Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 2174672-2/12E
L518 2174670-2/12E
L518 2177850-1/12E
L518 2177848-1/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.12.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zlen XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zlen römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 53 FPG 2005 und § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 53, FPG 2005 und Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.01.2015 (bP 1, bP 2 und bP 4) bzw. am 28.05.2015 (bP 3) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.01.2015 (bP 1, bP 2 und bP 4) bzw. am 28.05.2015 (bP 3) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 und bP 4.
I.2. Die bP 1 und bP 2 wurden zu den Anträgen einer Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit unterzogen.römisch eins.2. Die bP 1 und bP 2 wurden zu den Anträgen einer Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit unterzogen.
Am 08.09.2017 langte eine Stellungnahme zur Erstbefragung ein.
In weiterer Folge wurden die bP 1 und bP 2 am 18.09.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Zusammengefasst brachten die bP vor, dass die bP 2 erfahren habe, dass sie eine russische Mutter habe bzw. adoptiert worden sei. Die leibliche Mutter habe gedroht, dass wenn die bP 2 nicht zu ihr nach Russland geht, die bP 1 umgebracht werde. Die bP 2 habe Nachforschungen zu ihrer Adoption angestellt. Die bP 1 könne darüber hinaus nicht mehr zurück, da sie unentschuldigt vom Dienst (Militär / Polizei) fern geblieben sei.
Die bP legten erstinstanzlich Schulzeugnisse der Kinder, Unterstützungsschreiben aus der Schule, Unterlagen zu den Vereinsaktivitäten der Kinder, Fotos zur Beschäftigung des Vaters sowie zu den gesellschaftlichen Aktivitäten der bP, einen georgischer Veteranenausweis, ausgestellt von der Abteilung für Veteranenangelegenheiten, diverse Unterstützungserklärungen für die Familie, Ausbildungsnachweise, Arbeitsnachweise (Bestätigungen, Dienstzeugnisse, etc.) und Deutschkursbestätigungen vor.
Für die minderjährigen bP wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen.
In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.
I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1):römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1):
"Sie haben keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes vorgebracht, die erkennen lassen, dass Sie in Georgien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen.
Ihrem Vorbringen, Ihre Gattin hätte Probleme mit einer Frau namens XXXX , die behauptet hätte, deren leibliche Mutter zu sein und von der Sie und Ihre Gattin verfolgt und bedroht wären, wird seitens der Behörde insofern geglaubt, als nicht ausgeschlossen wird, dass Ihre Gattin möglicherweise als Säugling widerrechtlich vom Personal des Spitals ihrer Geburt von ihrer leiblichen Mutter getrennt und zur Adoption freigegeben wurde. Nicht geglaubt wird, dass Sie bzw. Ihre Gattin mit dem Umbringen durch deren leibliche Mutter bedroht worden wären und die einzige Alternative für Sie und Ihre Familie die Flucht gewesen wäre. Sie gaben an, Ihre Gattin hätte einen Anruf von einer Frau namens XXXX erhalten, welche die leibliche Mutter Ihrer Gattin sei. Diese Aussage widerspricht den Angaben Ihrer Gattin im Kern, da diese bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, sie wäre von einer Frau angerufen worden, welche ihr gesagt hätte, dass sie nicht Anna wäre, sondern mit richtigem Namen XXXX hieße. Ein und denselben Namen einerseits für den Verfolger und andererseits für die verfolgte Person anzugeben, ist ein dergestalt eklatanter Widerspruch, der die gesamte Fluchtgeschichte unglaubhaft erscheinen lässt. Auch dass Sie als Polizist, in dem Wissen dass es sich auch in Georgien bei Menschenhandel um eine Straftat handelt, dieses Vergehen nicht angezeigt haben wollen, lässt die Fluchtgeschichte als erfunden erscheinen. Ein weiterer Nachweis, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handelt, ist das Faktum, dass Sie und Ihre Gattin, obwohl angeblich mit Tötung bedroht, Ihre gemeinsame Tochter im Herkunftsstaat zurückgelassen haben, angeblich an sicherer Stelle bei Ihren Eltern. Ein möglicher Verfolger würde zuallererst im unmittelbaren Umfeld der Familie versuchen, ein Druckmittel gegen den Verfolgten zu finden. Kein Druckmittel ist größer, als über das Kind Druck auf den Verfolgten auszuüben. Auch die Drohung, Sie und Ihre Gattin töten zu wollen, würden diese nicht mit Ihrer leiblichen Mutter ausreisen, ist unglaubwürdig, würde doch für diese die Gesamtsituation unverändert bleiben. Auch, dass diese von Ihrer Gattin verlangt ohne Ihre Kinder mit ihr zu kommen, erscheint unglaubwürdig. Sollten ihr Ihre Gattin derart wichtig sein, so würde dies doch auch auf Ihre Kinder, somit die Enkelkinder Ihrer leiblichen Mutter zutreffen. Ihren Angaben dass Sie, selbst Polizist, im Wissen, dass es sich bei der ganzen Geschichte um eine auch in Georgien strafbare Handlung handeln würde und Sie trotz dieser Kenntnis, von einer Anzeige bei den zuständigen Behörden abgesehen hätten und somit sogar eine Verletzung Ihrer Dienstplichten riskiert hätten wird kein Glauben geschenkt, gab doch Ihre Gattin bei deren Einvernahme vor dem Bundesamt an, Sie hätte Anzeige bei der Polizei erstattet, diese wäre jedoch untätig geblieben. Es wäre Ihnen doch, wäre es Ihnen und Ihrer Gattin wirklich wichtig erschienen, dass die Anzeige weiterverfolgt wird, möglich gewesen, bei Ihren Kollegen dahingehend zu intervenieren. Auch dass Sie und Ihre Gattin bedroht wären, Ihre Kinder, Ihre Schwiegermutter als Mitverursacherin der gegenwärtigen Situation und der Rest der Familie nach wie vor völlig unbehelligt im Herkunftsstaat leben kann, ist weiterer Hinweis, dass Ihre Fluchtgeschichte erfunden ist.Ihrem Vorbringen, Ihre Gattin hätte Probleme mit einer Frau namens römisch 40 , die behauptet hätte, deren leibliche Mutter zu sein und von der Sie und Ihre Gattin verfolgt und bedroht wären, wird seitens der Behörde insofern geglaubt, als nicht ausgeschlossen wird, dass Ihre Gattin möglicherweise als Säugling widerrechtlich vom Personal des Spitals ihrer Geburt von ihrer leiblichen Mutter getrennt und zur Adoption freigegeben wurde. Nicht geglaubt wird, dass Sie bzw. Ihre Gattin mit dem Umbringen durch deren leibliche Mutter bedroht worden wären und die einzige Alternative für Sie und Ihre Familie die Flucht gewesen wäre. Sie gaben an, Ihre Gattin hätte einen Anruf von einer Frau namens römisch 40 erhalten, welche die leibliche Mutter Ihrer Gattin sei. Diese Aussage widerspricht den Angaben Ihrer Gattin im Kern, da diese bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, sie wäre von einer Frau angerufen worden, welche ihr gesagt hätte, dass sie nicht Anna wäre, sondern mit richtigem Namen römisch 40 hieße. Ein und denselben Namen einerseits für den Verfolger und andererseits für die verfolgte Person anzugeben, ist ein dergestalt eklatanter Widerspruch, der die gesamte Fluchtgeschichte unglaubhaft erscheinen lässt. Auch dass Sie als Polizist, in dem Wissen dass es sich auch in Georgien bei Menschenhandel um eine Straftat handelt, dieses Vergehen nicht angezeigt haben wollen, lässt die Fluchtgeschichte als erfunden erscheinen. Ein weiterer Nachweis, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handelt, ist das Faktum, dass Sie und Ihre Gattin, obwohl angeblich mit Tötung bedroht, Ihre gemeinsame Tochter im Herkunftsstaat zurückgelassen haben, angeblich an sicherer Stelle bei Ihren Eltern. Ein möglicher Verfolger würde zuallererst im unmittelbaren Umfeld der Familie versuchen, ein Druckmittel gegen den Verfolgten zu finden. Kein Druckmittel ist größer, als über das Kind Druck auf den Verfolgten auszuüben. Auch die Drohung, Sie und Ihre Gattin töten zu wollen, würden diese nicht mit Ihrer leiblichen Mutter ausreisen, ist unglaubwürdig, würde doch für diese die Gesamtsituation unverändert bleiben. Auch, dass diese von Ihrer Gattin verlangt ohne Ihre Kinder mit ihr zu kommen, erscheint unglaubwürdig. Sollten ihr Ihre Gattin derart wichtig sein, so würde dies doch auch auf Ihre Kinder, somit die Enkelkinder Ihrer leiblichen Mutter zutreffen. Ihren Angaben dass Sie, selbst Polizist, im Wissen, dass es sich bei der ganzen Geschichte um eine auch in Georgien strafbare Handlung handeln würde und Sie trotz dieser Kenntnis, von einer Anzeige bei den zuständigen Behörden abgesehen hätten und somit sogar eine Verletzung Ihrer Dienstplichten riskiert hätten wird kein Glauben geschenkt, gab doch Ihre Gattin bei deren Einvernahme vor dem Bundesamt an, Sie hätte Anzeige bei der Polizei erstattet, diese wäre jedoch untätig geblieben. Es wäre Ihnen doch, wäre es Ihnen und Ihrer Gattin wirklich wichtig erschienen, dass die Anzeige weiterverfolgt wird, möglich gewesen, bei Ihren Kollegen dahingehend zu intervenieren. Auch dass Sie und Ihre Gattin bedroht wären, Ihre Kinder, Ihre Schwiegermutter als Mitverursacherin der gegenwärtigen Situation und der Rest der Familie nach wie vor völlig unbehelligt im Herkunftsstaat leben kann, ist weiterer Hinweis, dass Ihre Fluchtgeschichte erfunden ist.
Wohlbegründete Furcht ist seitens der Behörde auch deswegen nicht erkennbar und unglaubhaft, als bezugnehmend auf Ihr Berufsleben, von Ihnen angegeben wurde, Sie wären vier Jahre Berufssoldat gewesen und hätten während dieser Zeit einen Afghanistan Einsatz absolviert. Daran anschließend wären Sie bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Polizist gewesen. Kernaufgabe eines Soldaten in einer UN Friedensmission ist es, dem Auftrag der militärischen Führung gemäß, Schutzbefohlenen Schutz und Hilfe zu gewährleisten. Die Aufgabe eines Polizisten besteht unter anderem darin, Menschen vor strafbaren Handlungen bzw. Übergriffen zu schützen. In beiden Arbeitsumgebungen mussten Sie zur Aufgabenerfüllung ausgebildet werden und entsprechende Leistungserfüllung erbringen. Wenn sie zwei Berufe angeben, deren Kernaufgabe der Schutz von Menschen zur Gewährleistung körperlicher und seelischer Unversehrtheit ist, ist es absolut unglaubhaft, dass Sie fernmündlich ausgesprochene Drohungen derart in Furcht versetzen, dass von wohlbegründeter Furcht, die Ihnen keine Maßnahme als sofortige Flucht aus dem Herkunftsstaat möglich war.
Ihr Fluchtweg ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass es Ihnen nicht um Schutz vor Verfolgung gegangen ist. Sie sind bis Sarpi Georgien, an der türkischen Grenze gereist und haben dort den Schlepper getroffen. Sie hätten nur die Grenze in die Türkei passieren müssen und wären vor Ihren angeblichen Verfolgern in Sicherheit gewesen. Georgischen Staatsbürgern ist die Einreise in die Türkei Ihren Angaben zufolge problemlos möglich. Da es sich bei der angeblichen Verfolgerin um eine russische Staatsbürgerin handelt, wie sie und Ihr Gatte unwidersprochen angegeben haben, ist dieser die Einreise in die Türkei unter wesentlich schwierigeren Bedingungen möglich. Besteht doch für russische Staatsbürger, wie über die Web-Site der türkischen Botschaft in Wien abrufbar, nicht wie für viele Staaten die Möglichkeit die Ausstellung eines E-Visums, sondern müssen diese ein Visum im Normverfahren beantragen. Und obwohl die Türkei fast zehnmal größer ist als Österreich und fast das Zehnfache an Einwohnern hat, gaben Sie an, sich dort nicht vor Verfolgung geschützt zu fühlen, während Ihre zurückgelassene Tochter Ihren Angaben zufolge, sogar in Georgien ohne Gefährdung gewesen ist.
Sie konnten auch keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden."
In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächend