TE Bvwg Beschluss 2018/2/1 W103 2183802-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2183815-1/3E

W103 2183810-1/3E

W103 2183802-1/3E

W103 2183805-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zln. 1) 1044256407-1091597806,

2.) 1044256505-171408552, 3.) 1044256701-171408587 und 4.) 1044256603-171408544, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX; 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX aliasXXXX; 3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX und 4.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX; alle Staatsangehörigkeit Ukraine, beschlossen:2.) 1044256505-171408552, 3.) 1044256701-171408587 und 4.) 1044256603-171408544, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ; 2.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 aliasXXXX; 3.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und 4.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ; alle Staatsangehörigkeit Ukraine, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden auch: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3 und BF4). Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und reisten am 31.10.2014 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten und am selben Tag dazu vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

BF1 erklärte, mit BF2 standesamtlich verheiratet zu sein. Er habe in der Ukraine noch eine Mutter und zwei Schwestern. Seinen Reisepass habe er beim Schlepper abgegeben, er sei am 10.10.2014 mit dem Zug über XXXX in die Westukraine nach XXXX gefahren, dort hätten sie bei Verwandten gewohnt und seien dann mit dem Schlepper am 30.10.2014 mit einem PKW aus der Ukraine ausgereist. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er aus der Ostregion um XXXX stamme, dort sei er als Freiwilliger tätig gewesen. Er habe Kleidung, Lebensmittel etc. gesammelt und diese habe er den Menschen gebracht, die im Kriegsgebiet ihre Heimat verteidigen. Diese Menschen hätten dann die Sachen untereinander verteilt. Dies sei alles in XXXX gewesen, danach seien sie nach XXXX gezogen. Er sei in seiner Freizeit weiter nach XXXX gefahren und habe die Menschen dann dort mit Spenden versorgt. Wahrscheinlich habe das jemand von der Polizei in XXXX erfahren. Sie hätten ihn an einem Tag mitgenommen und er sei gefoltert und bedroht und unter psychologischen Druck gesetzt worden. Die Polizei hätte ihn zwingen wollen, dass er für sie arbeite bzw. dass er Informationen bringe, wo sich die Menschen in XXXX aufhalten. Er meine damit die Menschen, die ihr Heimatland verteidigen. Auch habe er dort einen Zettel unterschreiben müssen, habe aber nicht einmal die Zeit bekommen, diesen Zettel zu lesen. Ihm sei gesagt worden, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werde, wenn er nicht sage, wo sich diese Menschen befinden. Auch hätten sie gesagt, dass er nicht daran denken solle, nach Russland zu flüchten, denn dann würden sie das Gerücht verbreiten, dass er als Informant für die Polizei gearbeitet hätte. Ein paar Tage später habe er im Internet nach einem Schlepper gesucht und so den Schlepper gefunden.BF1 erklärte, mit BF2 standesamtlich verheiratet zu sein. Er habe in der Ukraine noch eine Mutter und zwei Schwestern. Seinen Reisepass habe er beim Schlepper abgegeben, er sei am 10.10.2014 mit dem Zug über römisch 40 in die Westukraine nach römisch 40 gefahren, dort hätten sie bei Verwandten gewohnt und seien dann mit dem Schlepper am 30.10.2014 mit einem PKW aus der Ukraine ausgereist. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er aus der Ostregion um römisch 40 stamme, dort sei er als Freiwilliger tätig gewesen. Er habe Kleidung, Lebensmittel etc. gesammelt und diese habe er den Menschen gebracht, die im Kriegsgebiet ihre Heimat verteidigen. Diese Menschen hätten dann die Sachen untereinander verteilt. Dies sei alles in römisch 40 gewesen, danach seien sie nach römisch 40 gezogen. Er sei in seiner Freizeit weiter nach römisch 40 gefahren und habe die Menschen dann dort mit Spenden versorgt. Wahrscheinlich habe das jemand von der Polizei in römisch 40 erfahren. Sie hätten ihn an einem Tag mitgenommen und er sei gefoltert und bedroht und unter psychologischen Druck gesetzt worden. Die Polizei hätte ihn zwingen wollen, dass er für sie arbeite bzw. dass er Informationen bringe, wo sich die Menschen in römisch 40 aufhalten. Er meine damit die Menschen, die ihr Heimatland verteidigen. Auch habe er dort einen Zettel unterschreiben müssen, habe aber nicht einmal die Zeit bekommen, diesen Zettel zu lesen. Ihm sei gesagt worden, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werde, wenn er nicht sage, wo sich diese Menschen befinden. Auch hätten sie gesagt, dass er nicht daran denken solle, nach Russland zu flüchten, denn dann würden sie das Gerücht verbreiten, dass er als Informant für die Polizei gearbeitet hätte. Ein paar Tage später habe er im Internet nach einem Schlepper gesucht und so den Schlepper gefunden.

Die BF2 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass der BF1 bedroht worden sei. Sie meine damit, dass dem BF1 gesagt worden sei, dass er schweigen solle, denn sonst würde er verschwinden. Bei ihnen seien sehr viele Leute verschwunden. Der BF1 habe in seiner Freizeit Nahrungsmittel und Kleidung an die Flüchtlinge zugestellt, dies habe den Behörden nicht gefallen. Diese hätten gemeint, dass er dies nicht tun solle, denn sonst würde er verschwinden. Aus Angst, dass dem BF1 bzw. der ganzen Familie etwas zustößt, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Sie seien am 10.10.2014 aus XXXX weggefahren und seien nach XXXX gefahren, dort hätten sie 19 Tage bei Verwandten gelebt und seien dann mit einem PKW nach Österreich losgefahren. Für die Kinder, somit BF3 und BF4, gebe es keine eigenen Gründe. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den jetzigen Behörden. In der Ukraine herrsche Anarchie, dort werde gemacht, was man will. Es komme vor, dass plötzlich jemand in die Wohnung komme und jemanden von der Familie mitnimmt und dieses Familienmitglied nicht mehr auftaucht.Die BF2 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass der BF1 bedroht worden sei. Sie meine damit, dass dem BF1 gesagt worden sei, dass er schweigen solle, denn sonst würde er verschwinden. Bei ihnen seien sehr viele Leute verschwunden. Der BF1 habe in seiner Freizeit Nahrungsmittel und Kleidung an die Flüchtlinge zugestellt, dies habe den Behörden nicht gefallen. Diese hätten gemeint, dass er dies nicht tun solle, denn sonst würde er verschwinden. Aus Angst, dass dem BF1 bzw. der ganzen Familie etwas zustößt, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Sie seien am 10.10.2014 aus römisch 40 weggefahren und seien nach römisch 40 gefahren, dort hätten sie 19 Tage bei Verwandten gelebt und seien dann mit einem PKW nach Österreich losgefahren. Für die Kinder, somit BF3 und BF4, gebe es keine eigenen Gründe. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den jetzigen Behörden. In der Ukraine herrsche Anarchie, dort werde gemacht, was man will. Es komme vor, dass plötzlich jemand in die Wohnung komme und jemanden von der Familie mitnimmt und dieses Familienmitglied nicht mehr auftaucht.

Am 04.02.2016 erfolgte eine Einvernahme der BF2 vor der belangten Behörde. Diese schilderte, dass die Familie in der Provinz XXXX, in der genannten Stadt XXXX gelebt hätte. Als der Krieg begonnen habe, seien sie von dort weggegangen und drei Monate in die Nähe der Mutter der BF2 gezogen, nämlich in die Stadt XXXX. Auf die Frage, ob die Familie der BF2 Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, führte die BF2 aus: "Ja, mit der Mafia." Sie sei nicht in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden, aber der BF1. Die Eltern und eine Schwester und andere Verwandte würden noch im Heimatort leben - die wirtschaftliche Lage der Familie sei mittelmäßig. Sie selbst befinde sich in der Grundversorgung.Am 04.02.2016 erfolgte eine Einvernahme der BF2 vor der belangten Behörde. Diese schilderte, dass die Familie in der Provinz römisch 40 , in der genannten Stadt römisch 40 gelebt hätte. Als der Krieg begonnen habe, seien sie von dort weggegangen und drei Monate in die Nähe der Mutter der BF2 gezogen, nämlich in die Stadt römisch 40 . Auf die Frage, ob die Familie der BF2 Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, führte die BF2 aus: "Ja, mit der Mafia." Sie sei nicht in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden, aber der BF1. Die Eltern und eine Schwester und andere Verwandte würden noch im Heimatort leben - die wirtschaftliche Lage der Familie sei mittelmäßig. Sie selbst befinde sich in der Grundversorgung.

Verkürzt wiedergegeben schilderte die BF2 den Fluchtgrund dahingehend, dass sie nach XXXX gezogen seien, wo es zu dieser Zeit ruhiger gewesen sei und dort hätte auch die Mutter gewohnt. Man habe auch dort die Bombardements gehört, es sei schrecklich gewesen. Dann seien Männer zu ihrem Mann, zum BF1, gekommen, denn der BF1 sei regelmäßig nach XXXX gefahren, um dort Menschen zu helfen, so habe er z.B. Lebensmittel in die Kriegsgebiete gebracht. Die Behörden in XXXX hätten erfahren, dass der BF1 nach XXXX fahre und dort Menschen unterstütze. Deshalb habe der BF1 Probleme bekommen, er sei abgeholt und irgendwo einen Tag lang festgehalten worden. Er sei am Nachmittag abgeholt worden, am nächsten Tag sei er nach Hause gebracht worden. Der BF1 habe viele graue Haare bekommen und sei ganz verstört gewesen. Man habe den BF1 bedroht, deshalb hätten sie ausreisen müssen. Sie seien in die Westukraine gefahren, dort habe die BF2 zwei Großtanten, bei diesen hätten sie sich versteckt. Der BF1 habe drei Monate lang die Menschen in den Kriegsgebieten mit Lebensmitteln versorgt - dies sei in derVerkürzt wiedergegeben schilderte die BF2 den Fluchtgrund dahingehend, dass sie nach römisch 40 gezogen seien, wo es zu dieser Zeit ruhiger gewesen sei und dort hätte auch die Mutter gewohnt. Man habe auch dort die Bombardements gehört, es sei schrecklich gewesen. Dann seien Männer zu ihrem Mann, zum BF1, gekommen, denn der BF1 sei regelmäßig nach römisch 40 gefahren, um dort Menschen zu helfen, so habe er z.B. Lebensmittel in die Kriegsgebiete gebracht. Die Behörden in römisch 40 hätten erfahren, dass der BF1 nach römisch 40 fahre und dort Menschen unterstütze. Deshalb habe der BF1 Probleme bekommen, er sei abgeholt und irgendwo einen Tag lang festgehalten worden. Er sei am Nachmittag abgeholt worden, am nächsten Tag sei er nach Hause gebracht worden. Der BF1 habe viele graue Haare bekommen und sei ganz verstört gewesen. Man habe den BF1 bedroht, deshalb hätten sie ausreisen müssen. Sie seien in die Westukraine gefahren, dort habe die BF2 zwei Großtanten, bei diesen hätten sie sich versteckt. Der BF1 habe drei Monate lang die Menschen in den Kriegsgebieten mit Lebensmitteln versorgt - dies sei in der

Zeit gewesen, als sie in XXXX gewesen seien. Der BF1 sei ca. zwei Wochen vor der Ausreise mitgenommen worden, sie wisse es nicht mehr. Auf die Frage, wer diese Männer waren, die den Mann mitgenommen hätten, gab die BF2 an: "Wir glauben, dass sie von der Polizei waren. Sie wollten, dass mein Mann ihnen alles berichtet, was in XXXX passiert." Der BF1 habe dort die meisten Menschen gekannt und hätten die Männer wissen wollen, wer dort alles am Krieg teilnimmt und gegen die Ukraine kämpft. Ihr Mann habe ihr nichts über diesen einen Tag erzählt, aber auf seinem Gesicht habe man es sehen können.Zeit gewesen, als sie in römisch 40 gewesen seien. Der BF1 sei ca. zwei Wochen vor der Ausreise mitgenommen worden, sie wisse es nicht mehr. Auf die Frage, wer diese Männer waren, die den Mann mitgenommen hätten, gab die BF2 an: "Wir glauben, dass sie von der Polizei waren. Sie wollten, dass mein Mann ihnen alles berichtet, was in römisch 40 passiert." Der BF1 habe dort die meisten Menschen gekannt und hätten die Männer wissen wollen, wer dort alles am Krieg teilnimmt und gegen die Ukraine kämpft. Ihr Mann habe ihr nichts über diesen einen Tag erzählt, aber auf seinem Gesicht habe man es sehen können.

Auf die Frage, ob in den ungefähr zwei Wochen danach noch etwas vorgefallen sei, gab die BF2 an: "Nein. Er ist aber auch nicht nach XXXX gefahren."Auf die Frage, ob in den ungefähr zwei Wochen danach noch etwas vorgefallen sei, gab die BF2 an: "Nein. Er ist aber auch nicht nach römisch 40 gefahren."

Sie wisse nicht, was genau die Männer dem BF1 gesagt hätten, er habe sich aber seitdem sehr intensiv mit dem Ausreisegedanken beschäftigt. Ihr Mann sei generell introvertiert, man müsse ihm alles aus der Nase ziehen. Sie wolle wegen der Kinder nicht zurück, der BF1 könnte spurlos verschwinden. Auf die Frage, welche Probleme sie mit der Mafia gemeint habe, vermeinte die BF2, dass sie ja nicht mit Sicherheit wissen würden, ob das die Polizei gewesen sei oder nicht. Außerdem habe der Mann Ladungen bekommen, um in den Krieg eingezogen zu werden, der BF1 sei aber nicht hingegangen. Die Ladungen seien sowohl an die Adresse in XXXX als auch an die Adresse in XXXX gekommen. Aus Kontakten mit Bekannten aus XXXX würden sie wissen, dass bewaffnete Männer in der Stadt patrouillieren und Männer auf der Straße einfach mitnehmen, sie würde vermuten, dass die Männer in den Krieg geschickt werden.Sie wisse nicht, was genau die Männer dem BF1 gesagt hätten, er habe sich aber seitdem sehr intensiv mit dem Ausreisegedanken beschäftigt. Ihr Mann sei generell introvertiert, man müsse ihm alles aus der Nase ziehen. Sie wolle wegen der Kinder nicht zurück, der BF1 könnte spurlos verschwinden. Auf die Frage, welche Probleme sie mit der Mafia gemeint habe, vermeinte die BF2, dass sie ja nicht mit Sicherheit wissen würden, ob das die Polizei gewesen sei oder nicht. Außerdem habe der Mann Ladungen bekommen, um in den Krieg eingezogen zu werden, der BF1 sei aber nicht hingegangen. Die Ladungen seien sowohl an die Adresse in römisch 40 als auch an die Adresse in römisch 40 gekommen. Aus Kontakten mit Bekannten aus römisch 40 würden sie wissen, dass bewaffnete Männer in der Stadt patrouillieren und Männer auf der Straße einfach mitnehmen, sie würde vermuten, dass die Männer in den Krieg geschickt werden.

Der BF1 wurde am 12.07.2016 ebenfalls zu seinen Fluchtgründen einvernommen und schilderte auch dieser, aus der Stadt XXXX, Gebiet Donezk zu stammen. Als er mit seiner Familie in die Heimatstadt seiner Frau, der BF2, gegangen sei, hätten ihn dort Polizisten und andere Uniformierte festgenommen, da diese herausgefunden hätten, dass er aus dem besetzten Gebiet komme. Er habe noch seine Mutter und zwei Schwestern in der Heimat, diese würden alle noch in XXXX leben. Zu Beginn des Krieges habe er in der Heimatstadt Lebensmittel und Bekleidung gesammelt, dann habe er seine Familie in deren Heimatstadt gebracht. Als man dort erfahren habe, dass er aus dem besetzten Gebiet komme, hätten ihn die Polizei und Uniformierte mitgenommen, ihn einen Tag und eine Nacht festgehalten und gequält. Sie hätten ihn verprügelt und gedroht, der Familie etwas anzutun. Auch hätten sie ihm Papiere zum Unterschreiben gegeben und hätten sie wollen, dass er in die Heimatstadt gehe, um die Positionen und Namen der Terroristen herauszufinden. Sie hätten also wollen, dass er für sie arbeite und wenn er dies verweigere, dann würde er seine Familie nicht wiedersehen. Auch wenn er nach Russland ginge, würden ihn dann die Terroristen aus der Heimatstadt finden, da die Polizei dann erzählen würde, dass er die Leute aus der Heimatstadt verraten hätte. Deshalb hätte er weder in der Ukraine bleiben, noch nach Russland gehen können und habe sich somit entschlossen, nach Europa zu gehen. Im August seien sie in die Heimatstadt der Frau gezogen und ca. im September sei die Festnahme gewesen. Sie hätten die Kinder in der Schule anmelden wollen, da hätten sie angeben müssen, woher sie kommen. Bei der Festnahme sei an der Tür geläutet worden, er habe geöffnet und sei mitgenommen worden. Er sei mit einem Sack über den Kopf in ein Gebäude gebracht worden, er wisse nicht, was für ein Gebäude das gewesen sei und wo das Gebäude gestanden sei. In dieser Zeit sei er immer wieder in die Heimatstadt gefahren, um den Schein zu wahren, habe währenddessen immer nach Möglichkeiten zur Ausreise gesucht. Ein Auto sei außerdem öfters in der Nähe des Hauses gestanden, wahrscheinlich um sie zu beobachten. Deshalb habe er nicht sofort ausreisen können.Der BF1 wurde am 12.07.2016 ebenfalls zu seinen Fluchtgründen einvernommen und schilderte auch dieser, aus der Stadt römisch 40 , Gebiet Donezk zu stammen. Als er mit seiner Familie in die Heimatstadt seiner Frau, der BF2, gegangen sei, hätten ihn dort Polizisten und andere Uniformierte festgenommen, da diese herausgefunden hätten, dass er aus dem besetzten Gebiet komme. Er habe noch seine Mutter und zwei Schwestern in der Heimat, diese würden alle noch in römisch 40 leben. Zu Beginn des Krieges habe er in der Heimatstadt Lebensmittel und Bekleidung gesammelt, dann habe er seine Familie in deren Heimatstadt gebracht. Als man dort erfahren habe, dass er aus dem besetzten Gebiet komme, hätten ihn die Polizei und Uniformierte mitgenommen, ihn einen Tag und eine Nacht festgehalten und gequält. Sie hätten ihn verprügelt und gedroht, der Familie etwas anzutun. Auch hätten sie ihm Papiere zum Unterschreiben gegeben und hätten sie wollen, dass er in die Heimatstadt gehe, um die Positionen und Namen der Terroristen herauszufinden. Sie hätten also wollen, dass er für sie arbeite und wenn er dies verweigere, dann würde er seine Familie nicht wiedersehen. Auch wenn er nach Russland ginge, würden ihn dann die Terroristen aus der Heimatstadt finden, da die Polizei dann erzählen würde, dass er die Leute aus der Heimatstadt verraten hätte. Deshalb hätte er weder in der Ukraine bleiben, noch nach Russland gehen können und habe sich somit entschlossen, nach Europa zu gehen. Im August seien sie in die Heimatstadt der Frau gezogen und ca. im September sei die Festnahme gewesen. Sie hätten die Kinder in der Schule anmelden wollen, da hätten sie angeben müssen, woher sie kommen. Bei der Festnahme sei an der Tür geläutet worden, er habe geöffnet und sei mitgenommen worden. Er sei mit einem Sack über den Kopf in ein Gebäude gebracht worden, er wisse nicht, was für ein Gebäude das gewesen sei und wo das Gebäude gestanden sei. In dieser Zeit sei er immer wieder in die Heimatstadt gefahren, um den Schein zu wahren, habe währenddessen immer nach Möglichkeiten zur Ausreise gesucht. Ein Auto sei außerdem öfters in der Nähe des Hauses gestanden, wahrscheinlich um sie zu beobachten. Deshalb habe er nicht sofort ausreisen können.

Er habe ca. einen Monat Zeit gehabt, um Informationen zu sammeln und dann hätte er mit diesen Informationen zur Polizei gehen sollen. Er habe jedoch kurz davor fliehen können. Er sei in dieser Zeit zweibis dreimal noch in die Heimatstadt XXXX gefahren, das habe er allerdings vor seiner Frau geheim gehalten. Auf Vorhalt, dass die Gattin angegeben habe, dass der BF1 auch Einberufungsbefehle bekommen habe, er diese aber gar nicht erwähnt habe, gab dieser an, es nicht für wichtig gehalten zu haben, dies zu erwähnen, da es nicht um die Polizei gegangen sei.Er habe ca. einen Monat Zeit gehabt, um Informationen zu sammeln und dann hätte er mit diesen Informationen zur Polizei gehen sollen. Er habe jedoch kurz davor fliehen können. Er sei in dieser Zeit zweibis dreimal noch in die Heimatstadt römisch 40 gefahren, das habe er allerdings vor seiner Frau geheim gehalten. Auf Vorhalt, dass die Gattin angegeben habe, dass der BF1 auch Einberufungsbefehle bekommen habe, er diese aber gar nicht erwähnt habe, gab dieser an, es nicht für wichtig gehalten zu haben, dies zu erwähnen, da es nicht um die Polizei gegangen sei.

Er sei Christ und wolle niemanden umbringen, deshalb seien die Einberufungen schon ein Problem, aber der Grund mit der Polizei sei der schwerwiegendere. Jeder aus der Stadt habe solche Vorladungen erhalten, deshalb habe er nicht daran gedacht, es sei für ihn nicht ausschlaggebend gewesen. Wie viele Vorladungen er erhalten habe, an das könne er sich nicht mehr erinnern, da er dem keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Die BF2 habe nicht gewusst, wer ihn festgehalten habe, sein Leben sei in Gefahr und auch das Leben seiner Familie.

1.2. Mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.2. Mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der BF wurde dabei nicht festgestellt, auch nicht, dass den BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen über die angeblichen Ereignisse betreffend den BF1 nicht plausibel, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft sei. So sei es nicht schlüssig, weshalb die Behörden in der Ukraine gerade einen "Laien" wie den BF1 brauchen würden, um derart brisante Informationen zu sammeln, da ansonsten der Geheimdienst überflüssig wäre.

Der Erzählstil des BF1 sei zudem auffallend emotionslos und die Angaben vage und allgemein gehalten gewesen. Zudem habe die BF2 bei der Erstbefragung ausführlich über die allgemeine Kriegssituation in der Ostukraine sprechen wollen, was eher darauf hindeute, dass die BF die Heimat wegen der politischen Spannungen und der wirtschaftlich schlechten Lage verlassen hätten. Die BF2 habe bei der Erstbefragung angegeben, die Behörden hätten vom BF1 verlangt, die Unterstützung mit Kleidung und Lebensmitteln einzustellen und nicht, Informationen zu beschaffen.

Zwar hätten die BF1 und die BF2 bei der Einvernahme angegeben, dass der BF1 der Gattin so gut wie nichts über seine Probleme erzählt habe, dies würde jedoch nicht der menschlichen Natur entsprechen, vor allem dann nicht, wenn die ganze Familie in Gefahr sei.

Auffallend sei auch gewesen, dass die BF2 bei der Einvernahme auf einmal in etwa gleichlautende Angaben gemacht hätte wie der BF1, so als ob sie die Widersprüche in der Erstbefragung selbst erkannt hätten und daraufhin ihr Vorbringen aufeinander abgestimmt hätten. Das Vorbringen betreffend die Bedrohung des BF1 sei somit nicht glaubhaft, die Angaben seien vage, allgemein gehalten, zum Teil widersprüchlich und als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

Im Zusammenhang mit der getroffenen Rückkehrentscheidung vermeinte die belangte Behörde, dass die gesamte Familie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Die Beschwerdeführer würden die deutsche Sprache lediglich marginal beherrschen, sie seien auf staatliche Unterstützung angewiesen. Bei Rückkehr wiederum seien die arbeitsfähigen erwachsenen BF in der Lage, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die erwachsenen BF hätten nur geringe Deutschkenntnisse, die Dauer des bisherigen Aufenthaltes sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Der BF1 habe für bedürftige Personen Lebensmittel etc. gesammelt und diese etwa ein halbes Dutzend Mal nach XXXX gebracht. Im September 2014, etwa einen Monat vor der Flucht, habe die Familie den schulpflichtigen Sohn für den Schulbesuch angemeldet und im Zuge dessen sei auch die Meldung an der Wohnadresse in XXXX erfolgt. In der Ukraine würde es eine große Skepsis gegenüber Personen aus der Ostukraine geben, weshalb der BF1 ins Visier der Behörden geraten sei. Der BF1 habe geschildert, dass er um den Schein zu wahren nach der Festnahme noch zwei bis dreimal nach XXXX gefahren sei.1.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Der BF1 habe für bedürftige Personen Lebensmittel etc. gesammelt und diese etwa ein halbes Dutzend Mal nach römisch 40 gebracht. Im September 2014, etwa einen Monat vor der Flucht, habe die Familie den schulpflichtigen Sohn für den Schulbesuch angemeldet und im Zuge dessen sei auch die Meldung an der Wohnadresse in römisch 40 erfolgt. In der Ukraine würde es eine große Skepsis gegenüber Personen aus der Ostukraine geben, weshalb der BF1 ins Visier der Behörden geraten sei. Der BF1 habe geschildert, dass er um den Schein zu wahren nach der Festnahme noch zwei bis dreimal nach römisch 40 gefahren sei.

1.4. Am 20.06.2017 wurden die beiden erwachsenen BF1 und BF2 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung neuerlich zu den Fluchtgründen befragt, aktuelle Länderberichte zur Ukraine wurden dabei erörtert und die BF außerdem zu ihrem Gesundheitszustand und zu den von ihnen gesetzten integrativen Maßnahmen in Österreich befragt.

1.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 18.08.2017, Zln. W226 2149875-1/10E, W226 2149880-1/10E, W226 2149866-1/10E und W226 2149871-1/10E, wurden die Beschwerden in den Spruchteilen A) jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. In den Spruchteilen B) wurde die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 18.08.2017, Zln. W226 2149875-1/10E, W226 2149880-1/10E, W226 2149866-1/10E und W226 2149871-1/10E, wurden die Beschwerden in den Spruchteilen A) jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. In den Spruchteilen B) wurde die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Erkenntnissen neben ausführlichen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (vgl. die Seiten 10 bis 41 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Erkenntisses) die folgenden Feststellungen zu Grunde:Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Erkenntnissen neben ausführlichen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien vergleiche die Seiten 10 bis 41 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Erkenntisses) die folgenden Feststellungen zu Grunde:

"Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie sind Angehörige der russischen Volksgruppe. Ihre Identität steht in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

BF2 bis BF4 haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Verfolgungsgründe von BF1 bezogen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Die BF halten sich nach illegaler Einreise seit 31.10.2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einem Quartier für Asylwerber.

BF1 und BF2 haben keine Prüfungsbestätigung Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 vorgelegt. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und nach und konnten auch nicht darlegen, in absehbarer Zeit einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können.

BF4 besucht den Kindergarten. BF3 besucht die Schule.

Verpflichtungserklärung wurde für die BF keine abgegeben.

Eine fortgeschrittene Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Im Herkunftsstaat verfügen die BF über familiären Anschluss. Dort konnten sie bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden und ist BF1 einer Beschäftigung nachgegangen. Auch steht ihnen dort unverändert eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung, nämlich bei den Verwandten der BF2, sowohl in der Geburtsstadt als auch bei Verwandten in der Westukraine bzw. durch Registrierung als IDPs."

Dieser Sachverhalt wurde auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt:

"Sowohl BF1 als auch BF2 haben im Verfahren keine unbedenkliche Dokumente zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb diese nicht festzustellen war.

Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen bzw. wurde derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgetragen. Die BF2 hat nach Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung unter einer "depressiven Episode, DD bei PTSD, F 32.1" gelitten und war diesbezüglich Anfang Juni 2017 für ca. eine Woche stationär in Behandlung. Derzeit nimmt die BF2 Beruhigungsmittel und nimmt selten Termine bei einer Fachärztin für Psychiatrie in Anspruch.

Auch das erkennende Gericht hegt am individuellen Vorbringen insbesondere des BF1 weitreichende Zweifel, handelt es sich bei diesem Vorbringen doch zudem um ein solches, welches praktisch jeder intern Vertriebene aus dem Osten der Ukraine in vergleichbarer Form vortragen könnte, nämlich Reise in sichere Regionen der Westukraine, dortige Probleme mit Polizei oder Geheimdiensten und anschließend Drohung wegen angeblicher Nicht-Kooperation mit Sicherheitskräften. Tatsächlich finden sich in den verschiedenen Einvernahmen bei den erwachsenen Beschwerdeführer weitreichende Abweichungen und Widersprüche, sodass der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer offensichtlich im Zuge des Verfahrens erkannt haben, dass das ursprüngliche Vorbringen höchst unterschiedlich gestaltet wurde und offensichtlich in weiterer Folge aufeinander abgestimmt wurde.

So fällt auf, dass die BF2 im Zuge ihrer Erstbefragung allgemein die Behauptung aufstellt, dass es Anarchie in der Ukraine gebe und oft vorkomme, dass jemand in die Wohnung bzw. das Haus komme und jemand von der Familie mitgenommen werde und dann nicht mehr auftauche. Dass dem eigenen Ehegatten, dem BF1, dies in der Vergangenheit tatsächlich passiert sei, er von Polizei bzw. geheimdienstähnlichen Strukturen mitgenommen und bedroht worden sei, dies hat die BF2 in dieser Deutlichkeit bei der Erstbefragung nicht geschildert. Sie schildert vielmehr, dass der BF1 in seiner Freizeit Kleidung an Flüchtlinge zugestellt hätte und dies den Behörden nicht gefallen hätte und die Behörden deshalb gemeint hätten, dass er mit dieser Tätigkeit aufhören solle (Aktenseite 15 im Verwaltungsakt der BF2).

Eine Festnahme, eine Folterung bzw. die Zufügung von Verletzungen etc., dies alles kommt ursprünglich in der Schilderung der BF2 nicht vor. Auffallend ist darüber hinaus, dass eine angeblich bereits erfolgte Ladung des BF1 zum Militärdienst bzw. zu einer Musterung weder von diesem selbst noch von der BF2 im Zuge der Erstbefragung auch nur erwähnt wurde, obwohl diesem Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens doch eine besondere Bedeutung beigemessen wurde.

Während also die BF2 im Zuge der Erstbefragung noch ausführt, dass die Behörden in der Westukraine den BF1 aufgefordert hätten, regelmäßige Fahrten in die Ostukraine, somit in Gebiete, die von Separatisten besetzt sind, zu unterlassen, wurde im Zuge des Verfahrens vor der Behörde nunmehr die Behauptung aufgestellt, dass BF1 von nicht näher beschreibbaren Organen in der Westukraine aufgefordert worden sei, als eine Art "Spion" tätig zu sein, die regelmäßigen Fahrten in seine Heimatstadt XXXX dazu zu benützen, Beweise über Rebellen zu sammeln und diese dann an nicht näher beschreibbare Organe in der Westukraine weiterzuleiten.Während also die BF2 im Zuge der Erstbefragung noch ausführt, dass die Behörden in der Westukraine den BF1 aufgefordert hätten, regelmäßige Fahrten in die Ostukraine, somit in Gebiete, die von Separatisten besetzt sind, zu unterlassen, wurde im Zuge des Verfahrens vor der Behörde nunmehr die Behauptung aufgestellt, dass BF1 von nicht näher beschreibbaren Organen in der Westukraine aufgefordert worden sei, als eine Art "Spion" tätig zu sein, die regelmäßigen Fahrten in seine Heimatstadt römisch 40 dazu zu benützen, Beweise über Rebellen zu sammeln und diese dann an nicht näher beschreibbare Organe in der Westukraine weiterzuleiten.

Auch diesbezüglich sind die Angaben der beiden erwachsenen BF jedoch sehr allgemein und in sich widersprüchlich, vermeint doch beispielsweise die BF2, dass der BF1 ca. zwei Wochen vor der Ausreise - das wären dann Mitte Oktober 2014 - von unbekannten Männern und der Polizei mitgenommen worden wäre. Diese Zeitangaben decken sich wiederum überhaupt nicht mit den ebenfalls allgemein gehaltenen Angaben des BF1, der ausführt, dass ca. ein Monat vor der Weiterreise nach XXXX, somit Mitte September dieser Vorfall passiert sein soll. Der BF2 wurde im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde - Aktenseite 57 - die Frage gestellt, ob in den zwei Wochen zwischen Festnahme des BF1 und der Ausreise aus der Ukraine noch etwas Besonderes vorgefallen sei und lautet die Antwort: "Nein. Er ist aber auch nicht XXXX gefahren."Auch diesbezüglich sind die Angaben der beiden erwachsenen BF jedoch sehr allgemein und in sich widersprüchlich, vermeint doch beispielsweise die BF2, dass der BF1 ca. zwei Wochen vor der Ausreise - das wären dann Mitte Oktober 2014 - von unbekannten Männern und der Polizei mitgenommen worden wäre. Diese Zeitangaben decken sich wiederum überhaupt nicht mit den ebenfalls allgemein gehaltenen Angaben des BF1, der ausführt, dass ca. ein Monat vor der Weiterreise nach römisch 40 , somit Mitte September dieser Vorfall passiert sein soll. Der BF2 wurde im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde - Aktenseite 57 - die Frage gestellt, ob in den zwei Wochen zwischen Festnahme des BF1 und der Ausreise aus der Ukraine noch etwas Besonderes vorgefallen sei und lautet die Antwort: "Nein. Er ist aber auch nicht römisch 40 gefahren."

Während die BF2 zu diesem Verfahrenszeitpunkt somit schildert, dass nach der einmaligen Anhaltung des BF1 dieser nicht mehr in die Ostukraine zurückgefahren wäre, schildert der BF1 wiederum, dass er das sehr wohl getan hätte, allerdings nur zum Schein und somit um die Behörden zu täuschen, dass er eingewilligt hätte und für diese Informationen beschaffen würde.

Zu diesem Widerspruch, der im wesentlichen damit begründet wird, dass der BF2 diese Reisen vor seiner eigenen Ehegattin "geheim" gehalten hätte, wurden diese in weiterer Folge auch durch das erkennende Gericht befragt. Für das erkennende Gericht ist nämlich ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar geblieben, wie es angesichts des Gesamtvorbringens möglich sein sollte, dass der BF1 nach diesen behaupteten Ereignissen mit geheimdienstähnlichen Organen es geschafft hätte, mehrmals langwierige Reisen in die Ostukraine zu unternehmen, ohne dass die eigene Gattin davon auch nur Kenntnis erlangt hätte. Gerade in jener Zeit, August/September 2014 sind die Kampfhandlungen in der Ostukraine massiv angestiegen, der BF1 gibt selbst zu, dass in jener Zeit massive Kontrollposten in Richtung Rebellengebiete zu passieren waren, sodass die beachtliche Wegstrecke jeweils eine vielstündige Reise - nach Angaben des BF1 beinahne fünf Stunden - pro Strecke benötigt hätte.

Wenn der BF1 dann jedoch die Reisen in die Ostukraine unternommen hat und diese nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung auch tatsächlich einen ganzen Tag angedauert hat, dann ist nicht ohne weiteres erklärbar, dass die BF2 davon ausgegangen ist, dass der BF1 gar nicht mehr in die Ostukraine gereist ist. Sofern der BF1 zu diesem Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Vermutung aufstellt, dass die BF2 "vielleicht gedacht hat, dass ich zur Arbeit gefahren bin" war diesem wiederum vorzuhalten, dass BF1 eine Berufstätigkeit für diesen Zeitraum in XXXX nicht erwähnt hat. Im Gegenteil, der BF1 schildert auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er zwar "fallweise Arbeit in einem Bergwerk" gehabt hätte, dies aber "nur bis zu seiner Festnahme".Wenn der BF1 dann jedoch die Reisen in die Ostukraine unternommen hat und diese nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung auch tatsächlich einen ganzen Tag angedauert hat, dann ist nicht ohne weiteres erklärbar, dass die BF2 davon ausgegangen ist, dass der BF1 gar nicht mehr in die Ostukraine gereist ist. Sofern der BF1 zu diesem Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Vermutung aufstellt, dass die BF2 "vielleicht gedacht hat, dass ich zur Arbeit gefahren bin" war diesem wiederum vorzuhalten, dass BF1 eine Berufstätigkeit für diesen Zeitraum in römisch 40 nicht erwähnt hat. Im Gegenteil, der BF1 schildert auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er zwar "fallweise Arbeit in einem Bergwerk" gehabt hätte, dies aber "nur bis zu seiner Festnahme".

Wenn der BF1 jedoch ausführt, dass er nach der Festnahme eben keine Arbeit mehr im Bergwerk gehabt hätte, dann lässt sich nicht ohne weiteres erklären, warum die BF2 in diesem Zeitrahmen davon ausgehen sollte, dass der BF1 bei tagelanger Abwesenheit weiterhin im Bergwerk arbeitet, da naturgemäß unter erwachsenen Ehepartnern besprochen wird, ob die Familie über ein Einkommen verfügt oder nicht.

Dass beispielsweise die BF2 auf die gleiche Frage nach einer möglichen Beschäftigung in der Westukraine - nämlich in ihrer Heimatstadt XXXX- ausgeführt hat, dass der BF1 bis zur Wegfahrt nach XXXX im Bergwerk gearbeitet hätte, vermag für das erkennende Gericht dies keine Auflösung dieser Widersprüche zu sein, sondern einzig ein Hinweis darauf, dass die BF offensichtlich zu ganz einfachen Fragestellungen höchst unterschschiedliche Antworten geben.Dass beispielsweise die BF2 auf die gleiche Frage nach einer möglichen Beschäftigung in der Westukraine - nämlich in ihrer Heimatstadt XXXX- ausgeführt hat, dass der BF1 bis zur Wegfahrt nach römisch 40 im Bergwerk gearbeitet hätte, vermag für das erkennende Gericht dies keine Auflösung dieser Widersprüche zu sein, sondern einzig ein Hinweis darauf, dass die BF offensichtlich zu ganz einfachen Fragestellungen höchst unterschschiedliche Antworten geben.

Wie dargestellt, haben die beiden erwachsenen BF die Existenz von Ladungen der Militärbehörde an den BF1 bei der Erstbefragung gar nicht berichtet, der BF1 hat diese im Zuge seiner Einvernahme vor der Behörde auch erst nach Vorhalt der Angaben seiner eigenen Gattin zugestanden. Das erkennende Gericht hegt deshalb auch weitreichende Zweifel daran, dass der BF1 tatsächlich bereits Ladungen erhalten hätte, um zu einem möglichen Militärdienst einberufen zu werden, angesichts der politischen Lage in der Ukraine kann dies allerdings für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, was im Zuge der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird.

Auch die Mitnahme des BF1 durch Polizei und maskierte Männer wurde wie dargestellt von der BF2 im Zuge der Erstbefragung gar nicht erwähnt, die BF2 konnte auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht sagen, ob der eigene Gatte jetzt von der Polizei oder anderen Organen mitgenommen wurde. Die BF2 war auch nicht in der Lage, näher zu beschreiben, ob der BF1 jetzt in einem Polizeiauto weggebracht wurde etc., sie will das gar nicht beobachtet haben, was insofern verwunderlich ist, als bei einer gleichzeitigen Anwesenheit der BF2 doch davon auszugehen wäre, dass diese detailliert verfolgt, welche Organe den Ehegatten auf welche Weise abtransportieren, alleine um allenfalls mit den eigenen Verwandten allenfalls einen Rechtsanwalt beiziehen zu können oder sich an höhere Dienststellen wenden zu können.

Wenn die BF2 darüber hinaus zu dieser Festnahme des BF1 ausführt, dass er "den Männern gesagt hat, dass er nicht mit ihnen zusammen arbeiten wird", hat der BF1 im Zuge seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung anderes berichtet bzw. bereits vor der Behörde, dass er nämlich zum Schein diverse Fahrten in die Ostukraine unternommen hätte, offensichtlich um die Geheimdienste zu täuschen.

Die BF2 schildert darüber hinaus, dass der BF1 nach der eintägigen Anhaltung überall Misshandlungsspuren am Körper gehabt hätte, blaue Flecken, überall, nur nicht am Gesicht. Auf die gleiche Frage schildert der BF1 jedoch selbst, dass er nur so geschlagen worden sei, dass keine Spuren geblieben seien - nämlich mit einem Metallgegenstand, eingepackt in eine weiche Hülle, deshalb seien keine Spuren der Misshandlung zu sehen gewesen, es habe keine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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