TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/8 VGW-151/070/8916/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

NAG §11 Abs2 Z3
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §21 Abs2 Z5
NAG §62
NAG-DV §7
ASVG §292 Abs3
ASVG §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des I. K., geboren am ... 1972, Staatsangehörigkeit Japan, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 15.05.2017, Zl. MA35-9/3154993-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gem. § 62 iVm § 11 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird I. K. gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 iVm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit“ bis zum 31.01.2018 erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 05.01.2017 mit einem von der ÖB Tokyo am 21.12.2016 für eine Gültigkeit von 05.01. bis 04.07.2017 ausgestellten Schengen Visum D in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2017 persönlich vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 8 Abs. 1 Z 10 iVm § 62 NAG zum Zweck der Teilnahme an einem Fellowship-Programm der ... Universität Wien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an der U. im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2017.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

Bereits zuvor stellte er am 17.01.2017 einen solchen Antrag bei der Verwaltungsbehörde, welcher letztlich mit Bescheid vom 24.02.2017, Zl. MA35-9/3154993-01, dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 02.03.2017 zugestellt, mangels Fehlens einer alle Risken abdeckenden in Österreich voll leistungspflichtigen Krankenversicherung abgewiesen wurde. Infolge Beschwerdeverzichts erwuchs diese Entscheidung am 21.03.2017 in Rechtskraft.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 21.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt.

I.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 27.03.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren lediglich eine Reisekrankenversicherung von „Tokio M.“ vorgelegt habe und die Wartezeit der freiwilligen Krankenversicherung gem. § 16 ASVG erst am 22.09.2017 ende. Es liege daher keine Krankenversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG vor. Zumal dem Verwaltungsakt auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG zu entnehmen seien, sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.

I.4. In der Folge brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Versicherung „Tokio M.“ in englischer Sprache in Vorlage, in dem der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers in Österreich nach den beigeschlossenen Bedingungen bestätigt wurde.

I.5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 15.05.2017, Zl. MA 35-9/3154993-02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2017 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 62 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 NAG mit der bereits im Schreiben vom 27.03.2017 näher ausgeführten Begründung abgewiesen.

I.6. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt … am 22.05.2017 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 07.06.2017, mit der eine Bestätigung über den Abschluss einer neuen weltweit (mit Ausnahme den USA) gültigen privaten Krankenversicherung bei der A. Versicherung in der Kategorie Worldwide Care mit den Tarifen „Classic Individual Core Plan“, „Bronze Individual Out-patient Plan“ und „Dental Plan Dental 2“ für den Zeitraum 01.06.2017 bis 01.06.2018 vorgelegt wurde.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge den gegenständlichen Antrag nochmals prüfen.

I.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 19.06.2017 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 26.06.2017 anhängig.

I.8. In der Folge führte das Verwaltungsgericht Wien umgehend am 10.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, nachdem der Beschwerdeführer in der zuständigen Geschäftsabteilung persönlich erschienen war und mitgeteilt hatte, dass die U. ihn aufgefordert hätte, seinen Arbeitsplatz nach dem 04.07.2017 zu verlassen, obwohl sein Ausbildungsvertrag bis Ende 2017 laufe. Gleichzeitig legte er ein Schreiben des Abteilungsleiters ... vor, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die gegenwärtige aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers für die weitere wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ein großes Problem darstellen würde.

Diese Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf:

„Der Verhandlungsleiter prüft die Stellung der Anwesenden sowie die etwaigen Vertretungsbefugnisse.

Der Verhandlungsleiter bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Der Beschwerdeführer gibt unter Beiziehung seiner Dolmetscherin zu Protokoll:

Ich verdiene derzeit monatlich brutto JPN 300.000 und netto 250.000, umgerechnet EUR 1.920 netto. Zusätzlich verfüge ich über ein Sparvermögen auf einem österreichischen Konto in Höhe von rund EUR 100.000. Mein Konto bei der Bank Austria weist aktuell ein Guthaben von rund EUR 8.000 auf.

Die Miete beläuft sich monatlich auf EUR 1.612.

Ich lege diesbezüglich aktuelle Unterlagen vor. Diese werden als Beilage zum Akt genommen.

Ich zahle im Monat EUR 101,72 an Beiträgen für die Selbstversicherung gem. § 16 ASVG. Der Leistungszeitraum beginnt ab 22.09.2017. Zusätzlich habe ich bei der A. Versicherung eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Diese kostet EUR 3.876. Ich lege dazu ein Leistungsverzeichnis vor.

Befragt, ich habe in Österreich während meines bisherigen Aufenthaltes noch nie eine medizinische Betreuung in Anspruch genommen. Ich fühle mich gesund.

Ich plane, nach Beendigung meiner Tätigkeit mit Jänner 2018 das Bundesgebiet wieder zu verlassen. Ich muss noch meine Wohnung auflösen und möchte auch noch auf freiwilliger Basis bis März 2018 meine Forschungen fortsetzen. Außerdem ist im April meine Frau mit unseren beiden Kindern nachgekommen und gehen diese jetzt in die japanische Schule. Das Schuljahr endet im März 2018. Meine Familienangehörigen sind derzeit mit einem auf sechs Monate ausgestellten Visum in Österreich.

Schluss des Beweisverfahrens

Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussausführungen.

Der Verhandlungsleiter vertagt die Verhandlung zur öffentlichen Verkündung der Entscheidung auf

Die Verhandlungsschrift wird vom Verhandlungsleiter verlesen.

Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet.

Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird der Partei ausgehändigt.

Ende der Verhandlung: 13.55  Uhr“

Am Ende der Verhandlung verkündete der erkennende Richter die vorliegende Entscheidung.

I.9. In der Folge übermittelte das Verwaltungsgericht Wien den nicht anwesenden Verfahrensparteien gem. § 29 Abs. 5 VwGVG das Verhandlungsprotokoll mit Schreiben vom 11.07.2017. Mit Eingabe vom 19.07.2017 wurde seitens des Bundesministers für Inneres fristgerecht ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. § 29 Abs. 2a iVm 4 VwGVG gestellt.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde am ... 1972 in Japan geboren und ist japanischer Staatsangehöriger.

Er reiste am 05.01.2017 mit einem von der ÖB Tokio am 21.12.2016 mit einer Gültigkeit von 05.01. bis 04.07.2017 ausgestellten nationalen Schengen Visum D ins Bundesgebiet ein und stellte persönlich und vom Inland aus während seines – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - Aufenthalts zunächst am 17.01.2017 einen (ersten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gem. § 62 NAG. Nach rechtskräftig negativem Abschluss dieses Verwaltungsverfahrens stellte er schließlich am 21.03.2017 persönlich bei der belangten Behörde den gegenständlichen (zweiten) Erstantrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer absolviert in der Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 ein Fellowship-Stipendium an der U. Wien zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung und ist im Rahmen dessen an der … Abteilung tätig. Während dieses Ausbildungsvorhabens ist er zwingend weiterhin Angehöriger der … University School und erfolgt auch eine Gehaltsfortzahlung von dieser Institution.

Der Beschwerdeführer wohnt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Jänner 2017 in einer von ihm befristet bis Jänner 2018 angemieteten Wohnung samt eigenen Wellnessbereich und Sonnenterrasse im Haus.

Er schloss ab 01.06.2017 eine für die Dauer von einem Jahr gültige private Krankenversicherung bei der A. im Rahmen des Programms „A. Worldwide Care“ “, Polizzen Nr. ..., ab. Zusätzlich besteht bei der WGKK eine Selbstversicherung gem. § 16 ASVG, wobei die diesbzgl. Wartefrist am 22.09.2017 endet. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der letzten sechs Monate seines Aufenthaltes keine ärztlichen Leistungen in Österreich in Anspruch genommen.

Er verdient aktuell monatlich netto JPN 250.000,00 (umgerechnet EUR 1.920,00). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die Wohnung belaufen sich auf rund EUR 1.600,00, Kredit- bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.

Im Ergebnis stehen dem Beschwerdeführer somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an ihn unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 284,32) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 604,32 zur Verfügung.

Er verfügt zudem auf seinem österreichischen Girokonto über ein Guthaben von rund EUR 8.000,00.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.07.2017 legal visumfrei im Bundesgebiet, von wo aus er den Abschluss des Verwaltungsverfahrens seinen Antrag auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet betreffend abwartet.

Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden dürfte, haben sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen, durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2017, zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Aufenthaltszweck gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dokumenten und seinen persönlichen Angaben in Zusammenschau mit Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen iSd 11 Abs. 1 und 2 NAG gründen auf den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweisen und Unterlagen. Das aktuelle Einkommen und das Sparvermögen ergeben sich insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten unbedenklichen Unterlagen.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers, seiner Beschäftigung an der japanischen Universität und der von dieser erfolgten Gehaltsfortzahlung jedenfalls davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies schon alleine deshalb, weil der Beschwerdeführer offenkundig über ausreichende Geldmittel verfügt, um sich eine Bruttomiete in Höhe von EUR 1.600,00 leisten zu können.

Auch die Verwaltungsbehörde hat sowohl im ersten als auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet an den Beschwerdeführer unzweifelhaft ausreichende Unterhaltsmittel angenommen und demgemäß das Vorliegen des Hinderungsgrundes gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ausgeschlossen. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat sich die Sachlage in Bezug auf die regelmäßigen Einkünfte des Beschwerdeführers nicht geändert und sind auch sonst keine schlüssigen Hinweise auf eine maßgebliche Änderung des Beurteilungsmaßstabes im Lichte des § 11 Abs. 5 NAG hervorgekommen.

Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß Absatz 1 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 2a im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1.   über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2.   darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann gemäß Absatz 2b ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

Den Parteien ist gemäß Absatz 4 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß Absatz 5 das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.   nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.   nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.   nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 21.03.2017 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 22.05.2017 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 07.06.2017 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 19.06.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 68/2017, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.  das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

2.  in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 10 NAG werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) erteilt.

Gem. § 62 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und

3.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

II.3.2.2. Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn

1. gegen ihn kein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass

1.  der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.  der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.  der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.  der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.  durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.  der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.  sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.  der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 889,84 bzw. bei Ehegatten EUR 1.334,17) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 284,32) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. EUR 889,84) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten. Durch die demonstrative Aufzählung der im § 11 Abs. 5 NAG angeführten regelmäßigen Aufwendungen soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe des erforderlichen Unterhalts beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der gesamten Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Antragsteller bzw. im Falle einer Familienzusammenführung die Familiengemeinschaft insgesamt die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können (vgl. RV zu BGBl. 122/2009).

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Alleine der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt, ist nicht geeignet, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen werden zu können (so VwGH 18.10.2012, 2011/12/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835).

Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Für die Berechnung ist daher jenes Einkommen maßgebend, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (so etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Fremde müssen jedoch im Falle von behaupteter geplanter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach Titelerteilung nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies etwa durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags oder einer Einstellungszusage; nur der bloße Hinweis, eine Arbeitsstelle finden zu können, ist aber nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002 und 2010/21/0535). Ob der Fremde eine solche Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachgegangen ist, ist für die Beurteilung ohne Belang (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde.

Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).

Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009).

Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden monatlich jedenfalls ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen zumindest in Höhe der Richtsätze nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz von zumindest EUR 844,43 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.266,70 bzw. in Fällen einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 889,84 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.334,17 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Dieser Richtsatz erhöht sich nach den Regelungen der Wiener Mindestsicherung um EUR 228,00 bzw. sonst um EUR 137,30 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

Gemäß § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 231/2017 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbes

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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