Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W216 2104696-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 03.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX XXXX für die vom Almbewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 24,50 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 03.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 römisch 40 für die vom Almbewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 24,50 ha Almfutterfläche beantragt.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 5.115,90 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 27,82 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 24,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 13,36 ha) und eine ermittelte Fläche in gleicher Höhe zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 5.115,90 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 27,82 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 24,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 13,36 ha) und eine ermittelte Fläche in gleicher Höhe zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.072,10 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 43,80 ausgesprochen. Dabei wurden 27,82 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,50 ha (davon Almfläche von 13,36 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,27 ha (davon Almfläche von 13,13 ha) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.3. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.072,10 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 43,80 ausgesprochen. Dabei wurden 27,82 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,50 ha (davon Almfläche von 13,36 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,27 ha (davon Almfläche von 13,13 ha) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.
4. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 29.01.2014 erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Anschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragen Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den mit der Beschwerde vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen ersichtlich sei, dass auf die Ergebnisse der jeweiligen Flächenermittlungen vertraut werden konnte. Die Ergebnisse der früheren Flächenermittlungen fänden jedoch ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung.
Des Weiteren gäbe es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Eigenberechnung von Landschaftselementen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen. In verfassungskonformer Auslegung wäre § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-VO 2011 daher auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden.Des Weiteren gäbe es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Eigenberechnung von Landschaftselementen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen. In verfassungskonformer Auslegung wäre Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-VO 2011 daher auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden.
Die beihilfenfähigen Flächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung keinerlei Verschulden, da es keinen Anhaltspunkt gäbe, dass die früheren amtlichen Ermittlungen fehlerhaft sein könnten und er daher auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertraut habe. Weiters wurden der Irrtum der Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und der Irrtum der Behörde bei Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung zu den tatsächlichen Verhältnissen der Natur vorgebracht. Die Förderungsbeiträge seien von dem Beschwerdeführer gutgläubig verbraucht und seien auch aus diesem Grund die Rückforderungen unzulässig.
Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne des Art. 73 VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende.Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende.
Zudem sei ab 2010 ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten ermittelt werden und durch welchen die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen.
An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe ihn außerdem kein Verschulden, da die Antragsstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Der Almobmann habe sich unter anderem laufend über Förderungsvoraussetzungen, Änderungen und Digitalisierungsvorgaben informiert.
Weiters wurde die Verjährung von Rückforderungen vorgebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beantragt.
Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung vom 25.11.2013 beigefügt, die die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX darstellen solle. Der Almbewirtschafter ersuche darin auch um Befreiung von Rückforderungen und Sanktionierungen der Auftreiber auf die Alm. Ebenso wurden Luftbilder, welche die Identität der Futterflächen darstellen sollen, sowie der Mehrfachantrag-Flächen 2011 der Beschwerde angefügt.Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung vom 25.11.2013 beigefügt, die die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der römisch 40 darstellen solle. Der Almbewirtschafter ersuche darin auch um Befreiung von Rückforderungen und Sanktionierungen der Auftreiber auf die Alm. Ebenso wurden Luftbilder, welche die Identität der Futterflächen darstellen sollen, sowie der Mehrfachantrag-Flächen 2011 der Beschwerde angefügt.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dabei wurden 24,50 ha Almfutterfläche beantragt.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX . Er verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 11,14 ha und beantragte eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 13,36 ha.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Er verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 11,14 ha und beantragte eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 13,36 ha.
Im ersten Bescheid der AMA vom 30.12.2011 über die Gewährung der EBP 2011 ging die belangte Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 24,50 ha (davon 13,36 ha anteilige Almfutterfläche) und einer berücksichtigten Gesamtfläche in der gleichen Höhe aus, dies bei 27,82 zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Dies ergab für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 5.115,90. Im Bescheid vom 29.01.2014 hat die belangte Behörde dieselben Zahlen zu Grunde gelegt.
Am 06.08.2012 hat auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der statt der beantragten 24,50 ha nur 24,27 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde.Am 06.08.2012 hat auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der statt der beantragten 24,50 ha nur 24,27 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend und damit von einer anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 13,13 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX , dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.072,10 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 43,80 ausgesprochen.Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend und damit von einer anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 13,13 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.072,10 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 43,80 ausgesprochen.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 13,36 ha nur 13,13 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,23 ha bedeutet.
2. Beweiswürdigung
Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche der Almfutterfläche beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So wurde ein Flächenausmaß von 24,50 ha angegeben (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011).Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche der Almfutterfläche beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So wurde ein Flächenausmaß von 24,50 ha angegeben vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011).
Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX beruht auf einer am 06.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 02.10.2012).Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. römisch 40 beruht auf einer am 06.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 02.10.2012).
Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011, insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht als hinreichend konkret zu werten bzw. wurden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben.
Damit ist im vorliegenden Fall das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2011 zu Grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2011 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet.
Dass für den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2011 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 13,36 ha beantragt wurde und über 27,82 flächenbezogenen Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2011 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 13,36 ha beantragt wurde und über 27,82 flächenbezogenen Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen
Art. 22 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lauten:Artikel 22, Absatz eins und Artikel 36, Absatz eins, der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lauten:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[ ]."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Vorliegend wurde für das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten
Gesamtfläche von 24,50 ha (davon 13,36 ha Almfutterfläche) eine Gesamtfläche von 24,27 ha (davon 13,13 ha Almfutterfläche) ermittelt, was für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 0,23 ha bedeutet. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz bis höchstens 3 % und maximal 2 ha bezogen auf die ermittelte Fläche. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2011 wurde von der belangten Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 aber abgesehen. Daher wurde nur eine verschuldensunabhängige Rückforderung in Höhe von EUR 43,80 ausgesprochen.Gesamtfläche von 24,50 ha (davon 13,36 ha Almfutterfläche) eine Gesamtfläche von 24,27 ha (davon 13,13 ha Almfutterfläche) ermittelt, was für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 0,23 ha bedeutet. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz bis höchstens 3 % und maximal 2 ha bezogen auf die ermittelte Fläche. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2011 wurde von der belangten Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796/2004 aber abgesehen. Daher wurde nur eine verschuldensunabhängige Rückforderung in Höhe von EUR 43,80 ausgesprochen.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Vor-Ort-Kontrolle hat (wie oben Pkt. II.1 festgestellt) eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da keine Sanktion verhängt wurde ist auf sämtliche Vorbringen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird (Vertrauen auf frühere amtliche Erhebungen, Vertrauen auf die Behördenpraxis udgl.) nicht näher einzugehen.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Vor-Ort-Kontrolle hat (wie oben Pkt. römisch zwei.1 festgestellt) eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da keine Sanktion verhängt wurde ist auf sämtliche Vorbringen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird (Vertrauen auf frühere amtliche Erhebungen, Vertrauen auf die Behördenpraxis udgl.) nicht näher einzugehen.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontroller