TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/2 W229 2103260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2103260-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 28.12.2012, AZ XXXX, zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , zu lauten hat wie folgt:

"Ihr Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird abgewiesen.

Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA - Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA

Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.

Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde (Art. 56 Abs. 1 VO 1122/2009).Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde (Artikel 56, Absatz eins, VO 1122/2009).

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2011 (BGBl. II Nr. 330/2011), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,), Direktzahlungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,), INVEKOS-CC-V 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,), INVEKOS-GIS-V 2011 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992,), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 18.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.1. Am 18.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 .

2. Am 04.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 122,91 ha.2. Am 04.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 122,91 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurden 41,70 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,53 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 35,48 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,58 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 6,90 ha ergab. Begründend wurde auf eine Vor-Ort-Kontrolle verwiesen bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurden 41,70 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,53 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 35,48 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,58 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 6,90 ha ergab. Begründend wurde auf eine Vor-Ort-Kontrolle verwiesen bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.

4. Mit Schreiben vom 10.01.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 28.12.2012 und stellte die Anträge:

1. den angefochtenen Bescheid zu beheben und seinem Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche stattzugeben,

2. andernfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Strafe/Sanktion wegen des geringen Unrechtsgehalts nach Maßgabe seiner Berufungsgründe reduziert werde und jedenfalls geringere Kürzungen und keine Ausschlüsse verfügt werden,

3. andernfalls den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer brachte weiter zusammengefasst vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Die verhängte Strafe sei ungemessen hoch.

5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurden 41,70 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,53 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 35,48 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,58 ha, davon 20,02 ha Almfläche, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 6,90 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Weiters wurde auf eine Vor-Ort-Kontrolle verwiesen bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurden 41,70 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,53 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 35,48 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,58 ha, davon 20,02 ha Almfläche, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 6,90 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Weiters wurde auf eine Vor-Ort-Kontrolle verwiesen bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.

6. Mit Schreiben vom 06.03.2014 stellte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag und stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. eine mündliche Verhandlung durchführen,

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zulassen.

Der Beschwerdeführer nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihm auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt. Als Almauftreiber habe er keinen unmittelbaren Nutzen aus einer erhöhten Almfutterflächenangabe ziehen können. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Landschaftselemente seien nicht einberechnet worden. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor. Die Messmethoden seien während des Verpflichtungszeitraumes geändert worden. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Es sei auf die Behördenpraxis bei der Feststellung von Futterflächen, wie sie vor 2010 praktiziert worden sei, vertraut worden. 2010 sei der prozentuelle NLN-Faktor eingeführt worden, der nun aber zu Unrecht auch auf die Wirtschaftsjahre vor 2010 angewendet worden sei. Der im Jahr 2011 eingeführte Hutweide N-Faktor sei zu Unrecht bis zum Jahr 2009 zurückgerechnet worden und bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Arbeitsanweisung der AMA. Außerdem seien Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden. Die Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2012 sei bereits verjährt. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch.

7. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und wird der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde gelegt.

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurden vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert bestritten und waren der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen. Weder legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nämlich dar, inwiefern die Bemessungen durch die AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle falsch seien bzw. welche Landschaftselemente falsch berücksichtigt worden seien, noch welche Änderung sich daraus ergeben hätte. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der genannten Alm nicht ausreichend substantiell entgegengetreten und vermochte das Vorbringen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur verspäteten Beschwerdevorentscheidung

Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Bescheid vom 28.12.2012. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist).Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Bescheid vom 28.12.2012. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehen ist).

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (§ 19 Abs. 7 MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.02.2014 bereits verstrichen. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig (vgl. BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt I.) und es wird gesondert (Spruchpunkt II.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.02.2014 bereits verstrichen. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig vergleiche BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und es wird gesondert (Spruchpunkt römisch zwei.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...](3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Absc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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