RS Vfgh 2017/11/24 E1041/2016

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bgld GemeindeO 2003 §29 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde zweier Gemeinden gegen die Genehmigung des Windparks Au am Leithaberge mangels Legitimation; Gemeinderatsbeschlüsse zur Beschwerdeerhebung nicht innerhalb der Beschwerdefrist gefasst; kein subjektives Recht der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper auf rechtmäßige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes; Parteistellung im Genehmigungsverfahren nur im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte

Rechtssatz

Die Bürgermeister der Gemeinden Leithaprodersdorf und Loretto erhoben rechtzeitig Beschwerde beim VfGH und holten eine nachträgliche Genehmigung (§29 Abs1 Bgld GemeindeO 2003) des Gemeinderates zur Einbringung der Beschwerde ein. Einer Beschwerde nach Art144 B-VG muss jedoch ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde liegen.

Der Gemeinde kommt als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zu. Die Gemeinde ist hier nicht belangte Behörde; ihr kommt somit auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu.

Die Standortgemeinden und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung steht ihnen jedoch nur im Hinblick auf "echte" subjektiv öffentliche Recht zu und insofern nicht, wenn sich die Gemeinde bloß auf die in §19 Abs3 UVP-G 2000 eingeräumten subjektiven Rechte beruft. Die beschwerdeführenden Gemeinden haben in ihrer Beschwerde vielmehr die objektive Rechtswidrigkeit des Vorhabens behauptet. Damit mangelt es den beschwerdeführenden Gemeinden auch insofern an der Legitimation zur Anrufung des VfGH.

Entscheidungstexte

  • E1041/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2017 E1041/2016

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderecht Organe, Vertretung nach außen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung Umweltschutz, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1041.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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