RS Vwgh 2017/12/21 Ro 2014/06/0001

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
L85008 Straßen Vorarlberg
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauG Vlbg 2001 §1 Abs1 litd
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc
BauRallg
BStG 1971 §3
LStG Vlbg 2013 §2 Abs2 lita

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.4.2004, 2001/06/0120, zu dem mit § 2 Abs. 2 lit. a Vlbg LStG 2013 gleichlautenden § 3 BStG 1971) sind Parkflächen neben einer Autobahnraststätte mit einer Zufahrt zur Autobahn als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße anzusehen, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten. Für die Beurteilung nach dem Vlbg LStG 2013 kann angesichts des diesbezüglich vergleichbaren Wortlauts nichts anderes gelten. Da Stellflächen somit Teil der Straße und damit vom Geltungsbereich des Vlbg BauG 2001 ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht in die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens einbezogen wurde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060001.J03

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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