TE Bvwg Beschluss 2018/2/6 W103 2171695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2171699-1/5E

W103 2171705-1/5E

W103 2171702-1/5E

W103 2171653-1/7E

W103 2171695-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine und 5.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine und 5.)

XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.08.2017, Zln.römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.08.2017, Zln.

1.) 1025959906-14811925, 2.) 1025960003-14811939, 3.) 1025959710-14811955, 4.) 1025959808-14812013 und 5.) 1025960003-14811939, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Ukraine, sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten am 21.07.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 23.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, seine Mutter und seine vier Geschwister wären nach wie vor in XXXX wohnhaft. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit 1995 in XXXX ansässig gewesen zu sein, wo er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt, geheiratet und mit dieser zwei Töchter bekommen hätte. Bis zum Jahr 2008 habe er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung besessen. Im Alter von 45 Jahren habe er es verabsäumt, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Im Jänner 2014 habe er für einen Freund über Western Union Geld nach Tschetschenien überweisen sollen; dabei sei der Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung festgestellt worden. Er habe bei der ukrainischen Fremdenpolizei in XXXX um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen wollen, was jedoch mit der Begründung abgelehnt worden wäre, dass sie kein Formular hätten. Mitte Juni 2014 sei insgesamt dreimal die Polizei zu ihm nachhause gekommen, welche seiner Frau mitgeteilt hätte, dass sich der Erstbeschwerdeführer illegal in der Ukraine aufhalte und nach Russland abgeschoben würde. Aus diesem Grund habe er sich versteckt gehalten und sich entschlossen, bei nächster Gelegenheit die Ukraine zu verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe; seine Frau und seine Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Erstbeschwerdeführer aus, die XXXX absolviert zu haben, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, seine Mutter und seine vier Geschwister wären nach wie vor in römisch 40 wohnhaft. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit 1995 in römisch 40 ansässig gewesen zu sein, wo er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt, geheiratet und mit dieser zwei Töchter bekommen hätte. Bis zum Jahr 2008 habe er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung besessen. Im Alter von 45 Jahren habe er es verabsäumt, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Im Jänner 2014 habe er für einen Freund über Western Union Geld nach Tschetschenien überweisen sollen; dabei sei der Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung festgestellt worden. Er habe bei der ukrainischen Fremdenpolizei in römisch 40 um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen wollen, was jedoch mit der Begründung abgelehnt worden wäre, dass sie kein Formular hätten. Mitte Juni 2014 sei insgesamt dreimal die Polizei zu ihm nachhause gekommen, welche seiner Frau mitgeteilt hätte, dass sich der Erstbeschwerdeführer illegal in der Ukraine aufhalte und nach Russland abgeschoben würde. Aus diesem Grund habe er sich versteckt gehalten und sich entschlossen, bei nächster Gelegenheit die Ukraine zu verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe; seine Frau und seine Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Erstbeschwerdeführer aus, die römisch 40 absolviert zu haben, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören; in der Ukraine hätten Tschetschenen Probleme mit Behörden; ihr Mann sei Tschetschene und habe ebenfalls Probleme aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund habe sich ihr Mann entschlossen, die Ukraine zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Töchter würden über keine eigenen Fluchtgründe verfügen und seien gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer ausgereist, um als Familie mit diesem zusammenzuleben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils ein Reisedokument ihres jeweiligen Herkunftsstaates, sowie die ukrainischen Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vor.

Am XXXX wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diesen am 14.09.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.Am römisch 40 wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diesen am 14.09.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Am 08.05.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere gut.

Der Erstbeschwerdeführer führte desweiteren aus, russischer Staatsbürger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem zu sein. Seine weitere Befragung vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"( ) F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Kinder?

A: sie haben einstweilen keine Staatsbürgerschaft, aber sie sind in der Ukraine geboren und haben ukrainische Geburtsurkunden

F: Gehen die beiden älteren Kinder in Österreich in die Schule? Wenn ja, in welche Schule?

A: ja, sie gehen in XXXX in die HauptschuleA: ja, sie gehen in römisch 40 in die Hauptschule

F: Sind die Kinder gesund?

A: ja

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes der Russischen Föderation kommen Sie?

A.: aus XXXX in Tschetschenien, RusslandA.: aus römisch 40 in Tschetschenien, Russland

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft?

A: in XXXX , ( )A: in römisch 40 , ( )

F: Laut Ihrer Erstbefragung leben Sie seit 1995 in der Ukraine. Wann und wieso sind Sie 1995 von Tschetschenien in die Ukraine ausgereist?

A: Es war im April 1995. Weil in XXXX Krieg herrschte. Ich war gegen die russsischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit.A: Es war im April 1995. Weil in römisch 40 Krieg herrschte. Ich war gegen die russsischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit.

F: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Ukraine von 1995 bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Jahr 2014?

A: von 1995 bis 2006 hatte ich überhaupt keinen Aufenthaltstatus und lebte dort illegal. Weil die ukrainischen Behörden keine Tschetschenen registrierten.

F: Wenn Sie im Besitz von weiteren Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A: Vorgelegt wird:

? 2 Unterstützungsschreiben

? 2 Kopien von Zertifikate A1 ( )

? 2 Bestätigungen für Termin für Deutsch A2 Prüfung für 05.05.2017 (Anmerkung: Prüfungstermin wurde auf 09.06.2017 verschoben)

? 1 Protokoll über Verwaltungsübertretung ausgestellt durch staatliche Migrationsbehörde der Ukraine, (Strafverfügung über die Verletzung des Aufenthaltsrechtes)

? 1 Kopie einer Heiratsurukunde ( ), vom XXXX? 1 Kopie einer Heiratsurukunde ( ), vom römisch 40

A: Zur Verwaltungsübertretung möchte ich angeben, dass ich unrechtmäßig bestraft wurde. Ich bekam eine Strafe, obwohl ich eine Ukrainerin geheiratet habe und seit 2008 einen ständigen Aufenthaltstitel für die Ukraine habe

F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie?

A:

Grund- und Mittelschule von 1972 bis 1982 in XXXXGrund- und Mittelschule von 1972 bis 1982 in römisch 40

Berufsschule von 1982 bis 1984 in XXXX , eine Tischler- bzw. Zimmermann BerufschuleBerufsschule von 1982 bis 1984 in römisch 40 , eine Tischler- bzw. Zimmermann Berufschule

Universität von 1990 bis 1994 in XXXX , pädagogische Hochschule als SportlehrerUniversität von 1990 bis 1994 in römisch 40 , pädagogische Hochschule als Sportlehrer

XXXX von 2010 bis 2014 in XXXX , islamische Grundausbildungrömisch 40 von 2010 bis 2014 in römisch 40 , islamische Grundausbildung

F: Haben Sie die Universitäten in XXXX bzw. in XXXX abgeschlossen?F: Haben Sie die Universitäten in römisch 40 bzw. in römisch 40 abgeschlossen?

A: ich habe alle beide Universitäten abgeschlossen und auch Diplome erhalten. Das von XXXX ist während des Krieges verloren gegangen. Das von XXXX habe ich noch.A: ich habe alle beide Universitäten abgeschlossen und auch Diplome erhalten. Das von römisch 40 ist während des Krieges verloren gegangen. Das von römisch 40 habe ich noch.

F: Haben Sie vor Ihrer Ausreise im April 1995, bereits früher in XXXX gelebt bzw. gearbeitet?F: Haben Sie vor Ihrer Ausreise im April 1995, bereits früher in römisch 40 gelebt bzw. gearbeitet?

A: nein

F: Wieso haben Sie im Jahr 2010 in XXXX wieder zu studieren angefangen?F: Wieso haben Sie im Jahr 2010 in römisch 40 wieder zu studieren angefangen?

A: Um an einer islamischen Schule unterrichten zu können, musste ich gleichzeitig eine islamische Grundausbildung an dieser Uni machen.

F: Welchen Beruf haben Sie in der Ukraine ausgeübt? Haben Sie bis zur Ausreise gearbeitet?

A: ich habe als Turnlehrer bis zum Jahr der Ausreise gearbeitet.

( )

F: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Tschetschenien?

A: sie arbeiten und sie leben in Ruhe

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in der Ukraine von 1995 bis 2014 Ihre Familienangehörigen in XXXX besucht? Sind Sie in dieser Zeit nach Tschetschenien oder Russland gereist?F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in der Ukraine von 1995 bis 2014 Ihre Familienangehörigen in römisch 40 besucht? Sind Sie in dieser Zeit nach Tschetschenien oder Russland gereist?

A: in diesem Zeitraum war ich zweimal in Tschetschenien. Das erste Mal anläßlich des Todes meines Vaters. Das zweitemal 2012 als ich mir einen neuen Inlandspass besorgen musste. Ich hielt mich aber nur kurz für eine Woche dort auf, da man begann sich für mich zu interessieren. Die Polizei ist zweimal zu meiner Meldeadresse gefahren und hat nach mir gefragt.

F: Haben Sie sich während Ihrer kurzen Aufenthalten in Tschetschenien angemeldet? Wieso hatten Sie in Tschetschenien eine Meldeadresse?

A: ich hatte mich bei der Ausreise im Jahr 1995 nicht abgemeldet. Damals hat nichts funktioniert. Es war ja Krieg.

F: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder Sie bei diesen zwei Besuchen in Tschetschenien begleitet?

A: nein, ich hätte Angst gehabt meine Familie mitzunehmen

F: Wieso hätten Sie Angst gehabt Ihre Familie nach Tschetschenien mitzunehmen?

A: Ich habe befürchtet, wenn sie etwas von mir wollen, dass sie meine Familie als Geisel nehmen. Das kommt dort häufig vor

F: Wen meinen Sie mit "sie"?

A: die tschetschenischen Behörden

F: Wieso sollten die tschetschenischen Behörden etwas von Ihnen wollen?

A: ich war genau wie mein Vater immer für die tschetschenische Unabhängigkeit. Und in Tschetschenien darf man über soetwas nicht einmal nachdenken. Ende 2013 kam es in Tschetschenien zu einer heftigen Verfolgung von Personen, die wie ich, in XXXX an der XXXX studiert hatten. Sie wurden festgenommen mißhandelt und eingesperrt. Man bezeichnete sie als "Chabaschiten". Der tschetschenische Präsident Kadyrow ist im Fernsehen aufgetreten und hat gesagt, diese "Chabaschiten" gehören alle umgebracht. Dort wo ich in XXXX studiert habe, hat man uns immer gebracht das Extremismus und Terrorismus etwas Schlechtes sei. Die Ausbildung war gegen diese Auswüchse gerichtet.A: ich war genau wie mein Vater immer für die tschetschenische Unabhängigkeit. Und in Tschetschenien darf man über soetwas nicht einmal nachdenken. Ende 2013 kam es in Tschetschenien zu einer heftigen Verfolgung von Personen, die wie ich, in römisch 40 an der römisch 40 studiert hatten. Sie wurden festgenommen mißhandelt und eingesperrt. Man bezeichnete sie als "Chabaschiten". Der tschetschenische Präsident Kadyrow ist im Fernsehen aufgetreten und hat gesagt, diese "Chabaschiten" gehören alle umgebracht. Dort wo ich in römisch 40 studiert habe, hat man uns immer gebracht das Extremismus und Terrorismus etwas Schlechtes sei. Die Ausbildung war gegen diese Auswüchse gerichtet.

F: Sind diese Personen, welche verhaftet worden sind. Freiwillig von der Ukraine nach Tschetschenien zurückgekehrt? Um wieviele Personen handelte es sich? Können Sie Namen nennen?

A: die sind freiwillig zurückgekehrt. Festgenommen wurden soviel ich gehört habe um die 150 Personen. Ich kenne ein paar Vornamen, aber keine Familiennamen. Es gibt Videoaufnahmen im Internet, wo diese Personen öffentlich vorgeführt wurden und sagen mussten, dass sie die Dinge bereuen. Da war auch ein Bekannter von mir dabei.

F: Können Sie wenigstens nicht den vollen Namen dieses Bekannten angeben?

A: er heißt mit Vornamen XXXX . Den Familiennamen weiß ich nicht. Wir haben uns in XXXX kennengelernt.A: er heißt mit Vornamen römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht. Wir haben uns in römisch 40 kennengelernt.

F: Ist es wirklich möglich, dass eine so große Anzahl von 150 Tschetschenen an der XXXX in XXXX studiert haben und wieder zurückgekehrt sind?F: Ist es wirklich möglich, dass eine so große Anzahl von 150 Tschetschenen an der römisch 40 in römisch 40 studiert haben und wieder zurückgekehrt sind?

A: Es haben erstens nicht alle gleichzeitig in XXXX studiert. Bei den sogenannten "Chabaschiten" waren auch Personen dabei, die von Rückkehrern unterrichtet wurden.A: Es haben erstens nicht alle gleichzeitig in römisch 40 studiert. Bei den sogenannten "Chabaschiten" waren auch Personen dabei, die von Rückkehrern unterrichtet wurden.

F: Wußten Sie bei Ihrer Ausreise aus der Ukraine am 19.07.2014 das Sie in Österreich einen Asylantrag stellen wollten?

A: ich hatte damals vor nach Österreich zu gehen und einen Asylantrag zu stellen, weil es der Ukraine am nähesten liegt.

F: Sie legten bei der Asylantragstellung einen russischen Inlandspass vor und gaben an, dass sich Ihr russischer Auslandsreisepass in Ihrem Haus in XXXX befinde. Wieso haben Sie den russischen Auslandsreisepass bei Ihrer Ausreise nicht mitgenommen?F: Sie legten bei der Asylantragstellung einen russischen Inlandspass vor und gaben an, dass sich Ihr russischer Auslandsreisepass in Ihrem Haus in römisch 40 befinde. Wieso haben Sie den russischen Auslandsreisepass bei Ihrer Ausreise nicht mitgenommen?

A: ich musste rasch ausreisen und wollte mir zuerst ein Visum besorgen. Im Internet fand ich eine Firma die rasch Visa besorgt. Ich übergab ihnen unsere Pässe und 1200,-- Dollar. Sie hätten uns innerhalb von drei Tagen die Visa besorgen sollen. Sie haben uns aber betrogen und sind mit dem Geld und unseren Pässen verschwunden.

F: Sie konnten bei der Asylantragstellung die genauen Daten des russischen Auslandsreisepasses angeben. Wieso wussten Sie die Seriennummer und die Passnummer dieses Passes?

A: diese Daten stammen wahrscheinlich aus dem Inlandspass. Ich habe es mir nicht aufgeschrieben und hätte es auch auswendig nicht gewußt.

F: Wieso stellten Sie Ihren Asylantrag ausgerechnet in Österreich und nicht in den Ländern, die näher bei der Ukraine liegen, z.B. in Polen, der Slowakei etc.?

A: Ich habe gehört, dass man dort die Flüchtlinge nicht sehr schätzt und auch nicht aufnimmt.

F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre vor Ihrer Ausreise aus der Ukraine im Jahr 2014 an.

A: in dem Zeitraum war ich immer nur in XXXX in der UkraineA: in dem Zeitraum war ich immer nur in römisch 40 in der Ukraine

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: Nein

F: Standen Sie in der Russischen Föderation je vor Gericht?

A: Nein

F: Waren Sie in der Russischen Föderation inhaftiert?

A: Nein

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Russischen Föderation?

A: Nein

F: Bestehen gegen Sie in der Russischen Föderation aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: nachdem die Probleme zwischen der Ukraine und Russland begonnen hatten, sind irgendwelche russischen Behördenmitarbeiter an meine Meldeadresse in XXXX gekommen und haben nach mir gefragt.A: nachdem die Probleme zwischen der Ukraine und Russland begonnen hatten, sind irgendwelche russischen Behördenmitarbeiter an meine Meldeadresse in römisch 40 gekommen und haben nach mir gefragt.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in der Russischen Föderation?

A: Nein

F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Russischen Föderation?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein, ich habe mich zuhause ja nicht aufgehalten

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein

F: Nahmen Sie in der Russischen Föderation an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: das nicht, aber ich habe vor meiner Ausreise geholfen Verwundete zu transportieren

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A: Ich bin Ende 2013 der Ukraine zu der Ausländerbehörde gegangen um meinen Aufenthaltstitel zu tauschen, weil mit 45 Jahren ein neuer Titel ausgestellt wird. Dort hat man mir zuerst gesagt, es gäbe keine Formulare dafür. Ich häufig auch mit meiner Frau bei der Behörde. Man fragte uns, warum wir nicht nach Russland fahren würden um dort zu leben. Außerdem bekam ich eine Strafverfügung. Ich habe gesagt, ich würde mich bei der Staatsanwaltschaft beschweren. Dann kamen Mitarbeiter der Ausländerbehörde an meine Meldeadresse in der Ukraine und suchten nach mir. Ich war gerade in der Arbeit und meine Schwiegermutter erfuhr von ihnen, ich sei illegal in der Ukraine und man wolle mich abschieben. Meine Schwiegermutter rief mich an und warnte mich davor nachhause zu kommen. Ich versteckte mich bei Freunden. Um nicht nach Russland abgeschoben zu werden, hatte ich keinen anderen Ausweg als die Ukraine zu verlassen. Dann kam auch jemand in Zivilkleidung zu meiner Frau in das Geschäft ihres Cousins in dem sie arbeitete und sagte ihr, dass ihr Mann ein Tschetschene sei und es für sie gefährlich sei hierzubleiben. Dann wurde das Geschäft angezündet. Um nicht abgeschoben zu werden beschloss ich auszureisen.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Ukraine verlassen haben, vollständig geschildert?

A: Ja

F: Haben Sie jemals öffentlich an der Regierung von Kadyrow Kritik geübt oder protestiert?

A: nein, ich hatte ja Verwandte zuhause und hatte Angst, dass die zu Schaden kommen

F: Haben Sie gegen den Kadyrow-Clan gekämpft?

A: nein

F: Hatten Sie jemals direkten Kontakt mit Ramsan Kadyrow? Wenn ja, dann schildern Sie diese Begegnung.

A: nein

F: Hatten Sie jemals direkten Kontakt mit Clan-Mitgliedern von Kadyrow? Wenn ja, dann schildern Sie diese Begegnung.

A: nein

F.: Wohnen weitere Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese?

A.: nein

F.: Haben Sie abgesehen von den Deutschkursen in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange.

A.: nein

F.: Sind oder waren Sie in Österreich beschäftigt und haben damit ein Einkommen lukriert?

A.: wir helfen bei der Gemeinde XXXX im Kommunalbereich, so wie es auf der vorgelegten Bestätigung beschrieben ist. Außerdem bin ich freiwilliger Hausmeister im Flüchtlingsheim.A.: wir helfen bei der Gemeinde römisch 40 im Kommunalbereich, so wie es auf der vorgelegten Bestätigung beschrieben ist. Außerdem bin ich freiwilliger Hausmeister im Flüchtlingsheim.

F: Wie hoch ist Ihr monatliches Einkommen?

A: wir bekommen für die gesamt Familie ca. 650,-- oder 670,-- EUR

F: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie in Österreich(Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?

A: nichts

F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten)? Wenn ja, bei welchen Gelegenheiten treffen Sie sich mit ihnen? Nennen Sie drei Namen.

A.: Ich kenne in XXXX etwa einen Tschetschenen namens ( ). Dann kenne ich unsere Deutschlehrerin, sie heißt XXXX . Ihren Familiennamen weiß ich nicht. Dann haben wir noch Kontakt zu einer Nachbarfamilie. Ihr Name ist (..). Ich kenne noch einen XXXX . Dessen Familienname weiß ich nicht. XXXX ist in der Kommunalverwaltung der Gemeinde XXXX . Ich kenne auch ein älteres Ehepaar namens XXXX . Denen helfe ich bei der Mülltrennung.A.: Ich kenne in römisch 40 etwa einen Tschetschenen namens ( ). Dann kenne ich unsere Deutschlehrerin, sie heißt römisch 40 . Ihren Familiennamen weiß ich nicht. Dann haben wir noch Kontakt zu einer Nachbarfamilie. Ihr Name ist (..). Ich kenne noch einen römisch 40 . Dessen Familienname weiß ich nicht. römisch 40 ist in der Kommunalverwaltung der Gemeinde römisch 40 . Ich kenne auch ein älteres Ehepaar namens römisch 40 . Denen helfe ich bei der Mülltrennung.

F.: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und seit wann? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A.: nein

F.: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A.: nein

F.: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland der Russischen Föderation wieder bei Ihren Familienangehörigen bzw. bei Verwandten wohnen?

A.: ich möchte nicht in die Russische Föderation zurück. Ich habe Angst dorthin zurück zu kehren.

F.: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat der Russischen Föderation zu befürchten?

A.: Ich habe Angst um mein Leben.

F: Es gibt in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Z.B. leben in der Region XXXX ca. 20.000, in XXXX ca. 25.000 und in XXXX ca. 25.000 Tschetschenen. Wieso sollten ausgerechnet Sie in der Russischen Föderation keine Wohnmöglichkeit finden?F: Es gibt in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Z.B. leben in der Region römisch 40 ca. 20.000, in römisch 40 ca. 25.000 und in römisch 40 ca. 25.000 Tschetschenen. Wieso sollten ausgerechnet Sie in der Russischen Föderation keine Wohnmöglichkeit finden?

A: ich weiß nicht, ich will nicht dorthin. Ich glaube nicht, dass man die Tschetschenen sehr gern hat. Um dort zu leben braucht man irgendwelche Verwandten oder ein Business.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde?

A: meine Frau ist Ukrainerin. Sie würde nicht gerne in Russland leben und es wäre auch gefährlich für Sie.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt zu der Russischen Föderation wird dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe keine Interesse am Ländervorhalt. ( )"

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"( ) F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Kinder?

A: zwei davon sind in der Ukraine geboren, sie haben die ukrainische Staatsbürgerschaft, beim dritten Kind weiß ich nicht, XXXX ist in XXXX geborenA: zwei davon sind in der Ukraine geboren, sie haben die ukrainische Staatsbürgerschaft, beim dritten Kind weiß ich nicht, römisch 40 ist in römisch 40 geboren

F: Gehen die beiden älteren Kinder in Österreich in die Schule? Wenn ja, in welche Schule?

A: die beiden gehen in die Neue Mittelhauptschule

F: Sind die Kinder gesund?

A: ja

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: aus XXXXA.: aus römisch 40

( )

F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie?

A: Von 1989 bis 1999 die Gesamtschule in XXXXA: Von 1989 bis 1999 die Gesamtschule in römisch 40

Ich habe eine Berufsschule für Lebensmittelverkauf besucht. Ich habe zuletzt als Verkäuferin gearbeitet.

( )

F: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: wie man meinem Mann das erste Mal den Aufenthaltstitel nicht verlängern wollte und wo dann Leute zu uns gekommen sind. Zum ersten Mal hat gesagt, es gibt keine Formulare. Wie sich dann mein Mann beschweren wollte, sind Leute zu uns in das Haus gekommen und haben nach ihm gefragt. Mein Mann musst sich danach verstecken und uns wurde danach sogar das Geschäft angezündet.

F: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A: 16. Oder 19. Juli 2014

F: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

A: vor der Abfahrt aus XXXX , da waren wir zuhauseA: vor der Abfahrt aus römisch 40 , da waren wir zuhause

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F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A: mein Mann und ich haben ständig in XXXX gelebt und gearbeitet und die Kinder sind in die Schule gegangenA: mein Mann und ich haben ständig in römisch 40 gelebt und gearbeitet und die Kinder sind in die Schule gegangen

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein

F: Standen Sie je vor Gericht?

A: Nein

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A: Nein

F: Hatten Sie persönlich Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein, ich nicht

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in Ihrer Heimat?

A: Nein

F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Heimat?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein

F: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

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A: Nachdem mich mein Vater verlassen hat, habe ich einen Mann gesucht, der sich um mich sorgen und die gemeinsamen Kinder lieben wird. Den habe ich gefunden. Wir haben Kinder und ich möchte nicht, dass die Kinder zu leiden haben. Als mein Mann Probleme bekam, konnten wir nicht länger dort bleiben. Es sind welche zu uns nachhause gekommen und ich habe Angst um meine Kinder und meinem Mann. Bei der Ausländerbehörde hat man uns empfohlen, zusammen mit den Kindern in die Heimat meines Mannes auszureisen. Dann sind Leute von der Ausländerbehörde in Zivil zu uns nachhause gekommen und haben gesagt mein Mann halte sich illegal auf und sollt deportiert werden. Daraufhin hat er sich längere Zeit versteckt gehalten. Der letzte Anstoß war, als das Geschäft abgebrannt ist. Ich hatte Angst um meinen Mann und die Kinder. Ich wollte auch nicht, dass er abgeschoben wird und ich alleine bleibe. Ich habe mein Leben lang gearbeitet und nichts angestellt. Mein Mann hat gearbeitet. Die Kinder sind in die Schule gegangen. Wir wollten ein normales angstfreies Leben führen. Was soll man da noch sagen, wenn Leute kommen und sagen, ich soll mit meinem Mann in seine historische Heimat gehen.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A: Ja

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: in der Ukraine bekommt mein Mann keinen Aufenthaltstitel. Er kann nicht in Russland sein. In der Ukraine können wir auch nicht gemeinsam sein.

F: Wieso kann Ihr Mann nicht in Russland leben?

A: mein Mann ist ja bereits 1995 von Tschetschenien weg. Weil er für die Unabhängigkeit von Tschetschenien war. In der Zwischenzeit, ich glaube 2012 einmal nach Hause gefahren, und hat damals Probleme bekommen. Außerdem hat er in XXXX an einer islamischen Hochschule studiert. Deren Absolventen in Tschetschenien verfolgt werden.A: mein Mann ist ja bereits 1995 von Tschetschenien weg. Weil er für die Unabhängigkeit von Tschetschenien war. In der Zwischenzeit, ich glaube 2012 einmal nach Hause gefahren, und hat damals Probleme bekommen. Außerdem hat er in römisch 40 an einer islamischen Hochschule studiert. Deren Absolventen in Tschetschenien verfolgt werden.

F: Was würde Ihnen persönlich seitens der ukrainischen Behörden passieren, wenn nur Sie und die drei Kinder in die Ukraine zurückkehren würden?

A: ich weiß nicht

F: Leben weitere Familienangehörige oder Verwandte in Österreich?

A: nein, meine Mutter und alle Verwandten sind in XXXXA: nein, meine Mutter und alle Verwandten sind in römisch 40

F: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig?

A: Nein

F: Besuchten Sie in Österreich abgesehen von den Deutschkursen irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A: nein, die Deutschlehrerin kommt noch zusätzlich zu uns nachhause in das Gemeinschaftszimmer im Flüchtlingsheim.

F: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A: von der Flüchtlingsbeihilfe

F: Sind Sie derzeit berufstätig?

A: nein

F: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?

A: Nichts, nur meine zwei Ringe

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

A: nein

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde?

A: es ist alles gesagt worden

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt zu der Ukraine wird der Antragstellerin genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A: ok, ich nehme es mit

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Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils, sich mit dem anwesenden Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verständigen haben zu können und dokumentierten die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 21.07.2014 bzw. 14.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Erstbeschwerdeführer) respektive Ukraine (Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen) abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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