TE Lvwg Beschluss 2017/6/7 VGW-141/053/30167/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

VwGVG §7 Abs2
VwGVG §17
AVG §13 Abs7
WMG §37

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde des Herrn M. P., K.-gasse, Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 21.07.2014, Zl. SH/2014/547407-001, betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014 (Spruchpunkt I.) sowie Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe (Spruchpunkt II.), den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 7 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21.07.2014, MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2014/547407-001, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) auf Grund seines Antrages vom 02.06.2014

I. eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuerkannt wie folgt:

„Von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 813,99

Von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 813,99

Von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 813,99

Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.“

Die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wurde in Punkt II abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail von Samstag, dem 26.07.2014, fristgerecht Beschwerde, welche somit als am Montag, 28.07.2014, als eingebracht gilt.

Mit persönlich unterfertigtem Schreiben des Beschwerdeführers, welches laut Eingangsstempel der MA 40, Sozialzentrum ..., am 31.07.2014 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, teilte dieser Folgendes mit:

„Hiermit ziehe ich, Hr. M. P., geb. 1968, meine Beschwerde vom 28.07.2014 zurück.“

Mit Schreiben vom 07.08.2014, am selben Tag bei der Post aufgegeben, bzw. am 07.08.2015 per E-Mail übermittelt, erhob der Beschwerdeführer „2. Beschwerde/ Bescheid v. 21.07.2014“ und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sein Antrag fristgerecht nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses eingebracht worden wäre und ihm „jede finanzielle Einbuße nicht nur erhebliche Mehrbelastungen an Mahngebühren etc. verursache, sondern die Arbeitsaufnahme (Führerschein) erschwere“.

Der E-Mail Text des Anbringens, mit welchem die „2.Beschwerde“ am 07.08.2015 an die Behörde übermittelt worden war, lautet wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die korrigierte Beschwerde zum Bescheid vom 21.07.2014 anbei.

Mit besten Grüßen

M. P.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen zugrunde.

Rechtsgrundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes /WMG) lautet wie folgt:

„§ 27. Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.“

Rechtliche Beurteilung:

Im konkreten Fall wurde die per E-Mail am 28.07.2014 eingebrachte Beschwerde vom 26.07.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014 durch den Beschwerdeführer schriftlich am 31.07.2015 zurückgezogen.

In der Folge brachte dieser neuerlich am 07.08.2015, sowohl per E-Mail, als auch per Post, ein von ihm als „korrigierte Beschwerde bzw. 2. Beschwerde/ Bescheid v. 21.07.2014“ bezeichnetes Schreiben vom 07.08.2014 ein.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Gemäß § 37 WMG kann zwar der Hilfesuchende auf sein Beschwerderecht nicht verzichten, eine Zurückziehung der Beschwerde ist jedoch zulässig. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Daraus folgt, dass die Beschwerde am 07.08.2014 rechtswirksam zurückgezogen wurde und dadurch das Beschwerderecht des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG untergegangen ist (vgl. zur Beschwerdelegitimation auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1027). Der angefochtene Bescheid vom 21.07.2014 erwuchs durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft. Eine neuerliche Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerde, Zurückziehung der; zweite Beschwerde; Rechtsmittelverzicht; Rechtsschutzinteresse wegegefallen; Beschwerdelegitimation, mangelnde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.053.30167.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten