RS Vfgh 2017/11/24 E2006/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander wegen Gesetzlosigkeit der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung trotz ersatzloser Behebung des Bescheides betreffend die Zurückweisung des Antrags eines serbischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bescheid des BFA hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ersatzlos unter Aufrechterhaltung der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche aufgehoben. Dabei übersieht es, dass die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche keinen Bestand mehr haben können, weil die Voraussetzungen gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 (Verbindung der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einer Rückkehrentscheidung) nicht mehr erfüllt sind, die Entscheidung diesbezüglich gesetzlos ergangen ist und sind die Spruchpunkte A) II und III sowie B) als verfassungswidrig aufzuheben.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2006.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten