Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2174749-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 15-1066152201/150422633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 15-1066152201/150422633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen der am 26.04.2015 vor der Landespolizeidirektion Burgenland erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 01.02.1992 geboren und ledig zu sein sowie aus Kabul zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er Afghanistan aufgrund der Taliban und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Man könne in Afghanistan kein normales Leben führen. Zudem werde man ständig von anderen Leuten bedroht.römisch eins.2. Im Rahmen der am 26.04.2015 vor der Landespolizeidirektion Burgenland erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 01.02.1992 geboren und ledig zu sein sowie aus Kabul zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er Afghanistan aufgrund der Taliban und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Man könne in Afghanistan kein normales Leben führen. Zudem werde man ständig von anderen Leuten bedroht.
I.3. In Vorbereitung seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt am 07.06.2017 eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte sowie einen Screenshot aus Google Maps und mehrere Farbfotografien. In diesem Schreiben führte er aus, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für eine private Bewachungsfirma, die unter der Aufsicht der US-Armee gestanden sei, von den Taliban bedroht worden sei. Nachdem er seine Arbeit für diese Bewachungsfirma aufgegeben habe, sei er von Ghazni nach Kabul zurückgekehrt, wo er im Lebensmittelgeschäft seines Schwagers mitgearbeitet habe. Er hätte Drohanrufe erhalten. Eines Tages sei das Lebensmittelgeschäft durch einen Bombenanschlag zerstört worden. Sein Schwager sei dabei schwer verletzt worden. Dieser Anschlag habe ihm gegolten, weswegen er geflüchtet sei.römisch eins.3. In Vorbereitung seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt am 07.06.2017 eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte sowie einen Screenshot aus Google Maps und mehrere Farbfotografien. In diesem Schreiben führte er aus, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für eine private Bewachungsfirma, die unter der Aufsicht der US-Armee gestanden sei, von den Taliban bedroht worden sei. Nachdem er seine Arbeit für diese Bewachungsfirma aufgegeben habe, sei er von Ghazni nach Kabul zurückgekehrt, wo er im Lebensmittelgeschäft seines Schwagers mitgearbeitet habe. Er hätte Drohanrufe erhalten. Eines Tages sei das Lebensmittelgeschäft durch einen Bombenanschlag zerstört worden. Sein Schwager sei dabei schwer verletzt worden. Dieser Anschlag habe ihm gegolten, weswegen er geflüchtet sei.
I.4. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer am 14.06.2017 vor dem Bundesamt im Wesentlichen sein bereits im Schreiben vom 07.06.2017 geschildertes Vorbringen. Darüber hinaus legte er Unterlagen zu seiner Integration sowie Ablichtungen einer Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde seiner Schwester und abermals die bereits vorgelegten Farbfotografien des zerstörten Lebensmittelgeschäfts vor.römisch eins.4. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer am 14.06.2017 vor dem Bundesamt im Wesentlichen sein bereits im Schreiben vom 07.06.2017 geschildertes Vorbringen. Darüber hinaus legte er Unterlagen zu seiner Integration sowie Ablichtungen einer Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde seiner Schwester und abermals die bereits vorgelegten Farbfotografien des zerstörten Lebensmittelgeschäfts vor.
I.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne. In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen haben können, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung, stamme aus Kabul und habe dort seit seiner Geburt gelebt und gearbeitet. In der Zusammenschau dieser Tatsachen sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen haben können, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung, stamme aus Kabul und habe dort seit seiner Geburt gelebt und gearbeitet. In der Zusammenschau dieser Tatsachen sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.10.2017 zugestellt.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2017. Insbesondere wurde bemängelt, dass Negativfeststellungen getroffen worden wären, zumal das Fluchtvorbringen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden wäre. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten durch einen Vertrauensanwalt Vorort-Erhebungen in Afghanistan durchgeführt werden müssen.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2017. Insbesondere wurde bemängelt, dass Negativfeststellungen getroffen worden wären, zumal das Fluchtvorbringen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden wäre. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten durch einen Vertrauensanwalt Vorort-Erhebungen in Afghanistan durchgeführt werden müssen.
I.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 vorgelegt.
I.9. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.9. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 31.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.
I.10. Am 11.12.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen.römisch eins.10. Am 11.12.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul, wo er geboren und aufgewachsen ist. Seine Eltern leben in Kabul. Er hat in Afghanistan zwei Brüder und eine Schwester. Darüber hinaus hat er in Afghanistan noch weitere Onkel und Tanten.
Sein Vater arbeitete als Metzger. Er selbst absolvierte eine elfjährige Schulausbildung und arbeitete ebenfalls als Metzger.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er für ein afghanisches Sicherheitsunternehmen als Supervisor in einem Armeelager der in Afghanistan positionierten US-Sicherheitskräfte arbeitete.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten und individualisierbaren Bedrohung oder Verfolgung durch Taliban ausgesetzt gewesen ist oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Der Heimatort des Beschwerdeführers ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere auf den Beschwerdeführer individualisierbare Gefährdung konnte nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, nimmt keine Medikamente, ist arbeitsfähig und im Stande einer Beschäftigung nachzugehen. Er kann sich der Unterstützung durch seine sich in Kabul befindliche Familie verlassen und ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden bzw. mit Hilfe seiner dort ansässigen Familie sich eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine elfjährige Schulausbildung und war in der Vergangenheit auch als Metzger tätig. Er spricht eine der Landessprachen (Dari). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes, insbesondere in Kabul, vertraut.
Im Falle seiner Rückkehr kann der Beschwerdeführer an die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit anknüpfen oder eine Anstellung in einem ähnlichen Berufsfeld finden. Zudem hat er die Möglichkeit als Hilfsarbeiter zu arbeiten und sich so seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 26.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er hat zwar gemeinnützige Arbeit verrichtet und einen Deutschkurs besucht. Eine Deutsch-Sprachprüfung hat er in den über zwei Jahren seines Aufenthaltes in Österreich jedoch nicht positiv absolviert. In seiner Freizeit betreibt er Sport.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Stand 25.09.2017):
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.07.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.09.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.06. bis 31.08.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.09.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 01.01.-31.08.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.08.2017) (INSO o. D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 01.01. und 30.06.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 01.01.2009 und 30.06.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.07.2017).
Im Berichtszeitraum (15.06. bis 31.08.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.09.2017; vgl.: BBC 02.08.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 02.08.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 03. – 05.08. anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.09.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.09.2017; vgl.: NYT 25.08.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.09.2017; vergleiche, BBC 02.08.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 02.08.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 03. – 05.08. anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.09.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.09.2017; vergleiche, NYT 25.08.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 06.08.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.09.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 06.08.2017; vgl. Reuters 06.08.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 06.08.2017; vergleiche Reuters 06.08.2017).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.06.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.07.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.07.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 03.08.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest tem