TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/3 W151 2125039-1

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Veröffentlicht am 03.02.2018
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Entscheidungsdatum

03.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W151 2125039-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Mag. Deiss, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 24.03.2016, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Mag. Deiss, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 24.09.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX, in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er sei Analphabet. Zuletzt habe er als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater, XXXX, sei Ingenieur gewesen, habe Straßen für die Regierung erbaut und vor drei Jahren von den Taliban getötet worden. Die Mutter und seine beiden Brüder würden weiterhin in Afghanistan leben. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie zusammen gelebt. Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Der Onkel des BF, XXXX, habe um das Leben des BF gefürchtet und ihm deshalb die Flucht organisiert.2. Am 24.09.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er sei Analphabet. Zuletzt habe er als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater, römisch 40 , sei Ingenieur gewesen, habe Straßen für die Regierung erbaut und vor drei Jahren von den Taliban getötet worden. Die Mutter und seine beiden Brüder würden weiterhin in Afghanistan leben. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie zusammen gelebt. Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Der Onkel des BF, römisch 40 , habe um das Leben des BF gefürchtet und ihm deshalb die Flucht organisiert.

3. Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes und der vagen Angaben des BF zu seinem Alter wurde eine ärztliche Untersuchung (Handwurzelröntgen) zwecks Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters angeordnet

Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" festgestellt.Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" festgestellt.

4. Aufgrund des Ergebnisses war eine weitere multifaktorielle Altersdiagnostik indiziert. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (23.09.2014) und zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.11.2014) sei der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig, er sei mindestens 18 Jahre alt, das angegebene Geburtsdatum (01.10.1999) widerspreche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.

Somit wurde das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgestellt.Somit wurde das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 festgestellt.

5. Am 18.11.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er unter Schlafstörungen leide, sonst aber gesund sei. Befragt zu den falschen Altersangaben gab der BF an, dass er nur einmal gehört habe, dass er 15 Jahre alt sei. Es sei nicht richtig, dass sein Vater vor drei Jahren gestorben sei, alle anderen Angaben würden aber der Wahrheit entsprechen. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Bei seiner Ausreise habe seine Familie noch in Afghanistan gelebt, er wisse nicht, ob sie sich dort noch aufhalte. Die Familie habe ein Haus und ein ca. fünf Hektar großes Grundstück, eine Landwirtschaft, besessen. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet, zuletzt habe er zwei Jahre als Automechaniker gearbeitet. Den Beruf habe er aber nicht erlernt. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in Nangarhar, Distrikt XXXX, Stadt XXXX, Dorf XXXX, gelebt. Die Flucht habe der Onkel des BF bezahlt. Dokumente konnte er nicht vorlegen.5. Am 18.11.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er unter Schlafstörungen leide, sonst aber gesund sei. Befragt zu den falschen Altersangaben gab der BF an, dass er nur einmal gehört habe, dass er 15 Jahre alt sei. Es sei nicht richtig, dass sein Vater vor drei Jahren gestorben sei, alle anderen Angaben würden aber der Wahrheit entsprechen. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Bei seiner Ausreise habe seine Familie noch in Afghanistan gelebt, er wisse nicht, ob sie sich dort noch aufhalte. Die Familie habe ein Haus und ein ca. fünf Hektar großes Grundstück, eine Landwirtschaft, besessen. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet, zuletzt habe er zwei Jahre als Automechaniker gearbeitet. Den Beruf habe er aber nicht erlernt. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Stadt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Die Flucht habe der Onkel des BF bezahlt. Dokumente konnte er nicht vorlegen.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater Bauingenieur gewesen sei. Er habe für das Magistrat gearbeitet, Straßen geplant und gebaut. Er sei Staatsbeamter gewesen. Der Sohn seines Onkels väterlicherseits habe den Vater bei den Taliban verraten. Dieser habe so die Grundstücke des Vaters erhalten wollen. Der Vater sei dagegen gewesen, die Grundstücke zu teilen. Darum habe der Sohn des Onkels des Vaters diesen bei den Taliban verraten. Danach sei auch der BF bedroht worden. Er solle die Grundstücke im Namen der Familie an ihn übergeben. Ansonsten würde er zuerst den BF und dann seine beiden Brüder mit Hilfe der Taliban umbringen. Er würde alles tun, um die Familie zu vernichten. Der Onkel mütterlicherseits habe davon erfahren und den BF auf die Flucht geschickt.

Der Vater des BF sei ein gebildeter, studierter Ingenieur gewesen, weswegen es nicht glaubwürdig erscheint, dass der BF nicht zur Schule gegangen sei. Er brauche keine Schule, da er Automechaniker werden wollte. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er als Lehrling als Analphabet untergekommen sei. Der Vater sei von den Taliban erschossen worden. Der Cousin habe gute Kontakte zu den Taliban. Der BF habe sich nicht an die Dorfältesten gewandt. Die Taliban hätten den Vater als Staatsbeamten als Feind angesehen. Der Vater sei ein Monat vor seiner Ausreise getötet worden.

In Österreich besuche er nun Deutschkurse.

Abschließend wurden dem BF die Länderberichte vom 19.11.2014 zur Kenntnis gebracht.

6. Am 20.10.2015 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zur vorgebrachten Situation des BF gerichtet.

Mit Schreiben vom 05.02.2016 langte die Anfragenbeantwortung ein. Darin wurde über die Familie des BF festgehalten, dass die Familie des BF im Moment in XXXX lebe, ursprünglich komme sie aus dem Dorf XXXX. Die Familie sei vor ca. fünf bzw. sechs Jahren umgezogen und habe alles Eigentum im Heimatdorf verkauft. Der Vater des BF sei als Bauingenieur im Straßenbau für die Regierung tätig gewesen. Es habe keinen Streit um die Grundstücke der Familie gegeben. Der Vater des BF sei weiterhin am Leben, er sei nun in Pension. Es sei richtig, dass die Taliban Drohungen gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgesprochen hätten. Aufgrund der Drohungen durch die Taliban seien schon viele Personen aus dem Dorf ausgewandert.Mit Schreiben vom 05.02.2016 langte die Anfragenbeantwortung ein. Darin wurde über die Familie des BF festgehalten, dass die Familie des BF im Moment in römisch 40 lebe, ursprünglich komme sie aus dem Dorf römisch 40 . Die Familie sei vor ca. fünf bzw. sechs Jahren umgezogen und habe alles Eigentum im Heimatdorf verkauft. Der Vater des BF sei als Bauingenieur im Straßenbau für die Regierung tätig gewesen. Es habe keinen Streit um die Grundstücke der Familie gegeben. Der Vater des BF sei weiterhin am Leben, er sei nun in Pension. Es sei richtig, dass die Taliban Drohungen gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgesprochen hätten. Aufgrund der Drohungen durch die Taliban seien schon viele Personen aus dem Dorf ausgewandert.

7. Mit Parteiengehör vom 27.02.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Anfrage bei der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht.

Dazu langte am 08.03.2016 eine Stellungnahme des BF ein, in der er ausführte, dass seine Familie aus XXXX stamme. Er habe noch nie in einem anderen Gebiet Afghanistans gewohnt. Der Vater habe ein Grundstück in der Nähe von XXXX gekauft. Die Identität des Vaters wurde vom BF bestätigt. Er wisse jedoch nicht, ob sich die Mutter noch im Heimatdorf aufhalte. Dem BF sei kein Streit bezüglich Felder bekannt. Der BF habe von keinen Differenzen des Vaters mitbekommen. Es sei für ihn nicht vorstellbar, dass sein Vater noch am Leben sei.Dazu langte am 08.03.2016 eine Stellungnahme des BF ein, in der er ausführte, dass seine Familie aus römisch 40 stamme. Er habe noch nie in einem anderen Gebiet Afghanistans gewohnt. Der Vater habe ein Grundstück in der Nähe von römisch 40 gekauft. Die Identität des Vaters wurde vom BF bestätigt. Er wisse jedoch nicht, ob sich die Mutter noch im Heimatdorf aufhalte. Dem BF sei kein Streit bezüglich Felder bekannt. Der BF habe von keinen Differenzen des Vaters mitbekommen. Es sei für ihn nicht vorstellbar, dass sein Vater noch am Leben sei.

8. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl: XXXX, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.8. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf bzw. nach XXXX zu seiner Familie möglich. Der BF habe insgesamt nur vage widersprüchliche Angaben machen können.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf bzw. nach römisch 40 zu seiner Familie möglich. Der BF habe insgesamt nur vage widersprüchliche Angaben machen können.

9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 25.03.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG den Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 25.03.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG den Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Mit Schreiben vom 11.04.2016 erhob der BF Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er halte sein Fluchtvorbringen aufrecht. Er habe am Verfahren nach seinen Möglichkeiten mitgewirkt. Die Behörde habe es verabsäumt sich mit dem individuellen Vorbringen des BF ausreichend auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Bescheid leide an Verfahrensmängeln. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.10. Mit Schreiben vom 11.04.2016 erhob der BF Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er halte sein Fluchtvorbringen aufrecht. Er habe am Verfahren nach seinen Möglichkeiten mitgewirkt. Die Behörde habe es verabsäumt sich mit dem individuellen Vorbringen des BF ausreichend auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Bescheid leide an Verfahrensmängeln. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.04.2016 vom BFA vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 22.06.2017; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag; die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Karl Mahringer, für Afghanistan vom 05.03.2017, sowie dessen Ergänzung vom 05.03.2017) zur Kenntnis gebracht.

13. Am 20.09.2017 wurde eine Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich vorgelegt.

14. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 03.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Darin brachte der BF vor, dass er vollkommen gesund sei. Er habe alle Fragen in beiden Einvernahmen wahrheitsgetreu beantwortet. Zum Ergebnis des Altersgu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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