Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2149684-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei.
3. Am 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran als Fotograf tätig gewesen sei. Er sei zu einer privaten Veranstaltung geladen worden, um dort zu filmen. Bei dieser Veranstaltung seien Frauen und Männer gemischt gewesen, was nach islamischen Regelungen nicht erlaubt sei. Die Veranstaltung sei von der iranischen Polizei aufgelöst worden. Aufgrund seiner Flucht habe er seine Kamera und seine Utensilien auf der Veranstaltung gelassen. Er sei nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe die Nacht außerhalb verbracht. Der Gastgeber sei verhaftet worden. Über den Gastgeber habe die iranische Behörde seine Kontaktdaten ausfindig machen können. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe er den Iran verlassen.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, die zu einer Gewährung von Asyl führen könnten. Er sei ein junger und gesunder Mann, der über diverse Arbeitserfahrungen und Schulbildung verfüge. Daher sei er nicht gefährdet, in eine aussichtslose Lage zu gelangen. Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, die zu einer Gewährung von Asyl führen könnten. Er sei ein junger und gesunder Mann, der über diverse Arbeitserfahrungen und Schulbildung verfüge. Daher sei er nicht gefährdet, in eine aussichtslose Lage zu gelangen. Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
5. Mit Verfahrensordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 16.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 03.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und in der der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung relevierte und auszugsweise Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, zur Situation von Afghanen, die länger im Iran aufhältig waren, sowie zur Situation von Hazara zitierte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.11.2017 Stellung. Er verwies dabei insbesondere auf die Situation von Hazara in Afghanistan und führte dazu aus, es sei keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und religiösen Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten ausreichend Schutz in seinem Herkunftsstaat erlangen könnte. Weiters wurde auf die schwierige Situation von Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahme vom 29.11.2017, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX im Iran geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim.
Die Eltern des Beschwerdeführers reisten vor ca. 40 Jahren wegen der damaligen unsicheren Lage aus Afghanistan aus und zogen in den Iran, wo der Beschwerdeführer und seine Geschwister geborgen wurden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Weiterreise nach Europa im November 2014 in der Stadt XXXX im Iran.Die Eltern des Beschwerdeführers reisten vor ca. 40 Jahren wegen der damaligen unsicheren Lage aus Afghanistan aus und zogen in den Iran, wo der Beschwerdeführer und seine Geschwister geborgen wurden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Weiterreise nach Europa im November 2014 in der Stadt römisch 40 im Iran.
Der Beschwerdeführer besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule. Nach dem Schulabschluss arbeitete er als Arbeiter in verschiedenen Firmen, nebenbei arbeitete er zuhause im Computerbereich. Ein- bzw. eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran absolvierte der Beschwerdeführer eine sechsmonatige Fotografie Ausbildung. Die Tätigkeit als Fotograf übte der Beschwerdeführer ein Jahr lang aus.
Der Beschwerdeführer verließ den Iran, weil er in Ausübung seines Berufes als Fotograf an einer privaten Party teilgenommen hatte, die von der iranischen Polizei aufgelöst worden war, da auf der Party Frauen und Männer gemischt anwesend waren. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan durch die iranischen Behörden verließ der Beschwerdeführer den Iran.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen beiden jüngeren Brüdern und seinen beiden jüngeren Schwestern. Er hat weiters zwei Onkel väterlicherseits. Alle Familienangehörigen leben weiterhin in XXXX im Iran.Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen beiden jüngeren Brüdern und seinen beiden jüngeren Schwestern. Er hat weiters zwei Onkel väterlicherseits. Alle Familienangehörigen leben weiterhin in römisch 40 im Iran.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht mehr berufstätig. Die beiden Brüder arbeiten als Arbeiter bei verschiedenen Firmen. Die beiden Schwestern habe die Schule absolviert. Sie gehen keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist relativ gut. Die Familie wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer war nie in Afghanistan aufhältig. Er verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Farsi.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem bzw. dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslim in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Februar 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er war in Österreich nie legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs und hat die ÖSD Zertifikate auf dem Niveau A2 und B1 erworben. Zum Zeitpunkt der Verhandlung hatte er angesichts seiner Aufenthaltsdauer gute Deutschkenntnisse. Des Weiteren spielt der Beschwerdeführer regelmäßig Fußball. Im Oktober 2017 verrichtete er gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde. Darüber hinaus verbringt der Beschwerdeführer den ganzen Tag zu Hause. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul in Afghanistan zu Verfügung. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 22.06.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
Sicherheitslage:
Allgemeines:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft.
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.
Rebellengruppen:
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium.Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden.
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Zivile Opfer:
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Zwischen
1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen.
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an.
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert.
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren.
Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:
Provinz Kabul:
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban