RS OGH 2017/9/21 17R130/17i

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Norm

EO §294a
  1. EO § 294a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. EO § 294a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 294a gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Forderungsexekution bei unbekanntem Drittschuldner gemäß § 294a EO wird durch Zustellung des Zahlungsverbotes an den vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekanntgegebenen Drittschuldner auch dann „kanalisiert“, wenn das Einkommen des Verpflichteten unter dem Freibetrag liegt, die Auskunft durch den Hauptverband unrichtig ist oder sich in der Folge herausstellt, dass die Exekution ins Leere gegangen ist (hier: Bekanntgabe des Bezugsendes).Die Forderungsexekution bei unbekanntem Drittschuldner gemäß Paragraph 294 a, EO wird durch Zustellung des Zahlungsverbotes an den vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekanntgegebenen Drittschuldner auch dann „kanalisiert“, wenn das Einkommen des Verpflichteten unter dem Freibetrag liegt, die Auskunft durch den Hauptverband unrichtig ist oder sich in der Folge herausstellt, dass die Exekution ins Leere gegangen ist (hier: Bekanntgabe des Bezugsendes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000025

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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