Entscheidungsdatum
13.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2185612-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2017, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2017, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.06.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.06.2016 wurde die Erstbefragung des BF durchgeführt.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
2. Am 05.12.2016 legte die Vertretung des BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Bevollmächtigung durch den BF vor.
3. Am 16.08.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Er legte dabei verschiedene Identitätsnachweise als Beweismittel vor.
Zu den länderkundlichen Feststellungen der Behörde wollte er auf Nachfrage keine Stellungnahme abgeben.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach XXXX gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.01.2018 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen den am 10.01.2018 der Vertretung des BF zugestellten Bescheid des BFA wurde von dieser mit Schriftsatz vom 05.02.2018 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Unter anderem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in der Sache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 08.02.2018 beim BVwG ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
8. Vom BVwG wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister erstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem israelischen Autonomiegebiet des sogen. XXXX (auch: XXXX ), Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und ledig.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem israelischen Autonomiegebiet des sogen. römisch 40 (auch: römisch 40 ), Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und ledig.
Er wuchs in XXXX bei seinen Eltern und vier Brüdern sowie fünf Schwestern auf und besuchte ab 1992 für zwölf Jahre die Grund- sowie die allgemein bildende höhere Schule, danach noch für zwei Jahre die Universität ohne diese abzuschließen. Zwischen 2008 und 2016 betrieb er in XXXX eine Fabrik zur Herstellung von Kleidung und importierte Textilien aus China über Israel nach XXXX . Seine Angehörigen halten sich weiterhin in XXXX auf, sein Vater befindet sich im Ruhestand, die vier Brüder sowie eine Schwester sind erwerbstätig, die Mutter und die übrigen Schwestern sind Hausfrauen.Er wuchs in römisch 40 bei seinen Eltern und vier Brüdern sowie fünf Schwestern auf und besuchte ab 1992 für zwölf Jahre die Grund- sowie die allgemein bildende höhere Schule, danach noch für zwei Jahre die Universität ohne diese abzuschließen. Zwischen 2008 und 2016 betrieb er in römisch 40 eine Fabrik zur Herstellung von Kleidung und importierte Textilien aus China über Israel nach römisch 40 . Seine Angehörigen halten sich weiterhin in römisch 40 auf, sein Vater befindet sich im Ruhestand, die vier Brüder sowie eine Schwester sind erwerbstätig, die Mutter und die übrigen Schwestern sind Hausfrauen.
Unter Verwendung eines von der palästinensischen Autonomiebehörde am 10.02.2016 mit einer Gültigkeit bis 09.02.2021 ausgestellten Reisedokuments verließ er am 02.06.2016 auf legale Weise XXXX auf dem Landweg nach Ägypten und reiste in der Folge am 04.06.2016 unter Verwendung eines am 15.05.2016 von der österr. Vertretungsbehörde in Tel Aviv ausgestellten und bis 14.09.2016 gültigen Schengen-Visums auf dem Luftweg ausgehend von Kairo nach Wien. Zuvor besaß er ein am 30.11.2011 mit einer Gültigkeit bis 29.10.2016 ausgestelltes Reisedokument.Unter Verwendung eines von der palästinensischen Autonomiebehörde am 10.02.2016 mit einer Gültigkeit bis 09.02.2021 ausgestellten Reisedokuments verließ er am 02.06.2016 auf legale Weise römisch 40 auf dem Landweg nach Ägypten und reiste in der Folge am 04.06.2016 unter Verwendung eines am 15.05.2016 von der österr. Vertretungsbehörde in Tel Aviv ausgestellten und bis 14.09.2016 gültigen Schengen-Visums auf dem Luftweg ausgehend von Kairo nach Wien. Zuvor besaß er ein am 30.11.2011 mit einer Gültigkeit bis 29.10.2016 ausgestelltes Reisedokument.
In Österreich beantragte er am 29.05.2015 sowie am 02.02.2016 jeweils erfolglos eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Er ist erwerbsfähig, in Österreich bisher jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er führt eine Beziehung mit einer in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen, mit der er keinen gemeinsamen Wohnsitz teilt. Er besucht einen Kurs für den Erwerb der deutschen Sprache und pflegt sonst gewöhnliche soziale Kontakte. Er ist hierorts strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Der BF war weder in XXXX vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt noch wäre feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.1.2. Der BF war weder in römisch 40 vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt noch wäre feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer sonstigen gravierenden Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
1.3. Zur aktuellen Lage im XXXX wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.1.3. Zur aktuellen Lage im römisch 40 wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität, Staatenlosigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft und soziale wie wirtschaftliche Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich konnten auf der Grundlage seiner persönlichen Angaben vor dem BFA in der Zusammenschau mit dem Inhalt der von ihm beigebrachten Urkunden als unstrittig festgestellt werden.
2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.2. gelangte das BVwG aus nachstehenden Erwägungen:
2.3.1. Der BF führte im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinen Antragsgründen an, dass es in seiner Heimat "keine Sicherheit" gebe, so sei im Juni 2014 auch seine Textilmanufaktur ebenso wie eine – nicht näher beschriebene - "Installationsfabrik" von "den Juden" (gemeint wohl: israelischen Militärkräften) zerstört worden.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er in freier Schilderung der Ausreisegründe an, dass "man in XXXX nicht mehr leben kann", es herrsche "immer Krieg zwischen Palästinensern und Israel", man könne sich nicht frei bewegen, so könne man auch nicht (gemeint wohl: im Meer) schwimmen gehen, denn entweder sei das Wasser so verschmutzt oder die israelischen Sicherheitskräfte erlauben es nicht, auch seine eigene Meinung dürfe man nicht frei äußern, denn dann würde man festgenommen werden. Auf nochmalige Nachfrage verwies er nur neuerlich darauf, dass (in XXXX ) Krieg herrsche und er in Sicherheit und nicht im Krieg leben wolle. Im Jahr 2014 sei auch seine Fabrik zerstört worden, darüber wolle er aber nicht weiter reden. Weitere Ausreisegründe nannte er nicht.Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er in freier Schilderung der Ausreisegründe an, dass "man in römisch 40 nicht mehr leben kann", es herrsche "immer Krieg zwischen Palästinensern und Israel", man könne sich nicht frei bewegen, so könne man auch nicht (gemeint wohl: im Meer) schwimmen gehen, denn entweder sei das Wasser so verschmutzt oder die israelischen Sicherheitskräfte erlauben es nicht, auch seine eigene Meinung dürfe man nicht frei äußern, denn dann würde man festgenommen werden. Auf nochmalige Nachfrage verwies er nur neuerlich darauf, dass (in römisch 40 ) Krieg herrsche und er in Sicherheit und nicht im Krieg leben wolle. Im Jahr 2014 sei auch seine Fabrik zerstört worden, darüber wolle er aber nicht weiter reden. Weitere Ausreisegründe nannte er nicht.
2.3.2. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung verneinte die belangte Behörde, dass der BF im Lichte seiner Ausführungen zu seinen Ausreisemotiven in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Er sei zudem erwerbstätig und in einen Familienverband eingebunden gewesen, sodass dass er auch im Hinblick auf eine durch die allgemein bekannten Zerstörungen der Infrastruktur in XXXX im Zuge des bewaffneten Konfliktes im Jahr 2014 (Anm.: zwischen israelischen Militärkräften und örtlichen palästinensischen Milizen) keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei.2.3.2. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung verneinte die belangte Behörde, dass der BF im Lichte seiner Ausführungen zu seinen Ausreisemotiven in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Er sei zudem erwerbstätig und in einen Familienverband eingebunden gewesen, sodass dass er auch im Hinblick auf eine durch die allgemein bekannten Zerstörungen der Infrastruktur in römisch 40 im Zuge des bewaffneten Konfliktes im Jahr 2014 Anmerkung, zwischen israelischen Militärkräften und örtlichen palästinensischen Milizen) keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei.
Dieser Einschätzung wurden auch umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen zugrunde gelegt.
2.3.3. Das BVwG schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Lichte der persönlichen Ausführungen des BF zu seinen Ausreisegründen an.
Wie aus der Wiedergabe dieser Ausführungen oben unzweifelhaft abzuleiten war, bezog sich dieser alleine auf eine aus seiner Sicht in allgemeiner Hinsicht schwierige Lage, die insbesondere durch die Zerstörung seiner Textilmanufaktur im Jahr 2014 Auswirkungen auf sein persönliches Leben entfaltete. Darüber hinaus beschränkte er sich auf bloße Allgemeinplätze ohne konkrete individuelle Probleme darzulegen, die auf die Unzumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts in XXXX bzw. die Notwendigkeit einer Ausreise im Jahr 2016 schließen ließen. So war er seinen Angaben zufolge bis 2016 weiterhin in seinem beruflichen Metier erwerbstätig, auch seine Angehörigen führten – mangels anderslautender Einlassungen – einen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Lebenswandel.Wie aus der Wiedergabe dieser Ausführungen oben unzweifelhaft abzuleiten war, bezog sich dieser alleine auf eine aus seiner Sicht in allgemeiner Hinsicht schwierige Lage, die insbesondere durch die Zerstörung seiner Textilmanufaktur im Jahr 2014 Auswirkungen auf sein persönliches Leben entfaltete. Darüber hinaus beschränkte er sich auf bloße Allgemeinplätze ohne konkrete individuelle Probleme darzulegen, die auf die Unzumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts in römisch 40 bzw. die Notwendigkeit einer Ausreise im Jahr 2016 schließen ließen. So war er seinen Angaben zufolge bis 2016 weiterhin in seinem beruflichen Metier erwerbstätig, auch seine Angehörigen führten – mangels anderslautender Einlassungen – einen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Lebenswandel.
Soweit demgegenüber in der Beschwerde behauptet wurde, der BF sei als Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe in XXXX "verfolgt" bzw. einem "extremen Sicherheitsrisiko ausgesetzt" gewesen, fanden diese Behauptungen keine Deckung in den erstinstanzlichen Niederschriften. Auch das Argument, XXXX sei "unverändert Kriegsgebiet", es komme "ständig zu erniedrigenden Übergriffen durch israelische Sicherheitskräfte, zu Feuergefechten und Luftangriffen", fand weder Deckung in den länderkundlichen Feststellungen des BFA noch wäre dies durch Beweisangebote in der Beschwerde gestützt gewesen. Diese Behauptungen waren sohin als gegenstandslos bzw. als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Die belangte Behörde war auch nicht, wie dies in der Beschwerde insinuiert wurde, angehalten, einem bisher mangels individueller Bedrohungsszenarien substanzlosen Vorbringen des BF durch – hier auch nicht näher präzisierte - Ermittlungen Substanz zu verleihen. Auch Hinweise auf die allgemeine Judikatur zur allfälligen Schutzbedürftigkeit von Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe, die den Beistand der UNRWA in Anspruch nahmen bzw. wieder nehmen würden, gingen ins Leere, fand sich doch im persönlichen Vortrag des BF kein Hinweis darauf, dass sein bisheriges oder sein zukünftiges Fortkommen in seiner engeren Heimat vom Beistand der UNRWA abhängen würde.Soweit demgegenüber in der Beschwerde behauptet wurde, der BF sei als Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe in römisch 40 "verfolgt" bzw. einem "extremen Sicherheitsrisiko ausgesetzt" gewesen, fanden diese Behauptungen keine Deckung in den erstinstanzlichen Niederschriften. Auch das Argument, römisch 40 sei "unverändert Kriegsgebiet", es komme "ständig zu erniedrigenden Übergriffen durch israelische Sicherheitskräfte, zu Feuergefechten und Luftangriffen", fand weder Deckung in den länderkundlichen Feststellungen des BFA noch wäre dies durch Beweisangebote in der Beschwerde gestützt gewesen. Diese Behauptungen waren sohin als gegenstandslos bzw. als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Die belangte Behörde war auch nicht, wie dies in der Beschwerde insinuiert wurde, angehalten, einem bisher mangels individueller Bedrohungsszenarien substanzlosen Vorbringen des BF durch – hier auch nicht näher präzisierte - Ermittlungen Substanz zu verleihen. Auch Hinweise auf die allgemeine Judikatur zur allfälligen Schutzbedürftigkeit von Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe, die den Beistand der UNRWA in Anspruch nahmen bzw. wieder nehmen würden, gingen ins Leere, fand sich doch im persönlichen Vortrag des BF kein Hinweis darauf, dass sein bisheriges oder sein zukünftiges Fortkommen in seiner engeren Heimat vom Beistand der UNRWA abhängen würde.
Die belangte Behörde hat im Lichte der Ausführungen des BF auch zutreffend darauf verwiesen, dass er bei einer Rückkehr ungeachtet gewisser Zerstörungen der lokalen Infrastruktur in XXXX im Jahr 2014 und einer aktuell schwierigen allgemeinen Wirtschaftslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr laufen würde im Hinblick auf seine grundsätzlichen Lebensbedürfnisse in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal nicht nur von seiner neuerlichen Arbeitsmöglichkeit und –fähigkeit wie schon bis zur Ausreise, sondern bei Bedarf auch von verwandtschaftlicher Unterstützung auszugehen war.Die belangte Behörde hat im Lichte der Ausführungen des BF auch zutreffend darauf verwiesen, dass er bei einer Rückkehr ungeachtet gewisser Zerstörungen der lokalen Infrastruktur in römisch 40 im Jahr 2014 und einer aktuell schwierigen allgemeinen Wirtschaftslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr laufen würde im Hinblick auf seine grundsätzlichen Lebensbedürfnisse in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal nicht nur von seiner neuerlichen Arbeitsmöglichkeit und –fähigkeit wie schon bis zur Ausreise, sondern bei Bedarf auch von verwandtschaftlicher Unterstützung auszugehen war.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in XXXX stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Insbesondere war aus diesen nicht abzuleiten, dass jeder Rückkehrer schon alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Lande einer substantiellen Gefahr ausgesetzt wäre. Als notorisch war anzusehen, dass in der Herkunftsregion des BF aktuell auch kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in römisch 40 stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Insbesondere war aus diesen nicht abzuleiten, dass jeder Rückkehrer schon alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Lande einer substantiellen Gefahr ausgesetzt wäre. Als notorisch war anzusehen, dass in der Herkunftsregion des BF aktuell auch kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
2.3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG,