TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/7 W263 2149946-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2018
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Entscheidungsdatum

07.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2149946-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfer Gasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfer Gasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 24.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, habe vier Kinder, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Angehöriger des Islam. Er habe keine Ausbildung bzw. sei Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, seine Ehefrau, einen Sohn, drei Töchter und zwei Schwestern an, die alle in Afghanistan leben würden. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Distrikt XXXX , Provinz XXXX an. In Afghanistan habe er keine Beschäftigung gehabt; er habe ein paar Monate im Iran gearbeitet. Er sei in den Iran gegangen, habe dort drei bis vier Monate gearbeitet und sei wieder zurück nach Afghanistan, um seine Familie zu ernähren. Wer das jetzt mache, wisse er nicht. Vor einem Jahr habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Vor sieben Monaten sei er von XXXX aus in den Iran gereist. Sechs Monate habe er dann in XXXX gelebt.2. Bei seiner Erstbefragung am 24.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, habe vier Kinder, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Angehöriger des Islam. Er habe keine Ausbildung bzw. sei Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, seine Ehefrau, einen Sohn, drei Töchter und zwei Schwestern an, die alle in Afghanistan leben würden. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 an. In Afghanistan habe er keine Beschäftigung gehabt; er habe ein paar Monate im Iran gearbeitet. Er sei in den Iran gegangen, habe dort drei bis vier Monate gearbeitet und sei wieder zurück nach Afghanistan, um seine Familie zu ernähren. Wer das jetzt mache, wisse er nicht. Vor einem Jahr habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Vor sieben Monaten sei er von römisch 40 aus in den Iran gereist. Sechs Monate habe er dann in römisch 40 gelebt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an: "In Afghanistan gibt es keine Arbeit, daher ging ich wieder für ein paar Monate in den Iran und brachte das Geld wieder nach Afghanistan. Und immer das hin und her zwischen Afghanistan und Iran ist kein Leben. Außerdem kann man sich in dem Ort in dem ich gewohnt habe, nicht frei bewegen. Dort leben Taliban und IS und da ich der Volksgruppe der Hazara angehöre, wäre ich dort nicht sicher."

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2016 zusammengefasst weiter an:

Seine letzte Adresse in Afghanistan sei in XXXX , XXXX , gewesen. Seine Familie (Ehefrau und Kinder) lebe in Pakistan. Lediglich die Verwandten seiner Ehefrau würden noch in XXXX leben. Er wisse nicht, wo seine Mutter lebe.Seine letzte Adresse in Afghanistan sei in römisch 40 , römisch 40 , gewesen. Seine Familie (Ehefrau und Kinder) lebe in Pakistan. Lediglich die Verwandten seiner Ehefrau würden noch in römisch 40 leben. Er wisse nicht, wo seine Mutter lebe.

In Afghanistan habe er ein Geschäft eröffnet, dort habe er Motorräder und Ersatzteile verkauft. Das Geschäft habe ihm und einer anderen Person gehört. Das sei Anfang des Jahres XXXX (umgerechnet: XXXX ) gewesen. Sie hätten dort für sieben Monate gearbeitet. Eines Tages sei ein Paschtune ins Geschäft gekommen und habe ihm ein Motorrad verkauft. Sechs Tage später sei ein anderer Paschtune gekommen und habe ihm ein Papier gezeigt, auf welchem die Nummer des Motorrads verzeichnet gewesen sei. Er habe zum BF gesagt, dass das Motorrad seinem Bruder gehöre. Dieser sei verschwunden und deswegen habe er den BF gebeten, dass er ihm den Verkäufer des Motorrades zeigen solle. Einige Tage später sei er wiedergekommen und habe erneut nach der Person gefragt, die das Motorrad verkauft habe. Der Paschtune habe gedacht, dass der BF diese Information nicht weitergeben wolle. Er habe zum BF gesagt, wenn der BF den Verkäufer nicht preisgebe, habe der BF den Bruder getötet und das Motorrad gestohlen. Er habe dem BF 15 Tage Zeit gegeben, den Verkäufer oder den Bruder zu finden; ansonsten würde er ihn töten. Nach 15 Tagen habe der BF einen Brief von ihm erhalten. Auf dem Brief habe gestanden, dass der Brief von den Taliban sei und er mit dem Mann kooperieren solle oder die Taliban würden ihn umbringen. Er habe Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen.In Afghanistan habe er ein Geschäft eröffnet, dort habe er Motorräder und Ersatzteile verkauft. Das Geschäft habe ihm und einer anderen Person gehört. Das sei Anfang des Jahres römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) gewesen. Sie hätten dort für sieben Monate gearbeitet. Eines Tages sei ein Paschtune ins Geschäft gekommen und habe ihm ein Motorrad verkauft. Sechs Tage später sei ein anderer Paschtune gekommen und habe ihm ein Papier gezeigt, auf welchem die Nummer des Motorrads verzeichnet gewesen sei. Er habe zum BF gesagt, dass das Motorrad seinem Bruder gehöre. Dieser sei verschwunden und deswegen habe er den BF gebeten, dass er ihm den Verkäufer des Motorrades zeigen solle. Einige Tage später sei er wiedergekommen und habe erneut nach der Person gefragt, die das Motorrad verkauft habe. Der Paschtune habe gedacht, dass der BF diese Information nicht weitergeben wolle. Er habe zum BF gesagt, wenn der BF den Verkäufer nicht preisgebe, habe der BF den Bruder getötet und das Motorrad gestohlen. Er habe dem BF 15 Tage Zeit gegeben, den Verkäufer oder den Bruder zu finden; ansonsten würde er ihn töten. Nach 15 Tagen habe der BF einen Brief von ihm erhalten. Auf dem Brief habe gestanden, dass der Brief von den Taliban sei und er mit dem Mann kooperieren solle oder die Taliban würden ihn umbringen. Er habe Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen.

Dann habe auch seine Familie Afghanistan verlassen. Der Mann habe seine Familie bedroht: Wenn seine Familie den BF nicht zurück in den Ort bringen würde, würden Sie seinen Sohn bedrohen. Die Familie sei nicht mit ihm in den Iran gekommen, weil er – als er nach XXXX gefahren sei, um Ersatzteile zu kaufen – nicht zurück nach Hause konnte. Er sei von dort in den Iran gereist. Im Iran habe er selber illegal gelebt. In Pakistan lebe die Familie zwar auch illegal, aber es sei zum Leben leichter und man könne immer wieder zurück nach Afghanistan reisen. Der BF habe nicht genug Geld gehabt, um seine Familie auf die Flucht mitzunehmen. Er habe aber etwas Geld zu Hause gehabt und der Bruder seiner Frau habe ihr geholfen nach Pakistan zu gehen. Der Bruder seiner Frau lebe im Dorf XXXX . Im Iran habe der BF sechs Monate als Maurer gearbeitet.Dann habe auch seine Familie Afghanistan verlassen. Der Mann habe seine Familie bedroht: Wenn seine Familie den BF nicht zurück in den Ort bringen würde, würden Sie seinen Sohn bedrohen. Die Familie sei nicht mit ihm in den Iran gekommen, weil er – als er nach römisch 40 gefahren sei, um Ersatzteile zu kaufen – nicht zurück nach Hause konnte. Er sei von dort in den Iran gereist. Im Iran habe er selber illegal gelebt. In Pakistan lebe die Familie zwar auch illegal, aber es sei zum Leben leichter und man könne immer wieder zurück nach Afghanistan reisen. Der BF habe nicht genug Geld gehabt, um seine Familie auf die Flucht mitzunehmen. Er habe aber etwas Geld zu Hause gehabt und der Bruder seiner Frau habe ihr geholfen nach Pakistan zu gehen. Der Bruder seiner Frau lebe im Dorf römisch 40 . Im Iran habe der BF sechs Monate als Maurer gearbeitet.

Die Reise von Afghanistan in den Iran habe einen Monat gedauert. Vom Iran aus habe er seinen Kollegen namens XXXX angerufen und ihm erzählt, dass er Ersatzteile in XXXX gekauft habe. Der Kollege habe die Ersatzteile aus XXXX geholt und sei dann auf dem Rückweg von Taliban festgenommen worden. Auf jedem Karton und den Rechnungen habe der Name des BF gestanden. Die Taliban hätten gewusst, dass sie Kollegen seien. Der Kollege sei verschwunden und bis jetzt habe der BF keine Informationen über ihn. Derzeit sei das Geschäft zu. Der Bruder des Kollegen habe den BF auch gesucht, um den BF an die Taliban auszuliefern, um seinen Bruder freizubekommen. Der BF wisse, dass sein Kollege von den Taliban festgenommen worden sei, weil er ihn am Handy angerufen habe und er nicht abgehoben habe. Der BF habe dann einen Nachbarn angerufen und dieser habe ihm alles erzählt. Der Taxifahrer, der ihn nach Hause gebracht habe, habe es ihm erzählt. Spione im Heimatdorf des BF hätten die Taliban informiert, dass XXXX Mitunternehmer des BF sei. Außerdem habe der Bruder des verschwundenen Mannes den BF und den Kollegen zusammen im Geschäft gesehen.Die Reise von Afghanistan in den Iran habe einen Monat gedauert. Vom Iran aus habe er seinen Kollegen namens römisch 40 angerufen und ihm erzählt, dass er Ersatzteile in römisch 40 gekauft habe. Der Kollege habe die Ersatzteile aus römisch 40 geholt und sei dann auf dem Rückweg von Taliban festgenommen worden. Auf jedem Karton und den Rechnungen habe der Name des BF gestanden. Die Taliban hätten gewusst, dass sie Kollegen seien. Der Kollege sei verschwunden und bis jetzt habe der BF keine Informationen über ihn. Derzeit sei das Geschäft zu. Der Bruder des Kollegen habe den BF auch gesucht, um den BF an die Taliban auszuliefern, um seinen Bruder freizubekommen. Der BF wisse, dass sein Kollege von den Taliban festgenommen worden sei, weil er ihn am Handy angerufen habe und er nicht abgehoben habe. Der BF habe dann einen Nachbarn angerufen und dieser habe ihm alles erzählt. Der Taxifahrer, der ihn nach Hause gebracht habe, habe es ihm erzählt. Spione im Heimatdorf des BF hätten die Taliban informiert, dass römisch 40 Mitunternehmer des BF sei. Außerdem habe der Bruder des verschwundenen Mannes den BF und den Kollegen zusammen im Geschäft gesehen.

Der BF habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung.

Befragt, ob es in Afghanistan eine konkrete, gezielte Verfolgung der Person des BF alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara gegeben habe, gab der BF an, ja, die Taliban würden die Hazara töten. Erneut befragt, gab der BF an, er habe nur Probleme wegen dem Motorrad mit dem Mann gehabt, allgemein hätten aber die Hazara solche Probleme. Die Frage, ob es in Afghanistan jemals eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem gegeben habe, verneinte der BF.

Weiters brachte der BF Fotos, auf welchen nach seinen Angaben seine Frau und seine Kinder zu sehen seien, in Vorlage.

4. Mit Bescheid vom 20.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 20.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 07.03.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

7. Am 03.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des BF ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. Am 11.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum BF:

1.1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Der BF stammt aus XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan. Der BF besuchte vier Jahre lang die Schule und hat zumindest Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben.Der BF stammt aus römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan. Der BF besuchte vier Jahre lang die Schule und hat zumindest Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben.

Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des BF befinden sich derzeit in Pakistan. Die Ehefrau des BF wird von ihrem Bruder, welcher noch in XXXX , Afghanistan lebt, finanziell unterstützt.Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des BF befinden sich derzeit in Pakistan. Die Ehefrau des BF wird von ihrem Bruder, welcher noch in römisch 40 , Afghanistan lebt, finanziell unterstützt.

Der BF lebte ungefähr bis Ende 2014 in Afghanistan. Der BF reiste dann in den Iran, wo er in XXXX ungefähr sechs Monate bis zu seiner Ausreise nach Österreich lang aufhältig war und als Maurer arbeitete. Es ist dem BF gelungen, sich dort selbst zu versorgen.Der BF lebte ungefähr bis Ende 2014 in Afghanistan. Der BF reiste dann in den Iran, wo er in römisch 40 ungefähr sechs Monate bis zu seiner Ausreise nach Österreich lang aufhältig war und als Maurer arbeitete. Es ist dem BF gelungen, sich dort selbst zu versorgen.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt auf Grund eines Motorradkaufes durch den Bruder des früheren Eigentümers bzw. die Taliban ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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