RS Vfgh 2017/12/13 E223/2017

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §68 Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Folgeantrags mangels Klärung möglicher Sachverhaltsänderungen betreffend die Homosexualität eines nigerianischen Staatsangehörigen

Rechtssatz

Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen.

In Anbetracht der divergierenden Vorbringen im ersten Asylverfahren (Vater des Beschwerdeführers sei durch einen Bombenanschlag der Boko Haram ums Leben gekommen) und im zweiten Asylverfahren (Homosexualität) vermag die begründungslose Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht einmal behauptet worden, den Anforderungen an eine willkürfreie Begründung nicht zu genügen. Darüber hinaus ist einer solchen Begründung auch nicht zu entnehmen, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Art3 EMRK zulässig ist bzw ob auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine entschiedene Sache iSd §68 Abs1 AVG vorliegt. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, res iudicata, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E223.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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