TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 I413 2184694-1

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Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2184694-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.

ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten vom 12.01.2018, Zl. 1063043007-150380388, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit familiären Problemen begründete.

2. Mit dem Bescheid vom 12.01.2018, Zl. 1063043007/150380388, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem Bescheid vom 12.01.2018, Zl. 1063043007/150380388, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 17.01.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht mit E-Mail vom 29.01.2018, 17:36 Uhr erhobene Beschwerde vom 29.01.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 30.01.2018).

4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.01.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Algerien in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 15.04.2015 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Mutter XXXX, den Brüdern XXXX und den Schwestern XXXX lebt in Algerien. Sein Vater ist verstorben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Mutter römisch 40 , den Brüdern römisch 40 und den Schwestern römisch 40 lebt in Algerien. Sein Vater ist verstorben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre lang die Grundschule in Selif. Er arbeitet in Österreich seit 01.01.2018 als Kochlehrling. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er in eine Wohnung über das Fenster eingestiegen war, das Schlafzimmer durchsucht hatte und Bargeld im Wert von EUR 150,00 sowie eine Kreditkarte gestohlen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war, als straferschwerend keinen Umstand.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er in eine Wohnung über das Fenster eingestiegen war, das Schlafzimmer durchsucht hatte und Bargeld im Wert von EUR 150,00 sowie eine Kreditkarte gestohlen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war, als straferschwerend keinen Umstand.

Er geht in Österreich seit 01.01.2018 einer Beschäftigung als Kochlehrling und als Reinigungskraft nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form der Krankenversicherung, der Miete und Verpflegung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus privaten Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Herkunftsstaates auf.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Es besteht keine gesetzliche Bestimmung in Algerien, die vorehelichen oder außerehelichen Geschlechtsverkehr verbieten würde. Das algerische Strafgesetzbuch enthält in Kapitel II Abschnitt VI Bestimmungen zu Sittlichkeitsdelikten, darunter zu Sexualdelikten (Art 335), zu Vergewaltigung (Art 336) und zu Ehebruch (Art 339 und 341). Bestimmungen zu vorehelichem Geschlechtsverkehr bestehen nicht. Außer- oder voreheliche Beziehungen ziehen keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Allfällige gesellschaftliche Reaktionen auf solche Beziehungen können religiös begründet sein, da der Islam außereheliche Beziehungen als "zina" verbietet. Negative gesellschaftliche Reaktionen treffen nur Frauen, da von Frauen erwartet wird, bei Eheschließung noch Jungfrauen zu sein und es nicht in der Verantwortung eines Mannes liegt, seine Sexualiät zu kontrollieren, sondern es Pflicht der Frau ist, ihre Keuschheit zu bewahren.Es besteht keine gesetzliche Bestimmung in Algerien, die vorehelichen oder außerehelichen Geschlechtsverkehr verbieten würde. Das algerische Strafgesetzbuch enthält in Kapitel römisch zwei Abschnitt römisch sechs Bestimmungen zu Sittlichkeitsdelikten, darunter zu Sexualdelikten (Artikel 335,), zu Vergewaltigung (Artikel 336,) und zu Ehebruch (Artikel 339 und 341). Bestimmungen zu vorehelichem Geschlechtsverkehr bestehen nicht. Außer- oder voreheliche Beziehungen ziehen keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Allfällige gesellschaftliche Reaktionen auf solche Beziehungen können religiös begründet sein, da der Islam außereheliche Beziehungen als "zina" verbietet. Negative gesellschaftliche Reaktionen treffen nur Frauen, da von Frauen erwartet wird, bei Eheschließung noch Jungfrauen zu sein und es nicht in der Verantwortung eines Mannes liegt, seine Sexualiät zu kontrollieren, sondern es Pflicht der Frau ist, ihre Keuschheit zu bewahren.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern reines Rechtsvorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 11.01.2018, AS 435). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die Feststellungen zu seiner Familie und seinem Schulbesuch ergeben sich aufgrund seiner Angaben vor der belangten Behörde am 11.01.2018 (AS 435) und vor den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.04.2015 (AS 10 ff) Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 11.01.2018, AS 433, 435), wo er unbestimmt angibt, eine Freundin zu haben und viele österreichische Freunde, sowohl in der Arbeit als auch in der Schule. Aus diesen Angaben lässt sich, wie die belangte Behörde zutreffend gewürdigt hat, keine maßgeblichen persönlichen oder familiären Beziehungen in Österreich aufzeigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermögen die Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache A2/B1", die Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Waidhofen an der Ybbs, die Bestätigung der gemeinnützigen Hilfstätigkeit bei der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs, die Bestätigung einer Dolmetsch-Leistung für den Verein "YUSY-Jugendservice Ybbstal" und der Bescheid des AMS bezüglich des Lehrlingsvertrages keine maßgeblichen persönlichen oder familiären Beziehungen aufzeigen. Dies gilt auch für seine Deutschkenntnisse. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer in Gestalt seiner 8 Geschwister und seiner Mutter in Algerien starke familiäre Bande.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte – er hat diese vor Einreise in die Europäische Union weggeworfen (Protokoll vom 17.04.2015, AS 10), steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.01.2018 und dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.02.2017 (AS 315 ff).

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 31.01.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse im Niveau B1 hat, beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kursbesuchsbestätigung und seinen Angaben vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 11.01.2018 (AS 433). Dass der Beschwerdeführer eine Kochlehre absolviert, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 11.01.2018 (AS 433) sowie aus dem im Akt befindlichen Bescheid des AMS betreffend den Lehrlingsvertrag; dass er als Raumpfleger arbeitete, wird durch die im Akt einliegende Bestätigung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs vom 10.01.2018 belegt. Aus diesen Unterlagen und Aussagen ist ein Bemühen um Integration in Österreich jedenfalls zu erkennen. Eine maßgebliche Integration in beruflicher und kultureller Sicht kann hieraus aber nicht abgeleitet werden, da der Beschwerdeführer während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich, innerhalb der er unbekannten Aufenthalts war, erst in allerletzter Zeit diese Schritte setzte und derzeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 11.01.2018, er würde kein Geld mehr vom Staat erhalten (AS 433), da er geldwerte Bezüge – Miete, Krankenversicherung – aus der Grundversorgung gemäß aktuellem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem bezieht. Anhaltspunkte für eine Integration in kultureller Hinsicht fehlen gänzlich und werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer macht als Fluchtgrund lediglich geltend, dass er aufgrund eines einmaligen vorehelichen sexuellen Kontakts mit einem gleichaltrigen Mädchen Algerien verlassen habe, weil er befürchtete, dass das Mädchen diesen Umstand seinen Eltern erzählen würde. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (Protokoll vom 11.01.2018, AS 437 ff). Eine Verfolgung im Herkunftsstaat oder eine Bedrohung durch algerische Behörden bestehe ebensowenig, wie eine Bedrohung durch die Familie des Mädchens (Protokoll vom 11.01.2018, AS 439, 441). In der Beschwerde wird nur unter Zitierung von Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer GFK-relevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei und diese Furcht vor GFK-relevanter Verfolgung im Licht der speziellen Situation des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat auch objektiv nachvollziehbar sei. Es würde jede mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen ebenfalls flüchten. Welche Gründe den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst haben, verschweigt die Beschwerde gänzlich. Die bloße Behauptung einer "GFK-relevanten Verfolgung" ist kein Sachverhaltsvorbringen. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich als gänzlich unsubstantiiert.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie den Fluchtgrund des Beschwerdeführers, aus familiären Gründen, wegen eines sexuellen vorehelichen Kontakts mit einem Mädchen im Sommer 2013 Algerien verlassen habe, beweiswürdigend als nicht überzeugend bezeichnetet. Zutreffend würdigt die belangte Behörde dieses Vorbringen als keine konkrete Verfolgungsgefahr und begründet dies lebensnah und nachvollziehbar, damit, dass der Beschwerdeführer niemals von der Familie des Mädchens, mit welchem er den sexuellen Kontakt hatte, bedroht worden sei. Ebenso bezeichnet es die belangte Behörde mit Recht die Furcht vor Verfolgung als zweifelhaft, wenn der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Sommer 2013 den Geschlechtsverkehr hatte, jedoch erst am 24. oder 25.09.2013 Algerien verlassen habe. Diese Würdigung ist nachvollziehbar, da es unerklärlich ist, weshalb der Beschwerdeführer ca 2 Monate nach diesem außerehelichen Geschlechtsverkehr ohne jegliche Bedrohung durch die Familie des Mädchens, mit dem er geschlafen hatte, plötzlich das Land verlassen musste.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung des Fluchtvorbringens ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, wenn sie eine "GFK-relevante Verfolgung" behauptet, jedoch keinerlei Sachverhaltsvorbringen erstattet, woraus dieser Schluss zu ziehen wäre, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an und ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, zu behaupten, dass er einer GFK-relevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei und diese Furcht vor GFK-relevanter Verfolgung im Licht der speziellen Situation des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat auch objektiv nachvollziehbar sei, sowie dass jede mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen ebenfalls flüchten würde, ohne freilich auch nur einen Anhaltspunkt dafür zu geben, worin diese "GFK-relevante Verfolgung" ersichtlich sein soll, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem im bekämpften Bescheid vollstä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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