Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2175784-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, 1170 WIEN, Wattgasse 48/3.Stock, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 03.10.2017, Zl. 1089360509 - 151462862/BMI- BFA_SBG_AST_01_TEAM_03 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, 1170 WIEN, Wattgasse 48/3.Stock, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 03.10.2017, Zl. 1089360509 - 151462862/BMI- BFA_SBG_AST_01_TEAM_03 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der damals noch minderjährigen bP statt, bei der sie in der Sprache Dari zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund befragt wurde.
Verständigungsprobleme lagen nach Angabe der bP nicht vor.
3. Bei ihrer Einvernahme am 28.09.2017 gab die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht.
Die bP legte folgende Unterlagen vor: Deutschkursbestätigungen A1/2 vom 27.09.2017 und davor 11.01.2017, 23.12.2016, 02.08.2016;
Empfehlungsschreiben 27.09.2017 der Quartierleiterin;
ÖRK-Bestätigung vom 13.12.2016 über die Teilnahme an einer Stabilisierungsgruppe des Traumahilfezentrums.
Verständigungsprobleme lagen nach Angabe der bP auch bei dieser Befragung nicht vor.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 03.10.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 03.10.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Bescheid des BFA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die bP ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft.
Die Feststellungen zum Herkunftsland wurden nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 25.09.2017) getroffen.
Im Fall einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der bP eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private drohe. Auch eine sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan liege nicht vor.
5. Gegen den am 04.10.2017 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 12.10.2017) am 30.10.2017 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 04.10.2017 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 12.10.2017) am 30.10.2017 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 08.11.2017 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 14.11.2017 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt.
8. Mit Schreiben vom 17.11.2017 teilte das BFA mit, dass es aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantrage und um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersuche.
9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an der die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm und ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Person befragt wurde sowie zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung nehmen konnte.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Die bP legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Unterlagen vor, machte jedoch von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit zu den Länderberichten Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der im Verfahrensgang angeführten Urkunden, einem aktuellen Strafregisterauszug und den Angaben der bP in der Verhandlung vor dem BVwG fest und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person
Der Name der männlichen bP ist, XXXX, sie wurde am XXXX in der Provinz KAPISA, Grenzbereich der Distrikte XXXX und XXXX (Afghanistan) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari, außerdem verfügt über Deutschkenntnisse.Der Name der männlichen bP ist, römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in der Provinz KAPISA, Grenzbereich der Distrikte römisch 40 und römisch 40 (Afghanistan) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari, außerdem verfügt über Deutschkenntnisse.
Die bP hat folgende Bildung genossen: 9 Jahre Grundschule
Die bP hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Lebensmittelhandel.
Ihre Familie bestritt ihren Lebensunterhalt durch die Einnahmen aus dem Lebensmittelgeschäft des Vaters und der Landwirtschaft.
Die bP hat folgende Angehörige in ihrem Heimatdorf XXXX: Vater (58 Jahre), Mutter (56), zwei jüngere Brüder (13, 9), vier jüngere Schwestern (16, 15, 9, 6).
Ein älterer Bruder (35) lebt im Iran. Fünf weitere Schwestern (40, 35, 30, 18, 17) sind verheiratet. Zwei davon leben noch im Heimatdistrikt und bestreiten deren Ehemänner ihren Lebensunterhalt als Taxifahrer (Verhandlungsschrift BVwG [VHS], 8) einer hat einen Bekleidungsladen im selben Bezirk (VHS, 12). Der Aufenthalt der anderen konnte nicht festgestellt werden.
Die Kernfamilie bestreitet Ihren Lebensunterhalt durch den Lebensmittelladen des Vaters, der das Grundstück der Familie verkauft hat, um die Schlepperkosten zu bestreiten.
Die bP ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Sie ist auch nicht traumatisiert.
Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan hat sich die bP drei Tage in Kabul aufgehalten, wo auch ein Cousin väterlicherseits mit Frau und Kindern aufhältig ist und eine Wohnung besitzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Cousin Kabul inzwischen verlassen hat. Der Vater der bP pflegt Geschäftsverbindungen mit Personen in Kabul, die ihm Waren für sein Lebensmittelgeschäft von Kabul ins Heimatdorf bringen (schmuggeln).
Die bP ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
Die bP hat Afghanistan verlassen und ist über den Iran und die Türkei bis nach Österreich gereist.
1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei
Die bP stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie vor den Taliban, die sie zwangsrekrutiert und entführt hätten, geflohen sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Flucht einer konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban aufgrund ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihr die Zwangsrekrutierung durch diese drohen würde.
Der bP droht auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion in Afghanistan keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP sonst einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der bP in ihr Herkunftsland
Im Falle einer Verbringung der bP in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der bP in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention.
Die bP kann in ihre Herkunfsprovinz KAPISA zurückkehren.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul - die sie sicher erreichen kann - liefe die bP nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann dort auf das soziale Netzwerk ihrer Familie (Cousin mit Familie und Geschäftspartner des Vaters) zurückgreifen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Mazar-e Sharif - die sie sicher erreichen kann - liefe die bP nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die bP leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der bP nach Kabul oder Mazar-e Sharif ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Die bP wurde über die Möglichkeit von Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017):
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich