TE Bvwg Beschluss 2018/2/5 W210 2175967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W210 2175967-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.07.2017, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2011 für das Jahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011. Sie ist Auftreiberin auf die Alm XXXX , BNr. XXXX , für die von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2011 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde die Einheitliche Betriebsprämie für die beantragten Flächen für das Jahr 2011 nach Abzug eines Betrages von EUR XXXX wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) im Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Bescheid vom 26.04.2012, AZ XXXX , wurde der oben genannte Bescheid aufgrund der Änderung von Zahlungsansprüchen abgeändert, die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 nach gleichbleibendem Abzug eines Betrages von EUR XXXX wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) jedoch unverändert in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 04.05.2012 Berufung

4. Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, AZ XXXX , in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 mit EUR XXXX festgesetzt. Es ergab sich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX . Begründend wurde ausgeführt, da der CC-Kürzungsbetrag der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor nach derzeitiger Berechnung die Summe von EUR 100,00 nicht übersteige und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen fristgerecht getroffen worden seien, werde keine CC-Kürzung der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor im Bezug habenden Antragsjahr vorgenommen. Mit E-Mail vom 20.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin "Berufung" gegen den Bescheid vom 11.10.2012, AZ XXXX und brachte somit einen Vorlageantrag ein.

5. Mit Eingabe vom 07.05.2013, eingelangt bei der AMA am 06.06.2013, beantragte die Beschwerdeführerin eine rückwirkende Korrektur der Almfläche der Alm XXXX . Diese Korrektur wurde von der AMA lt. "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2011" berücksichtigt.

6. Mit Schreiben vom 15.11.2013 informierte die AMA die Beschwerdeführerin über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Mehrfachanträge 2009-2012 und die dabei festgestellte Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf dem Heimbetrieb, BNr. XXXX . Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 29.11.2013 eingeräumt.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2009-2012.

8. Mit Berechnungsdatum vom 04.07.2014 übermittelte die AMA eine Nachreichung, tituliert als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011", aus der sich Änderungen der Flächendaten sowie eine Änderung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 aufgrund des nachträglich durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 ergeben würden.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016, GZ W210 2109779-1/3E wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2012, AZ XXXX ersatzlos behoben, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2012, AZ XXXX , stattgegeben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2017, AZ XXXX , wurde die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 mit EUR XXXX festgesetzt, jedoch eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX abgezogen. Es kam zu einer Rückforderung von EUR XXXX .

11. Die dagegen erhobene Beschwerde wendet nunmehr ein, dass aufgrund des Abgleichs der beantragten Heimflächen der Jahre 2009-2011 bereits mit Bescheid vom 18.12.2014 ein Betrag von EUR

XXXX rückgefordert worden sei. Weiters sei lediglich ein Betrag von EUR XXXX und nicht – wie im Bescheid vom 27.07.2017 angeführt – ein Betrag von EUR XXXX überwiesen worden. Zudem sei die Rückforderung verjährt und die Differenzfläche von 0,28 ha nicht nachvollziehbar.

12. Mit Schreiben vom 09.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

13. Mit Schreiben vom 21.01.2018 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A) zur Einstellung des Verfahrens:

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage (2017) § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung, Wegfall
des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2175967.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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