Norm
ZPO §86a Abs1Rechtssatz
Auch ein ganz oder teilweise unleserlicher Schriftsatz besteht im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO aus "unklaren" Ausführungen und lässt das Begehren nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Ein solcher Schriftsatz ist daher ungeachtet des § 58 Abs 2 GeO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen; in den Zurückweisungsbeschluss kann ein Hinweis nach § 86a Abs 1 zweiter bis vierter Satz ZPO aufgenommen werden.Auch ein ganz oder teilweise unleserlicher Schriftsatz besteht im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aus "unklaren" Ausführungen und lässt das Begehren nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Ein solcher Schriftsatz ist daher ungeachtet des Paragraph 58, Absatz 2, GeO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen; in den Zurückweisungsbeschluss kann ein Hinweis nach Paragraph 86 a, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz ZPO aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000897Im RIS seit
15.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018