RS OGH 2018/1/31 14R83/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Norm

ZPO §86a Abs1
ZPO §86a Abs2
GeO §58 Abs1
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtssatz

Auch ein ganz oder teilweise unleserlicher Schriftsatz besteht im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO aus "unklaren" Ausführungen und lässt das Begehren nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Ein solcher Schriftsatz ist daher ungeachtet des § 58 Abs 2 GeO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen; in den Zurückweisungsbeschluss kann ein Hinweis nach § 86a Abs 1 zweiter bis vierter Satz ZPO aufgenommen werden.Auch ein ganz oder teilweise unleserlicher Schriftsatz besteht im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aus "unklaren" Ausführungen und lässt das Begehren nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Ein solcher Schriftsatz ist daher ungeachtet des Paragraph 58, Absatz 2, GeO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen; in den Zurückweisungsbeschluss kann ein Hinweis nach Paragraph 86 a, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz ZPO aufgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000897

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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