Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AlVG §24Spruch
W238 2129612-1/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 14.03.2016, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2016, GZ XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.01.2015 bis 22.02.2015 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG sowie Verpflichtung zur Rückerstattung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.285,44 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG sowohl durch die belangte Behörde als auch durch den Beschwerdeführer am 06.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2129612.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018