Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2134519-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. unbekannt alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1028793007-14886807, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geb. unbekannt alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1028793007-14886807, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er hinsichtlich seiner Person an, aus XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Murusade und dem islamischen Glauben anzugehören. In Bezug auf seinen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, von Al Shabaab-Milizen bedroht worden zu sein, zumal er eine Mitarbeit in der Milz verweigert hätte. Mithilfe seines Onkels habe er daher versucht, sein Land zu verlassen.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er hinsichtlich seiner Person an, aus römisch 40 zu stammen, der Volksgruppe der Murusade und dem islamischen Glauben anzugehören. In Bezug auf seinen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, von Al Shabaab-Milizen bedroht worden zu sein, zumal er eine Mitarbeit in der Milz verweigert hätte. Mithilfe seines Onkels habe er daher versucht, sein Land zu verlassen.
Aufgrund von Zweifeln an der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Minderjährigkeit wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigen-Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Aus dem diesbezüglichen Gutachten vom 11.10.2014 ergibt sich ein Mindestalter zum Datum der Antragstellung von 17,4 Jahren.
Am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vgl. die Seiten 45 bis 49 des Verwaltungsakts), gesund zu sein und bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben; er stamme aus XXXX , wo er, nachdem seine Eltern verstorben wären, bei seinem Onkel aufgewachsen sei und zwei Jahre lang die Schule besucht hätte. Er gehöre dem Hauptclan der Murusade, Subclan Tumal, an; hinsichtlich der Gründe seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen, was dieser abgelehnt hätte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit dem Tod bedroht worden, weshalb er beschlossen hätte, das Land zu verlassen. Vorgelegt wurden Unterlagen hinsichtlich in Österreich gesetzter Integrationsschritte.Am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vergleiche die Seiten 45 bis 49 des Verwaltungsakts), gesund zu sein und bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben; er stamme aus römisch 40 , wo er, nachdem seine Eltern verstorben wären, bei seinem Onkel aufgewachsen sei und zwei Jahre lang die Schule besucht hätte. Er gehöre dem Hauptclan der Murusade, Subclan Tumal, an; hinsichtlich der Gründe seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen, was dieser abgelehnt hätte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit dem Tod bedroht worden, weshalb er beschlossen hätte, das Land zu verlassen. Vorgelegt wurden Unterlagen hinsichtlich in Österreich gesetzter Integrationsschritte.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätte glaubhaft machen können. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung stelle eine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Erpressung oder auch Zwangsrekrutierung noch keine individuelle Verfolgung dar, sofern nicht weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung hinzuträten. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht der Fall gewesen und sei ein pro futuro bestehendes Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers – insofern, als dass Al Shabaab auch in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stünden, nach diesem suchen würde – nicht anzunehmen. Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei vorzugehen gewesen.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätte glaubhaft machen können. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung stelle eine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Erpressung oder auch Zwangsrekrutierung noch keine individuelle Verfolgung dar, sofern nicht weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung hinzuträten. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht der Fall gewesen und sei ein pro futuro bestehendes Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers – insofern, als dass Al Shabaab auch in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stünden, nach diesem suchen würde – nicht anzunehmen. Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei vorzugehen gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 30.08.2016 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Eingabe vom 31.08.2016 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher der oben angeführte Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, zumal die Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und erweise sich die behördliche Befragung im Hinblick auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts als völlig unzureichend. Im Rahmen eines handschriftlichen Schreibens führte der Beschwerdeführer aus, Angst vor der Al Shabaab zu haben, welche ihn im Falle einer Rückkehr umbringen würde, da er eine Abmachung mit dieser, derzufolge er einen Selbstmordattentäter bei sich hätte aufnehmen und zum Anschlagsort bringen sollen, nicht eingehalten hätte.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 09.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 24.02.2017 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben
5. Am 30.03.2017 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
Vorgelegt wurden die folgenden Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen:
? Tätigkeitsnachweis der XXXX vom 22.03.2017? Tätigkeitsnachweis der römisch 40 vom 22.03.2017
? Bestätigung Pflichtschulabschluss XXXX vom 22.06.2016 sowie vom 23.11.2016? Bestätigung Pflichtschulabschluss römisch 40 vom 22.06.2016 sowie vom 23.11.2016
? Unterstützungsschreiben vom 16.03.2017
? Bestätigung über die ehrenamtliche Unterstützung durch die XXXX vom 08.01.2017? Bestätigung übe