RS Vwgh 2017/12/21 Ro 2015/06/0019

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Index

E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §26 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32011L0092 UVP-RL

Rechtssatz

§ 26 Abs. 2 VwGG ist nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das VwG entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 9.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob den revisionswerbenden Parteien auf Grund des Unionsrechtes Parteistellung bzw. eine Rechtsschutzmöglichkeit in Bezug auf das zugrundeliegende Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 einzuräumen ist (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011, mwN, zu der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 zum UVPG 2000), weil dies nach dem Vorgesagten nicht zur Folge haben kann, dass sie zur Erhebung einer Revision gegen das ihnen nicht zugestellte Erkenntnis berechtigt wären.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015060019.J01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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