TE Vfgh Beschluss 2017/12/13 E3546/2017

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt NaturschutzG §54, §61, §62, §63

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirats gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten betreffend die Bewilligung eines Traktorweges in einem Alm- und Feuchtgebiet; keine Beschwerdelegitimation vor dem VfGH mangels eines subjektiven öffentlichen Rechts

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.       Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Inanspruchnahme eines Feuchtgebietes zur Errichtung eines Traktorweges in einem Alm- und Feuchtgebiet. Vor seiner Erlassung wurde dieser Bescheid gemäß §54 Abs1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ("K-NSG 2002"), LGBl 79/2002, idF LGBl 85/2013, zur Stellungnahme an die Mitglieder des Kärntner Naturschutzbeirates übermittelt, woraufhin diese mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 Einwendungen erhoben.

2.       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. September 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unbegründet ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten hiezu im Wesentlichen aus, dass die Mitglieder des Naturschutzbeirates im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine zulässigen Einwendungen vorgebracht hätten und daher gemäß §54 Abs2 K-NSG 2002 nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert seien. Wie sich aus dem objektiven Wortlaut des Schriftsatzes vom 22. Februar 2017 ergebe, seien die Einwendungen nämlich nicht einem Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates, sondern der Geschäftsstelle des Kärntner Naturschutzbeirates zuzurechnen.

3.       Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirats, in der dieser die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG behauptet. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bringt der Kärntner Naturschutzbeirat hiebei vor, der Verfassungsgerichtshof habe zwar in seinem Erkenntnis VfSlg 17.220/2004 ausgeführt, dass eine Amtspartei inhaltlich gesehen keine Rechte, sondern (nur) Kompetenzen wahrnehme, im gegenständlichen Fall mache die beschwerdeführende Partei allerdings die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend, die für sie subjektive Rechte darstellten.

4.       Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

5.       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Gerichtsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II.      Zur Zulässigkeit

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

1.       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann (vgl. VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011; VfGH 20.2.2014, B182/2014). Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei – als Voraussetzung ihrer Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B VG – wurde vom Verfassungsgerichtshof für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl. VfSlg 13.429/1993, 13.722/1994, 15.079/1998, 17.220/2004, 17.838/2006, 18.914/2009, 19.092/2010; VfGH 11.6.2012, B264/12). Unter anderem hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.220/2004 zur Beschwerdelegitimation der Salzburger Landesumweltanwaltschaft – in Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033) – ausgesprochen, dass der als Partei fungierende Landesumweltanwalt nur formal Rechte ausübe, inhaltlich gesehen jedoch Kompetenzen wahrnehme.

2.       Dem Kärntner Naturschutzbeirat sind besondere einfachgesetzliche Aufgaben übertragen, aus denen sich keine im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG legitimierenden subjektiven Rechte ableiten lassen (vgl. VfSlg 17.220/2004, 19.092/2010; VfGH 12.6.2015, E402/2015). Dies gilt auch für die Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse (vgl. VfGH 12.6.2015, E402/2015), zumal es grundsätzlich keine generell-abstrakten, selbständig verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Verfahrensrechte gibt und einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann Relevanz zukommen kann, wenn sich diese auf materielle Rechte bezieht (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0191; 31.3.2009, 2009/06/0036).

III.    Ergebnis

1.       Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Naturschutz, Parteistellung Naturschutz, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3546.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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