Entscheidungsdatum
08.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2137412-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1077847605-150854657, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1077847605-150854657, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 16.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit seinen beiden Brüdern mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Er und seine Brüder seien deshalb mehrmals von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, ihre Tätigkeiten für die "Ungläubigen" zu beenden; diese Bedrohungen habe der Beschwerdeführer nicht ernst genommen. Eines Tages hätten sie (gemeint wohl: die Taliban) einen seiner Brüder erschossen. Nach dem Tod des Bruders seien er und sein anderer Bruder geflüchtet; sie hätten gewusst, dass ihnen dasselbe passieren würde. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban; sie würden ihn umbringen.
3. Am 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er stamme aus der Provinz Khost, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem; er habe nie die Schule besucht und u.a. als Tischler und Hilfsarbeiter für ausländische Streitkräfte gearbeitet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend aus, von den Taliban nach der Ermordung des Bruders Briefe erhalten zu haben, in denen er zur Aufgabe der Arbeit für die ausländischen Kräfte aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung hätte er Folge geleistet. Die Taliban hätten aber dennoch keine Ruhe gelassen, weshalb der Beschwerdeführer und sein weiterer Bruder gemeinsam nach Kabul gegangen und schließlich aus Afghanistan ausgereist seien.
4. Mit Bescheid vom 21.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 21.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2017 in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschien und in welcher er in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
7. Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Afghanistan geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Khost geboren und ist dort aufgewachsen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten verbrachte der Beschwerdeführer jeweils mehrere Monate in XXXX, XXXX und in den Provinzen Logar, Ghazni und Kabul.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Khost geboren und ist dort aufgewachsen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten verbrachte der Beschwerdeführer jeweils mehrere Monate in römisch 40 , römisch 40 und in den Provinzen Logar, Ghazni und Kabul.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit einem seiner Brüder in der zweiten Hälfte des Jahres 2014.
Zwei Monate vor der Ausreise heiratete der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht neben seiner Ehefrau aus seinen Eltern, vier Brüdern und vier Schwestern.
Ein Bruder des Beschwerdeführers verstarb Anfang 2014; er hinterließ zwei Frauen und drei Kinder. Ein weiterer Bruder reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach der Ermordung des eben genannten Bruders in den Iran aus. Dort trennten sich ihre Wege; der Aufenthaltsort dieses Bruders ist unbekannt. Ein weiterer Bruder ist seit Februar 2017 verschollen.
Die Ehefrau, die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und vier Schwestern sind im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig. Vor der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers lebten die Eltern des Beschwerdeführers und eine Schwester zwei Jahre in der Provinz Kabul; sie kehrten aber nach der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers wieder in ihr Heimatdorf zurück, um die Hinterbliebenen des Verstorbenen zu versorgen.
Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in einer afghanischen Großstadt (Kabul, Herat, Mazar-e Sharif).
Der in Afghanistan aufhältige Bruder des Beschwerdeführers versorgt die Familie. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über Grundstücke. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist gut. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle Unterstützung durch seine Familie, konkret durch seinen Bruder bzw. seinen Vater, erfahren können.
Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Madrasa. Berufserfahrung konnte der Beschwerdeführer als Taxilenker, Koch und Aushilfe im Textilgeschäft seines Vaters sowie durch den Betrieb eines Hotels gemeinsam mit seinen beiden Brüdern sammeln. Zudem war er einige Jahre mit ebendiesen beiden Brüdern für ausländische Streitkräfte tätig. Der Bruder, der getötet wurde, war für die ausländischen Streitkräfte als Supervisor tätig. Der Beschwerdeführer und der andere Bruder führten niedere Tätigkeiten als Hilfsarbeiter und Tischler aus.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Bruder des Beschwerdeführers, der als Supervisor für die ausländischen Streitkräfte tätig war, verstarb Anfang 2014. Es kann nicht festgestellt werden, wie der Bruder des Beschwerdeführers starb, dass er wegen seiner Tätigkeit für die ausländischen Streitkräfte ermordet worden wäre oder wer ihn ermordet hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass er für die ausländischen Streitkräfte tätig war, die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bzw. sonstige Personen droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohte.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt.
Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs A1 und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Er verrichtet immer wieder gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde. Für darüber hinausgehende nachhaltige Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 27.06.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
Sicherheitslage:
Allgemeines:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kun