Entscheidungsdatum
08.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2137912-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zl. 1072639207-150636790, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zl. 1072639207-150636790, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie und er von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden seien, weil er als Polizist gearbeitet habe. Sein Vater habe ihm deswegen geraten, seine Heimat zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 25.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, sein Vater habe nicht gewollt, dass er als Polizist in Afghanistan arbeite. Er habe ihm gesagt, er solle aus Afghanistan ausreisen. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen u.a. vor, dass er nach Absolvierung der Polizeiakademie in der Provinz Kunduz seinen Dienst leisten hätte sollen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in dieser Provinz habe ihm sein Vater jedoch nicht erlaubt, dort zu arbeiten. Er sei dann zurück nach Kabul gegangen und habe dort vier Jahre verbracht. Sein Vater habe ihn schließlich aufgefordert, das Land zu verlassen. Deshalb sei er in den Iran ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, von den Taliban umgebracht zu werden, weil er die Polizeiakademie besucht hätte. Zudem habe er Angst vor den Taliban wegen seines Aufenthaltes in Europa.
Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Stellung. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der mündliche Verhandlung zwei schriftliche Stellungnahmen ein; darin wurde u.a. angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorzulegen.Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Stellung. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der mündliche Verhandlung zwei schriftliche Stellungnahmen ein; darin wurde u.a. angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus und hielt sich illegal im Iran auf. Im Mai 2015 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Hier stellte er am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus und hielt sich illegal im Iran auf. Im Mai 2015 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Hier stellte er am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule im Distrikt XXXX und schloss diese im Jahr 2009 erfolgreich ab.Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule im Distrikt römisch 40 und schloss diese im Jahr 2009 erfolgreich ab.
Anschließend besuchte er 2010/2011 sechs Monate lang die Polizeiakademie in Kabul. Als Polizist war der Beschwerdeführer nie tätig. Nach Abschluß der Polizeiakademie ließ sich der Beschwerdeführer für mehrere Jahre in Kabul nieder. Dort war er als privater Nachhilfelehrer in den Gegenständen Mathematik und geometrisch Zeichnen tätig. Im Iran arbeitete er als Hilfsarbeiter auf Baustellen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, einem Bruder und drei Schwestern, die im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben.
Weiters hat der Beschwerdeführer noch einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits, die im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aufhältig sind. Eine Cousine des Beschwerdeführers ist in Kabul aufhältig.
Zu seinem in Afgha