TE Bvwg Beschluss 2018/2/5 W169 2104678-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 2104678-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. 831314108-171418345, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl. 831314108-171418345, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen rechtswidriger Einreise kontrolliert und festgenommen worden war.

Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Person gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX in der Provinz Ghazni, Afghanistan geboren worden sei. Er sei Hazare, Moslem und ledig. Von 1982 bis 1987 habe er in Kabul die Grundschule besucht. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Spengler und habe diesen Beruf zuletzt auch ausgeübt. Seine Eltern seien bereits verstorben; sonst habe er keine Angehörigen mehr. Als Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer Kabul, Stadtteil XXXX , an. Er habe seinen Herkunftsstaat von Ghazni aus im Jahr 2001 verlassen und halte sich seit circa zwölf Jahren in der EU (hauptsächlich in Frankreich) auf. In Frankreich und in Holland habe er um Asyl angesucht, in Schweden sei er in Schubhaft gewesen. Zum Fluchtgrund führte er wie folgt aus: "Ich bin wegen der Taliban aus Afghanistan geflüchtet. Ich habe in einer Fabrik gearbeitet und aus dieser Fabrik wurden mehrmals Wertgegenstände gestohlen. Ich habe gesehen, wer gestohlen hat, und trat als Zeuge auf. Die Verwandten der Diebe haben mich daraufhin mit dem Umbringen bedroht. Deshalb bin ich aus Afghanistan geflüchtet." Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an, er könne dazu konkret nichts angeben. Es seien schon 12 Jahre vergangen und er wisse nicht, ob seine Verfolger noch leben. Sie würden auch nicht wissen, ob er noch lebe. Er könne nicht genau sagen, was ihm bevorstehen würde.Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Person gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in der Provinz Ghazni, Afghanistan geboren worden sei. Er sei Hazare, Moslem und ledig. Von 1982 bis 1987 habe er in Kabul die Grundschule besucht. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Spengler und habe diesen Beruf zuletzt auch ausgeübt. Seine Eltern seien bereits verstorben; sonst habe er keine Angehörigen mehr. Als Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer Kabul, Stadtteil römisch 40 , an. Er habe seinen Herkunftsstaat von Ghazni aus im Jahr 2001 verlassen und halte sich seit circa zwölf Jahren in der EU (hauptsächlich in Frankreich) auf. In Frankreich und in Holland habe er um Asyl angesucht, in Schweden sei er in Schubhaft gewesen. Zum Fluchtgrund führte er wie folgt aus: "Ich bin wegen der Taliban aus Afghanistan geflüchtet. Ich habe in einer Fabrik gearbeitet und aus dieser Fabrik wurden mehrmals Wertgegenstände gestohlen. Ich habe gesehen, wer gestohlen hat, und trat als Zeuge auf. Die Verwandten der Diebe haben mich daraufhin mit dem Umbringen bedroht. Deshalb bin ich aus Afghanistan geflüchtet." Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an, er könne dazu konkret nichts angeben. Es seien schon 12 Jahre vergangen und er wisse nicht, ob seine Verfolger noch leben. Sie würden auch nicht wissen, ob er noch lebe. Er könne nicht genau sagen, was ihm bevorstehen würde.

Nachdem jeweils am 13.09.2013 Informationsersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens an Italien, Frankreich, Niederlande und Schweden gestellt wurden, teilten die jeweiligen Dublin-Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter dem Nationale XXXX , geboren am XXXX , in Frankreich unter den Identitäten XXXX , geboren am 05.10.1978, sowie XXXX , geboren am XXXX , und in der Niederlande unter dem Nationale XXXX , geboren am XXXX , aufgetreten sei.Nachdem jeweils am 13.09.2013 Informationsersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens an Italien, Frankreich, Niederlande und Schweden gestellt wurden, teilten die jeweiligen Dublin-Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter dem Nationale römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Frankreich unter den Identitäten römisch 40 , geboren am 05.10.1978, sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , und in der Niederlande unter dem Nationale römisch 40 , geboren am römisch 40 , aufgetreten sei.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Er sei nach seinem Aufenthalt in Frankreich von Anfang 2005 bis Anfang 2006 nach Afghanistan zurückgekehrt sei und habe sich bis vor acht oder neun Monaten in seiner Geburtsstadt Ghazni aufgehalten. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, bis jetzt in Frankreich aufhältig gewesen zu sein, vor drei oder vier Tagen mit einem Zug nach Rom und von dort anschließend nach Österreich gefahren zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Hoffnung verloren, als die Behörden seine Fingerabdrücke beim ersten Interview gefunden hätten. Es sei für ihn egal gewesen, ob er in Afghanistan oder in Frankreich gewesen sei. Er sei komplett durcheinander und müde gewesen. Die Angaben bei der Erstbefragung würden nicht stimmen. Die Frage, ob er zu den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen etwas ergänzen oder hinzufügen wolle, verneinte er. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass ihn die Taliban – egal in welchen Landesteil er sich begeben würde – finden und töten würden. Befragt nach Verwandten in Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, er habe niemanden in Afghanistan. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Drohbriefes der Taliban in Vorlage und wurde aufgefordert, den Brief der Taliban samt Original-Postkuvert bis zur nächsten Einvernahme vorzulegen.

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 18.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Familienstand an, er sei verwitwet. Seine Ehegattin sei im Jahr 2003 verstorben und in Kabul begraben. Sie sei während der Geburt eines Kindes verstorben. Kinder habe der Beschwerdeführer keine. Er habe von 1982 bis 1990 in Kabul die Volksschule und von 1990 bis 1992 ein Gymnasium in Kabul besucht. Von 1992 bis 1993 sei er in Kabul als Geschäftsmann in einer Plastikfabrik selbstständig tätig gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er habe eine psychische Krankheit gehabt; seit zwei Jahren nehme er keine Medikamente, weil er Herzschmerzen davon bekommen habe. In seinem Heimatland sei er diesbezüglich medizinisch behandelt worden und er habe Medikamente verschrieben bekommen. Derzeit habe er keine Krankheiten und er sei in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt, ob er wegen seiner Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gebe es keine gute Behandlung. Betreffend seine Rückkehr nach Afghanistan gab er an, er habe sich von 2006 bis März/April 2013 in Afghanistan aufgehalten. Er sei von Kabul in die Provinz Ghazni gereist. In Kabul habe er ein Haus, aber er habe sich dort nicht aufhalten können. In Ghazni habe er sich im Haus seiner Großeltern aufgehalten. Es gebe dort auch Grundstücke von seinen Großeltern. Sowohl seine Großeltern väterlicherseits, als auch mütterlicherseits würden in Ghazni leben. Außerdem lebe ein Onkel väterlicherseits noch in Ghazni. Die Häuser und Grundstücke seiner Großeltern würden seinen Cousins väterlicherseits gehören. Er habe keine Geschwister und seine Eltern seien verstorben. Betreffend seinen Fluchtgrund nahm die Befragung den folgenden Verlauf (Auszug aus dem Bescheid; nicht korrigiert):

"F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben!

A: Als ich in Ghazni war, war ich krank. Als es mir dann besser ging, habe ich dann angefangen Wald zu kaufen, das Holz zu schneiden, nach Kabul zu schicken und es dort zu verkaufen. Ich kaufte in der Provinz Ghazni und Provinz Maidan viele Wälder, habe Holz gemacht und habe dies nach Kabul geschickt und dort verkauft. Im Dorf XXXX , Provinz Maidan, gab es Talibankämpfer und wurde vom afghanischen Militär und den ISAF eine Operation gegen die Taliban geführt. Das erste Mal habe ich ohne Probleme von dieser Gegend Holz gekauft. Ich habe auch ein zweites Mal Wald gekauft. Ich war dort fünf Tage und wurden dreimal auf dieses Gebiet Bomben abgeworfen. Ich hatte sechs Angestellte und drei davon waren Mitglieder der Taliban. Ein Mitarbeiter, welcher Mitglied der Taliban war, hat zu mir gesagt, dass der Talibankommandant mit mir reden will. Ich bin dann mit diesem zum Kommandanten mitgegangen. Dieser sagte mir, dass ich schon das zweite Mal in diesem Gebiet bin und dass er vermutet, dass ich Spionage für die afghanische Regierung und die ISAF mache. Die afghanische Regierung hat eine Operation in der Gegend gemacht und das zweite Mal wurden wir bombardiert. Er fragte mich, für wen ich spioniere, für die afghanische Regierung oder die ausländischen Einheiten. Ich wurde eine Woche angehalten und geschlagen. Nach einer Woche ist ein Mann von Kabul gekommen, der einmal für den Geheimdienst der ehemaligen Regierung gearbeitet hat und jetzt für die Taliban arbeitet. Er hat mich befragt, ob ich für die Regierung oder die ausländischen Einheiten spioniere. Ich sollte dann die Taliban finanzieren und auch für die Taliban spionieren. Ein paar Tage später wurde nochmal die Gegend bombardiert und ein Berg getroffen. Ich wurde in einem Haus angehalten, das Haus wurde durch die Bombardierung getroffen, es war ein Loch in der Wand, und so konnte ich flüchten. Die Taliban waren dann auch alle weg. Ich habe niemanden mehr gesehen. Ich bin dann wieder zum Distrikt Malestan, Provinz Ghazni, gegangen, wo ich gewohnt habe und habe ich mich dort dann bis zur Ausreise, vier Tage lang, aufgehalten. Von dort bin ich nach Kabul und wollte ich mit dem Geschäftspartner, der mir das Holz abgekauft hat, reden. Als ich nach Kabul kam, hab ich gesehen, dass das Lager meines Geschäftspartners geschlossen hatte. Da habe ich mir vorgestellt, dass es sicher Probleme gab, weil das Geschäft geschlossen wurde. Ich bin dann zum Haus meines Geschäftspartners gegangen, ich habe versucht ihn zu erreichen. Sein Sohn kam raus und sagte mir, dass sein Vater nicht zuhause sei. Ich gab ihm meine Telefonnummer und sagte, dass er mich zurückrufen soll. Er hat mich dann am nächsten Tag zurückgerufen und gesagt, dass vor zwei Tagen die Taliban bei ihm gewesen wären und nach mir, nach seinem Geschäftspartner, gefragt hätten. Mein Geschäftspartner sagte mir, dass er sich im Distrikt Charasia, in Kabul, aufhält und dort habe ich mich dann mit ihm getroffen. Er erzählte mir, dass bei ihm zwei Taliban waren, nach mir gefragt haben und ihm erzählt hätten, dass ich ein Spion für die afghanische Regierung und die Ausländer sei und dass sie mich haben wollen. Ich wollte zurück nach Hause, habe mit meinem Cousin telefoniert, dieser erzählte mir, dass zwei unbekannte nach mir gefragt haben. Diese sagten zu ihm, dass er mitarbeiten müsse und mich an die Taliban abgeben muss. Die Taliban haben meinem Cousin einen Drohbrief übergeben, wo steht: "Wir warnen dich. Du sollst dich mit uns, den Taliban, einigen und mit uns zusammenarbeiten." Ich habe mich dann zwei Wochen in Charasia, gemeinsam mit meinem Geschäftspartner, aufgehalten. In diesen zwei Wochen habe ich meinem Cousin, der in Malestan lebt, angerufen und dieser hat mir erzählt, dass mehrmals Talibanmitglieder da waren und nach mir gefragt haben. Mein Geschäftspartner wurde auch mehrmals angerufen und bedroht. Ich habe mich dann entschlossen Afghanistan zu verlassen. Ich konnte mich nicht mehr verstecken.A: Als ich in Ghazni war, war ich krank. Als es mir dann besser ging, habe ich dann angefangen Wald zu kaufen, das Holz zu schneiden, nach Kabul zu schicken und es dort zu verkaufen. Ich kaufte in der Provinz Ghazni und Provinz Maidan viele Wälder, habe Holz gemacht und habe dies nach Kabul geschickt und dort verkauft. Im Dorf römisch 40 , Provinz Maidan, gab es Talibankämpfer und wurde vom afghanischen Militär und den ISAF eine Operation gegen die Taliban geführt. Das erste Mal habe ich ohne Probleme von dieser Gegend Holz gekauft. Ich habe auch ein zweites Mal Wald gekauft. Ich war dort fünf Tage und wurden dreimal auf dieses Gebiet Bomben abgeworfen. Ich hatte sechs Angestellte und drei davon waren Mitglieder der Taliban. Ein Mitarbeiter, welcher Mitglied der Taliban war, hat zu mir gesagt, dass der Talibankommandant mit mir reden will. Ich bin dann mit diesem zum Kommandanten mitgegangen. Dieser sagte mir, dass ich schon das zweite Mal in diesem Gebiet bin und dass er vermutet, dass ich Spionage für die afghanische Regierung und die ISAF mache. Die afghanische Regierung hat eine Operation in der Gegend gemacht und das zweite Mal wurden wir bombardiert. Er fragte mich, für wen ich spioniere, für die afghanische Regierung oder die ausländischen Einheiten. Ich wurde eine Woche angehalten und geschlagen. Nach einer Woche ist ein Mann von Kabul gekommen, der einmal für den Geheimdienst der ehemaligen Regierung gearbeitet hat und jetzt für die Taliban arbeitet. Er hat mich befragt, ob ich für die Regierung oder die ausländischen Einheiten spioniere. Ich sollte dann die Taliban finanzieren und auch für die Taliban spionieren. Ein paar Tage später wurde nochmal die Gegend bombardiert und ein Berg getroffen. Ich wurde in einem Haus angehalten, das Haus wurde durch die Bombardierung getroffen, es war ein Loch in der Wand, und so konnte ich flüchten. Die Taliban waren dann auch alle weg. Ich habe niemanden mehr gesehen. Ich bin dann wieder zum Distrikt Malestan, Provinz Ghazni, gegangen, wo ich gewohnt habe und habe ich mich dort dann bis zur Ausreise, vier Tage lang, aufgehalten. Von dort bin ich nach Kabul und wollte ich mit dem Geschäftspartner, der mir das Holz abgekauft hat, reden. Als ich nach Kabul kam, hab ich gesehen, dass das Lager meines Geschäftspartners geschlossen hatte. Da habe ich mir vorgestellt, dass es sicher Probleme gab, weil das Geschäft geschlossen wurde. Ich bin dann zum Haus meines Geschäftspartners gegangen, ich habe versucht ihn zu erreichen. Sein Sohn kam raus und sagte mir, dass sein Vater nicht zuhause sei. Ich gab ihm meine Telefonnummer und sagte, dass er mich zurückrufen soll. Er hat mich dann am nächsten Tag zurückgerufen und gesagt, dass vor zwei Tagen die Taliban bei ihm gewesen wären und nach mir, nach seinem Geschäftspartner, gefragt hätten. Mein Geschäftspartner sagte mir, dass er sich im Distrikt Charasia, in Kabul, aufhält und dort habe ich mich dann mit ihm getroffen. Er erzählte mir, dass bei ihm zwei Taliban waren, nach mir gefragt haben und ihm erzählt hätten, dass ich ein Spion für die afghanische Regierung und die Ausländer sei und dass sie mich haben wollen. Ich wollte zurück nach Hause, habe mit meinem Cousin telefoniert, dieser erzählte mir, dass zwei unbekannte nach mir gefragt haben. Diese sagten zu ihm, dass er mitarbeiten müsse und mich an die Taliban abgeben muss. Die Taliban haben meinem Cousin einen Drohbrief übergeben, wo steht: "Wir warnen dich. Du sollst dich mit uns, den Taliban, einigen und mit uns zusammenarbeiten." Ich habe mich dann zwei Wochen in Charasia, gemeinsam mit meinem Geschäftspartner, aufgehalten. In diesen zwei Wochen habe ich meinem Cousin, der in Malestan lebt, angerufen und dieser hat mir erzählt, dass mehrmals Talibanmitglieder da waren und nach mir gefragt haben. Mein Geschäftspartner wurde auch mehrmals angerufen und bedroht. Ich habe mich dann entschlossen Afghanistan zu verlassen. Ich konnte mich nicht mehr verstecken.

F: Wollen Sie sonst noch irgendetwas dazu angeben?

A: Nein.

F: Warum konnten Sie sich nicht mehr verstecken?

A: Wie lange sollte ich mich verstecken. Talibanmitglieder sind überall, in jeder Provinz und in jedem Dorf.

F: Wie sollen Sie von allen Talibanmitgliedern erkannt werden?

A: Aufgrund von einem Foto kann ich erkannt werden.

F: Woher haben die Taliban ein Foto von Ihnen?

A: Als ich von den Taliban festgenommen wurde.

F: Wo wurden Sie festgenommen?

A: Im Distrikt Djgatu.

F: Wo wurden Sie angehalten?

A: In XXXX .A: In römisch 40 .

F: Wo wurden Sie angehalten?

A: In einem Haus, wo Taliban waren. Dort haben sich mehrere Taliban aufgehalten.

F: Wie viele?

A: Es waren circa 200 bis 300 Taliban in der Gegend.

F: Wo befand sich dieses Haus?

A: In einem Dorf. Das ganze Dorf bestand aus Talibanmitglieder. In diesem Haus, in dem ich war, waren circa 40 bis 50 Talibankämpfer.

F: Wie lange wurden Sie dort angehalten?

A: Circa eine Woche.

F: Wurden dort auch noch andere Leute angehalten?

A: Ja, eine weitere Person, aber ich habe ihn nicht gesehen, sondern nur gehört, wie er schreit.

F: Warum wurden Sie angehalten?

A: Weil sie vermuteten, dass ich für die Regierung oder die ausländischen Einheiten spioniere.

F: Was wurde dort mit Ihnen gemacht?

A: Ich wurde geschlagen. Meine Füße wurden in kaltes Wasser getaucht und gefragt, ob ich für die Regierung oder die ausländischen Einheiten arbeite.

F: Wie ist es möglich, dass drei Ihrer Angestellten Taliban waren?

A: Dort wo ich gearbeitet habe, das ganze Dorf bestand aus Talibanmitglieder.

F: Warum haben Sie gerade dort gearbeitet, wenn Sie wissen, dass das ganze Dorf aus Talibanmitgliedern besteht?

A: Ich wusste ja nicht, dass so was mit mir passieren kann. Ich dachte einfach ich mache Geschäfte.

F: Wie heißt dieses Dorf?

A: Dorf XXXX .A: Dorf römisch 40 .

F: Wie weit ist Ghazni von Maidan entfernt?

A: Circa zwei Stunden mit dem Auto.

F: Wie weit ist Ghazni von Djgatu entfernt?

A: Eine Stunde.

F: Wo wurden Sie von den Taliban angehalten?

A: Im Dorf XXXX .A: Im Dorf römisch 40 .

F: Wie war es Ihnen möglich von dort zu fliehen?

A: Das Dorf wurde bombardiert, die Taliban waren dann weg, die Wand des Hauses war weg und ich konnte weglaufen.

F: Was war mit den anderen Hausbewohnern?

A: Die sind auch weggelaufen.

F: Was war mit den anderen Dorfbewohnern?

A: Die sind weggelaufen und haben sich in den Bergen versteckt.

F: Wie kamen Sie nach Ghazni zurück?

A: Ich bin ein kleines Stück zu Fuß und mit einem Auto nach Ghazni mitgefahren.

F: Haben Sie sich an die Polizei gewandt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Zu meinem Geschäftspartner wurde gesagt, dass man uns umbringt, wenn wir zur Polizei gehen.

F: Wer war der Geschäftspartner?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Wie war der Name Ihrer Firma?

A: Es gibt keinen Namen.

F: Wie lange haben Sie Holz gemacht und dann verkauft?

A: Circa 18 Monate. Mein Geschäftspartner hat schon länger gearbeitet.

F: Wollen Sie sonst noch irgendetwas dazu angeben?

A: Seit 2003, als ich das erste Mal Afghanistan verlassen habe, habe ich sehr vieles erlebt. Ich hatte bis heute keinen einzigen guten Tag, ich bitte sie mir zu helfen.

F: Wollen Sie zu Ihrem Ausreisegrund noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

( )

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein.

F: Warum sind Sie freiwillig wieder nach Afghanistan zurück?

A: Ich hatte keine andere Möglichkeit. Wie lange sollte ich noch auf der Straße schlafen. Eineinhalb Jahre hatte ich schon auf der Straße in Frankreich geschlafen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Die Taliban würden mich umbringen.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich bin ein Geschäftsmann und ich muss weiter arbeiten. Wenn ich wieder zum arbeiten anfangen würde, würden mich diese wieder erkennen.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich bescheid.

( )"

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer vier Rezepte ausgestellt in den Jahren 2009, 2010 und 2011, eine Bestätigung über einen Spitalsaufenthalt im Jahr 2009 und den in der Einvernahme am 04.12.2013 bereits als Ausdruck in Vorlage gebrachte Drohbrief der Taliban jeweils im Original vor. Dazu gab der Beschwerdeführer an, die afghanischen Rezepte würden aus den Jahren 2010 und 2011 stammen. Die Bestätigung des Spitals stamme vom 27.08. bis 02.09.2009 wegen seiner psychischen Krankheit.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten nicht der Wahrheit und sei vom Beschwerdeführer konstruiert worden. Begründet wurde dies wie folgt (Auszug aus dem Bescheid; nicht korrigiert):

"Gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht zudem, dass sich aus Ihrem Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben. So gaben Sie bei Ihr Datenaufnahme, am 18.08.2014, vor der ho. Behörde an, dass Sie Ihren Herkunftsstaat circa 2001 verlassen haben. Weiters brachten Sie laut Aktenvermerk vom 11.09.2013, des Polizeikommissariat Wiener Neustadt, Fremdenpolizeiliche Angelegenheit vor, dass Sie sich seit 2004 in Europa (beinahe den gesamten Zeitraum in Frankreich) aufgehalten hätten. In Frankreich wäre Ihr Asylantrag abgewiesen worden, weshalb Sie sich entschlossen hätten nun in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Auch bei der Erstbefragung nach dem AsylG – Niederschrift – vom 11.09.2013, vor dem Polizeianhaltezentrum Wiener Neustadt, gaben Sie an, dass Sie sich seit 12 Jahren in der EU, hauptsächlich in Frankreich, aufgehalten hätten.

Trotz Vorhalt konnten Sie diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. Bei Ihrer zweiten Einvernahme vor der EAST-Ost, vom 04.12.2013 dazu befragt brachten Sie vor, dass Ihre Angaben von der Erstbefragung nicht stimmen würden, da Sie müde und durcheinander gewesen wären.

Bei der ho. Behörde, am 18.08.2014, dazu befragt brachten Sie vor, dass es sich um ein Missverständnis handeln würde und Sie gemeint hätten, dass Sie von Afghanistan über Rom nach Österreich gereist wären. Dies kann nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch brachten Sie neuerlich dazu befragt an, ob Sie sich an Ihre Angaben vom 11.09.2013, erinnern würden vor an, dass Sie sich daran erinnern würden, Ihre Angaben vollständig wären und Sie die Wahrheit gesagt hätten.

Gegen die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringen spricht auch der Umstand, dass Sie vor der LPD Wiener Neustadt am 11.09.2013 zu Ihrem Ausreisegrund, wenn auch nur kurz dazu befragt, vorbrachten, dass Sie wegen der Taliban aus Afghanistan geflüchtet seien, da sie in einer Fabrik gearbeitet hätten aus welcher mehrmals Wertgegenstände gestohlen wurden. Sie hätten dies gesehen, wären als Zeuge aufgetreten und nunmehr von Verwandten der Diebe mit dem Umbringen bedroht worden. Aufgrund dessen wären Sie Afghanistan geflüchtet. Bei Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde am 18.08.2014, brachten Sie jedoch einen ganz anderen Ausreisegrund - dass Sie als Geschäftsmann tätig waren und Handel mit Holz betrieben hätten – vor, welcher nicht einmal im Geringsten etwas mit dem vor der LPD Wiener Neustadt, am 11.09.2013, vorgebrachten zu tun hat.

Vielmehr geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie sich bereits seit zumindest 2004 – seit Ihrer Asylantragstellung in Frankreich - im Europäischen Raum aufhalten und Sie diesen bis dato nicht verlassen haben.

Würden die von Ihnen vor der ho. Behörde vorgebrachten Ausreisegründe der Wahrheit entsprechen, hätten Sie auch schon bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen Einvernahme, anders lautende Ausreisegründe angegeben.

Angesichts des von Ihnen in Vorlage gebrachten Drohbrief der Taliban und den Rezepten, kann diesen keine Beweiskraft zukommen, zumal dieses von jeder beliebigen Person geschrieben werden kann. ( )"

Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm präsentierten Sachverhalt eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Konventionsgründen ebenso wenig objektiv vorzubringen vermochte wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm präsentierten Sachverhalt eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Konventionsgründen ebenso wenig objektiv vorzubringen vermochte wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer könne als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer könne als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren.

Betreffend Spruchpunkt III. wurde festgehalten, die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in das Familienleben dar und greife nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ein, zumal aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in das Familienleben dar und greife nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ein, zumal aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente keiner ausreichenden Übersetzung zugeführt worden seien bzw. sei aus der Entscheidung nicht ersichtlich, warum deren Echtheit abgesprochen worden sei. Es sei nicht klar, wie die Behörde zu dem nicht logischen Schluss komme, dass er Europa nie verlassen habe. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe er eine Firma gemeinsam mit seinem Freund betrieben und sie hätten Holz verkauft, was von den ISAF-Truppen gekauft worden sei. Im Übrigen sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Die derzeitige Situation in Afghanistan gestalte sich so, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Er könne mit keiner nennenswerten Unterstützung in Afghanistan rechnen, weshalb ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Abschiebung bringe sohin die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK mit sich.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente keiner ausreichenden Übersetzung zugeführt worden seien bzw. sei aus der Entscheidung nicht ersichtlich, warum deren Echtheit abgesprochen worden sei. Es sei nicht klar, wie die Behörde zu dem nicht logischen Schluss komme, dass er Europa nie verlassen habe. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe er eine Firma gemeinsam mit seinem Freund betrieben und sie hätten Holz verkauft, was von den ISAF-Truppen gekauft worden sei. Im Übrigen sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Die derzeitige Situation in Afghanistan gestalte sich so, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Er könne mit keiner nennenswerten Unterstützung in Afghanistan rechnen, weshalb ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Abschiebung bringe sohin die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK mit sich.

6. Nachdem der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 08.11.2016 einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof stellte, fand am 12.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

7. Am 23.12.2016 langte eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen ein. Darin wurde unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge ausgeführt, dass die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Lage geraten und seine durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden, weil er bereits lange Zeit im westlichen Ausland verbracht habe, aus seiner Heimat entwurzelt sei, kein adäquates soziales Auffangnetz in seiner Heimat besitze, die allgemeine Sicherheitslage weder sicher noch stabil sei und insbesondere seine Heimatprovinz besonders von der terroristischen Aktivität der Taliban betroffen sei.7. Am 23.12.2016 langte eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen ein. Darin wurde unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge ausgeführt, dass die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Lage geraten und seine durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verletzt werden, weil er bereits lange Zeit im westlichen Ausland verbracht habe, aus seiner Heimat entwurzelt sei, kein adäquates soziales Auffangnetz in seiner Heimat besitze, die allgemeine Sicherheitslage weder sicher noch stabil sei und insbesondere seine Heimatprovinz besonders von der terroristischen Aktivität der Taliban betroffen sei.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen als auch zu seinem Privat,- und Familienleben sowie Integration Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben vom 09.07.2017 nahm der Beschwerdeführer u.a. wie folgt Stellung: "Hinsichtlich der Situation in Afghanistan und des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist dem bereits vorgebrachten hinzuzufügen, dass sich an der Gefahr des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, nicht verbessert hat. Er verfügt über keinerlei soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat mehr, er ist aus seiner Heimat entwurzelt, und im Falle einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Von einer Verbesserung der allgemeinen Situation kann daher überhaupt keine Rede sein, auch nicht in Kabul, wo es erst vor wenigen Tagen einen furchtbaren Terroranschlag gegeben hat, bei dem zumindest 90 Menschen getötet und über 400 verletzt wurden."

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017, Zahl W222 2104678-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017, Zahl W222 2104678-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien, zumal sein diesbezügliches Vorbringen auf Grund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben seien. Zur Sicherheitslage in der über den Flughafen gut erreichbaren Stadt Kabul gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die afghanische Regierung weiterhin die Kontrolle über Kabul behalte. Im Vergleich zu anderen Provinzen Afghanistans sei die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im unteren Bereich (vgl. dazu jene Provinzen, mit einer deutlich höheren Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen: Nangarhar (1901), Kandahar (1880), Helmand (1828), Kunar (1470) und Ghazni (1292)) einzuordnen. Die schwierige Sicherheitssituation in Kabul sei vor allem auf vereinzelte Anschläge zurückzuführen, die sich jedoch hauptsächlich im Nahebereich von staatlichen Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder von NGO-Gebäuden ereignen würden. Diese Gefährdungsquellen seien jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten sei. Aus den Feststellungen zu Kabul könne sohin nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch die dort herrschende Sicherheitslage im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien, zumal sein diesbezügliches Vorbringen auf Grund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben seien. Zur Sicherheitslage in der über den Flughafen gut erreichbaren Stadt Kabul gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die afghanische Regierung weiterhin die Kontrolle über Kabul behalte. Im Vergleich zu anderen Provinzen Afghanistans sei die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im unteren Bereich vergleiche dazu jene Provinzen, mit einer deutlich höheren Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen: Nangarhar (1901), Kandahar (1880), Helmand (1828), Kunar (1470) und Ghazni (1292)) einzuordnen. Die schwierige Sicherheitssituation in Kabul sei vor allem auf vereinzelte Anschläge zurückzuführen, die sich jedoch hauptsächlich im Nahebereich von staatlichen E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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