berechnungsstand vom 07.11.2016 zur Entscheidung vor.

In einer Aufbereitung für das BVwG führte die AMA Folgendes aus:

"Mit Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr (AJ) 2015 beantragte der Beschwerdeführer XXXX (BF) auch die Direktzahlungen.

Mit Bescheid vom 28.04.2016 (zugestellt mit 20.05.2016) wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 25.091,42 gewährt. Dem BF wurde für eine beihilfefähige Fläche von 121,2127 ha, - 91,28 Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von XXXX €/ZA zugeteilt (zur Zuteilung der ZA, siehe Bescheid vom 28.04.2016 "Basisprämie - Tabelle "Reduktionsfaktor"").

Die beihilfefähige Fläche setzt sich zusammen aus 83,8193 ha Heimfläche und 37,3934 ha Almfutterfläche. Die anteilige Almfutterfläche wurde dem BF für den Auftrieb auf drei Almen wie folgt angerechnet:

Alm

Fläche gesamt beantragt

Fläche gesamt ermittelt

RGVE des BF

Fläche anteilig beantragt

Fläche anteilig ermittelt

XXXX

234,3568

230,5678

20,80

23,7902

23,4056

XXXX

302,1041

302,1041

2,60

8,2856

8,2856

XXXX

353,5735

353,5735

4,60

5,7022

5,7022

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

28,00

37,7780

37,3934

58,20 weitere GVE trieb der BF auf die Alm XXXX (XXXX) auf (siehe Almtabelle im Bescheid vom 28.04.2016), auf der jedoch keine anrechenbare Futterfläche vorhanden ist. Für die Alm wurde mit 05.05.2015 ein MFA (ohne Flächennutzungsliste) gestellt, sowie mit 15.05.2015 die Alm-, Weidemeldungen aller Auftreiber abgegeben.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit 14.06.2016 Beschwerde ein. Im Zuge dieser Beschwerde gibt der BF an, dass für die Alm XXXX keine anteilige Almfutterfläche angerechnet und somit keine ZA zugeteilt wurden, da die GVE länger auf die Alm XXXX aufgetrieben waren. Der BF gibt an, dass es sich bei der Abgabe der Auftriebsliste für die Alm XXXX um einen Irrtum gehandelt habe und diese wieder storniert wurde.

Der Beschwerde wurde seitens der AMA nicht stattgegeben. Wie der BF bereits selbst angibt, wurden die GVE länger auf der Alm XXXX aufgetrieben und deshalb dort angerechnet. Da für diese Alm jedoch keine Auftriebsliste vorliegt bzw. diese storniert wurde, kann auch keine Futterfläche angerechnet werden.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurde das Feldstück (FS) 129 im Ausmaß von 0,0445 ha sanktioniert, da im Zuge einer VOK auf einem anderen Betrieb (BNR 4068386) festgestellt wurde, dass das FS von diesem Landwirt bewirtschaftet wird (Code 199).

Weiters kam es auf der Alm XXXX auf Grund von internen Kontrollen (VWK) zu weiteren Abzügen, wodurch sich die Almfutterfläche von ermittelten 230,5678 ha auf 228,7644 ha verringerte. Die anteilig zugesprochene Almfutterfläche des BF verringerte sich so von 23,4056 ha auf 23,2225 ha.

Durch diese geringfügigen Flächenverschiebungen änderte sich die Basis für die Zuteilung der ZA für das AJ 2015. Dem BF standen mit Bescheid vom 31.08.2016, 91,2001 ZA mit einem Wert von XXXX €/ZA zu Verfügung.

Bezüglich der beeinspruchten GVE auf der Alm XXXX kam es zu keinen Änderungen mehr.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit 12.09.2016 einen Vorlageantrag ein. In den Vorlageantrag kopierte der BF den Text der Erstbeschwerde 1:1.

Seit dem Einlangen des Vorlageantrages kam es bereits erneut zu einer Änderungsberechnung (siehe Report zum Berechnungsstand: 07.11.2016). Die Sanktion auf der Alm XXXX wurde aufgehoben, weshalb sich die Grundlage für die ZA-Zuteilung für das AJ 2015 erneut änderte. Dem BF stehen aktuell 91,3657 ZA mit einem Wert von XXXX €/ZA zu Verfügung. Diese Änderung würde zu einer Nachzahlung von EUR XXXX führen (siehe Report)."

Mit den Verfahrensunterlagen wurde auch ein sogenannter "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand: 07.11.2016" mitübermittelt. Aus diesem Report ist erkennbar, dass wäre die AMA zuständig, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 auf der Grundlage von 91,3657 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt werden würden.

11. Die Stellungnahme und der Report wurden vom BVwG am 09.10.2017 zu W114 2171835-1/2Z an den BF zum Parteiengehör übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 23.10.2017 übermittelte der BF an das BVwG die Almauftriebsliste der XXXX incl. Almweidemeldung Rinder im Antragsjahr 2015. Ergänzend wies der Beschwerdeführer hin, dass für dieselben Rinder im Jahr 2015 die XXXX angerechnet werden sollte und nicht die XXXX, auf der keine Futterfläche vorhanden gewesen wäre.

13. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme wurde von der AMA mit Schreiben vom 26.01.2018, AZ II/4/21/JA/BG/St_8/2018 hingewiesen, dass alle drei relevanten Auftriebsmeldungen innerhalb der 15-Tage-Frist in der AMA eingelangt wären und alle Auftriebe der Rinder vom BF ordnungsgemäß gemeldet worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2015 für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 84,7883 ha.

1.2. Im Antragsjahr 2015 trieb der BF Rinder auf die XXXX, die XXXX, die XXXX und die XXXX auf. Dabei wurden auf die

­ XXXX insgesamt 204,90 RGVG, davon vom BF 20,80 RGVE;

­ XXXX insgesamt 94,80 RGVE, davon vom BF 2,60 RGVE;

­ XXXX insgesamt 285,23 RGVE, davon vom BF 4,60 RGVE;

­ XXXX insgesamt 125,40 RGVE, davon vom BF 58,20 RGVE;

aufgetrieben.

Ausgehend von einer am 06.08.2015 auf der XXXX und am 12.08.2015 und am 14.08.2015 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden von der AMA für das Antragsjahr 2015 folge Almfutterflächenausmaße festgestellt:

­ bei der XXXX insgesamt 234,3567 ha;

­ bei der XXXX insgesamt 302,1041 ha;

­ bei der XXXX insgesamt 353,5735 ha;

­ bei der XXXX keine Almfutterfläche.

1.3. Auf der Grundlage der auf die relevanten Almen gesamt aufgetriebenen und vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE und der für diese Almen festgestellten Almfutterflächen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2873180010, für das Antragsjahr 2015 91,28 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer für die XXXX anteilig 23,4056 ha, für die XXXX anteilig 8,2856 ha und für die XXXX anteilig 5,7022 ha zugewiesen.

Für die XXXX wurden niemandem, und damit auch nicht dem Beschwerdeführer, anteilige Almfutterflächen bzw. Zahlungsansprüche zugewiesen zumal für die XXXX für das Antragsjahr 2015 von der AMA auch keine Gesamtalmfutterfläche festgestellt wurde.

1.4. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14.06.2016 angefochten. Dabei behauptete der BF - entgegen der Feststellung in der Entscheidung der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2873180010 - dass ihm für das Antragsjahr 2015 anteilige Almfutterflächen auf der XXXX zugewiesen worden wären.

1.5. Ausgehend von einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174602010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung auf der Grundlage von 91,2001 dem BF für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR 25.057,63 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Auch in dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass der BF im Antragsjahr 2015 sowohl auf die XXXX, die XXXX, als auch auf die XXXX aufgetrieben hat. Daher wurden dem Beschwerdeführer - entsprechend dem Anteil, der von ihm auf diese Almen aufgetriebenen RGVE - und unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors sowohl beihilfefähige Almfutterflächen als auch Zahlungsansprüche zugewiesen. Für die XXXX wurden dem BF weder beihilfefähige Flächen noch Zahlungsansprüche zugewiesen. Dabei wurde auf eine sanktionsfreie VWK-Abweichung mit einem Ausmaß von 0,0084 ha, eine sanktionsrelevante VWK-Abweichung mit einem Ausmaß von 0,6114 ha, und auf eine nicht beihilfefähige Fläche (sonstige Grünlandflächen) mit einem Ausmaß von 0,0411 ha hingewiesen.

1.6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 12.09.2016 einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag.

1.7. Mit der Vorlage der Verfahrensunterlagen beim BVwG übermittelte die AMA auch einen Report zum Berechnungsstand: 07.11.2016 und wies darauf hin, dass sich nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ausgehend von einer Neuberechnung der Sachverhalt neuerlich verändert habe.

Die Sanktion auf der XXXX sei aufgehoben worden, weshalb sich die Grundlage für die ZA-Zuteilung für das AJ 2015 erneut geändert habe. Dem BF stünden aktuell 91,3657 ZA mit einem Wert von XXXX €/ZA zu Verfügung. Diese Änderung würde zu einer Nachzahlung von EUR XXXX führen.

Mit den Verfahrensunterlagen wurde auch ein sogenannter "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand: 07.11.2016" mitübermittelt. Aus diesem Report ist erkennbar, dass wäre die AMA zuständig, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 auf der Grundlage von 91,3657 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt werden würden.

1.8. Ergänzend wird festgestellt, dass die Auftriebsmeldungen im Antragsjahr 2015 auf die XXXX, die XXXX, als auch auf die XXXX innerhalb der 15-Tage-Frist in der AMA einlangten und damit alle Auftriebe der Rinder des BF ordnungsgemäß gemeldet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2873180010, mit Bescheid vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174602010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von dieser Möglichkeit hat die AMA Gebrauch gemacht.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Auch der Beschwerdeführer hat von seiner Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung zu erheben, Gebrauch gemacht, als er gegen diese Entscheidung einen von ihm als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag eingebracht hat. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag als "Beschwerde" bezeichnet hat. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: des Vorlageantrages als "Berufung") allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH vom 08.11.1988, 88/11/0152, VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279, VwGH vom 01.04.2004, 2003/20/0438 oder VwGH vom 21.12.2006, 2004/20/0158).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdebegehren des BF ausdrücklich darauf gerichtet ist, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 anteilige Almfutterflächen und damit auch Zahlungsansprüche daraus auf der XXXX zuzuweisen sind. Diesem Begehren wird sowohl in der Entscheidung der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2873180010, als auch jener der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174602010, vollinhaltlich entsprochen, sodass das Begehren ins Leere geht und daher mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen wäre bzw. von der AMA im weiteren Verfahren nicht weiter zu beachten sein wird.

Die AMA hat jedoch durch ihren vorgelegten "Report" zu erkennen gegeben, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche bzw. zu gewährenden Direktzahlungen noch nicht abgeschlossen ermittelt wurde.

Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend und damit von der AMA nicht vollständig ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der AMA im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer inhaltlichen Entscheidung und Berechnung zuzuführen.

Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ihre abgeänderte Entscheidung bescheidmäßig mitzuteilen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde bzw. in seinem Vorlageantrag, ihm in der relevanten Beschwerdevorentscheidung bereits rechtskonform anteilige Almfutterflächen auf der XXXX zugewiesen wurden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, Frist, Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2171835.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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