RS OGH 2017/4/19 17R46/17m

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Norm

EO §290c
  1. EO § 290c heute
  2. EO § 290c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Eine Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist als Nachzahlung iSd § 290c EO zu qualifizieren und daher für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezieht. Dem Verpflichteten bzw Schuldner hat jener Freibetrag zu verbleiben, der sich unter Zugrundelegung des Gesamtbezuges (inklusive Gutschrift) ergibt.Eine Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist als Nachzahlung iSd Paragraph 290 c, EO zu qualifizieren und daher für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezieht. Dem Verpflichteten bzw Schuldner hat jener Freibetrag zu verbleiben, der sich unter Zugrundelegung des Gesamtbezuges (inklusive Gutschrift) ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000027

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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