Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W148 2139843-1/12E
W148 2139842-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 04.11.2016 vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2016, Zl. XXXX , zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 04.11.2016 vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 04.11.2016 vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2016, Zl. XXXX , zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 04.11.2016 vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) hat nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem österreichischen Visum am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt, bei der sie zu ihren Gründen für die Antragstellung angab, dass sie Probleme in Afghanistan habe. Sie würde den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellen, weil ihr Gatte XXXX , in Österreich den Status des "Asylberechtigten /" erlangt hätte und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Gatte beantrage.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt, bei der sie zu ihren Gründen für die Antragstellung angab, dass sie Probleme in Afghanistan habe. Sie würde den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellen, weil ihr Gatte römisch 40 , in Österreich den Status des "Asylberechtigten /" erlangt hätte und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Gatte beantrage.
3. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie hat durch ihre gesetzliche Vertretung am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 AsylG gestellt.3. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie hat durch ihre gesetzliche Vertretung am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AsylG gestellt.
3. Am 10.08.2016 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie bei ihrer Erstbefragung ein paar Dinge aus Angst nicht korrekt angegeben hätte. Zunächst führte sie an, dass sie der Volksgruppe der Hazara zugehörig sei und schiitische Muslimin sei. Sie stamme aus dem Dorf XXXX , in dem Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni. Sie habe acht Jahre die Schule besucht, danach habe sie nicht mehr in die Schule gehen dürfen, weil ihr Cousin ihr gedroht hätte. Ihr Cousin hätte gewollt, dass sie ihn heiratet und nicht mehr zur Schule geht. Sie hätte auch nicht arbeiten können.3. Am 10.08.2016 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie bei ihrer Erstbefragung ein paar Dinge aus Angst nicht korrekt angegeben hätte. Zunächst führte sie an, dass sie der Volksgruppe der Hazara zugehörig sei und schiitische Muslimin sei. Sie stamme aus dem Dorf römisch 40 , in dem Distrikt römisch 40 , in der Provinz Ghazni. Sie habe acht Jahre die Schule besucht, danach habe sie nicht mehr in die Schule gehen dürfen, weil ihr Cousin ihr gedroht hätte. Ihr Cousin hätte gewollt, dass sie ihn heiratet und nicht mehr zur Schule geht. Sie hätte auch nicht arbeiten können.
Zur BF2 gab sie an, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann das Sorgerecht für ihre Tochter hätte. Diese hätte keine Gesundheitsprobleme, ein Vitaminmangel sei inzwischen behoben worden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr Cousin XXXX sie heiraten hätte wollen, sie hätte dies aber nicht wollen, weil er ein sehr schlechter Mann gewesen sei. Er hätte viele negative Charakterzüge gehabt, sei ein Dieb gewesen und er hätte sie zwingen wollen, ihn zu heiraten. Ihr Cousin sei auch sehr viel älter gewesen und sie hätte ihn nicht heiraten wollen, aber ihr Vater hätte gewollt, dass sie ihn heiratet. Ihr Vater hätte sie auch einige Male geschlagen, weil sie sich geweigert hätte zu akzeptieren, was er entschieden hatte. Auch psychisch sei sie unter großem Druck gestanden und er hätte ihr gedroht, dass sie nie selber entscheiden dürfe, wen sie heiraten wolle. Es sei ihr sehr schlecht gegangen und die Familie ihres Cousins sei zu ihnen gekommen und ihr Vater hätte sie wieder geschlagen. Da hätte sie beschlossen sich das Leben zu nehmen, sie hätten ein Mäusegift gehabt und das hätte sie eingenommen. Sie sei dann eine Woche im Spital gewesen und in dieser Zeit hätte ihr Cousin gedroht, dass er sie töten werde, sobald er sie finde. Seitdem hätte sie nicht mehr rausgehen können und sei die ganze Zeit daheim gewesen. Sie hätte dann auch nochmal mit ihrem Vater geredet und ihm gesagt, wenn er weiter versuche, sie mit ihrem Cousin zu verheiraten, werde sie sich verbrennen. Ungefähr einen Monat später sei die Familie von XXXX bei ihnen gewesen und hätte um ihre Hand angehalten. Sie hätte gesagt, sie wolle ihn nur einmal treffen und zumindest sehen, dann hätte sie zugesagt. Dann hätte sie geheiratet und sei zu ihrem Mann nach XXXX gezogen und sei die ganze Zeit zu Hause geblieben. Ihr Mann sei ca. sieben Monate geblieben, dann hätte auch er fliehen müssen und danach sei sie noch größerem Stress ausgesetzt gewesen, weil sie sich auch vor den Feinden ihres Schwiegervaters und Mannes fürchten hätten müssen. Bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie wieder wie eine Gefangene leben müssen und sich nicht raustrauen.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr Cousin römisch 40 sie heiraten hätte wollen, sie hätte dies aber nicht wollen, weil er ein sehr schlechter Mann gewesen sei. Er hätte viele negative Charakterzüge gehabt, sei ein Dieb gewesen und er hätte sie zwingen wollen, ihn zu heiraten. Ihr Cousin sei auch sehr viel älter gewesen und sie hätte ihn nicht heiraten wollen, aber ihr Vater hätte gewollt, dass sie ihn heiratet. Ihr Vater hätte sie auch einige Male geschlagen, weil sie sich geweigert hätte zu akzeptieren, was er entschieden hatte. Auch psychisch sei sie unter großem Druck gestanden und er hätte ihr gedroht, dass sie nie selber entscheiden dürfe, wen sie heiraten wolle. Es sei ihr sehr schlecht gegangen und die Familie ihres Cousins sei zu ihnen gekommen und ihr Vater hätte sie wieder geschlagen. Da hätte sie beschlossen sich das Leben zu nehmen, sie hätten ein Mäusegift gehabt und das hätte sie eingenommen. Sie sei dann eine Woche im Spital gewesen und in dieser Zeit hätte ihr Cousin gedroht, dass er sie töten werde, sobald er sie finde. Seitdem hätte sie nicht mehr rausgehen können und sei die ganze Zeit daheim gewesen. Sie hätte dann auch nochmal mit ihrem Vater geredet und ihm gesagt, wenn er weiter versuche, sie mit ihrem Cousin zu verheiraten, werde sie sich verbrennen. Ungefähr einen Monat später sei die Familie von römisch 40 bei ihnen gewesen und hätte um ihre Hand angehalten. Sie hätte gesagt, sie wolle ihn nur einmal treffen und zumindest sehen, dann hätte sie zugesagt. Dann hätte sie geheiratet und sei zu ihrem Mann nach römisch 40 gezogen und sei die ganze Zeit zu Hause geblieben. Ihr Mann sei ca. sieben Monate geblieben, dann hätte auch er fliehen müssen und danach sei sie noch größerem Stress ausgesetzt gewesen, weil sie sich auch vor den Feinden ihres Schwiegervaters und Mannes fürchten hätten müssen. Bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie wieder wie eine Gefangene leben müssen und sich nicht raustrauen.
Zu den Fluchtgründen der BF2 befragt gab sie an, dass diese nie in Afghanistan gewesen sei, sondern in Österreich auf die Welt gekommen sei. Im Allgemeinen sei es für eine Frau schwer in Afghanistan und ihre Tochter würde unter denselben Verhältnissen leben müssen. Die BF1 hätte ihre Bildung in Afghanistan nicht fortsetzen und nur ein paar Jahre zur Schule gehen können. Ihre Tochter würde in Afghanistan unterdrückt werden und keine Rechte haben.
Weiters gab die BF1 an, dass sie in Österreich gerne lernen und arbeiten möchte. Sie würde selbstständig und ein Vorbild für ihre Kinder sein wollen. Sie erledige alles selber, bringe ihre Tochter zum Arzt und gehe einkaufen.
4. Das BFA hat mit Bescheiden vom 08.10.2016, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Anträgen bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA hat mit Bescheiden vom 08.10.2016, Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Anträgen bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der BF1 begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass keine Verfolgung in ihrem Heimatland Afghanistan festgestellt werden hätte können, da sie zu keiner Zeit eine tatsächlich verwirklichte personenbezogene, asylrelevante Verfolgung ihrer Person vorgebracht hätte. Die vermeintliche Bedrohung durch den Cousin werde als nicht selbst erlebt gewertet. Sie hätte weder in ihrem Befragungsformular im Familienverfahren noch in der Erstbefragung eine Bedrohung durch einen Cousin erwähnt, sondern hätte angegeben, denselben Schutz wie ihr Mann genießen zu wollen, weshalb auch zu diesem Zeitpunkt von keiner gegen sie persönlich gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgegangen werden könne. Die Aufenthaltsberechtigung ihres Ehemannes sei bereits im Jahr 2010 erstmals verlängert worden und ein Nachzug sei früher möglich gewesen. Hätte es eine tatsächliche Bedrohung gegen die BF1 in Afghanistan gegeben, so hätte sie möglichst schnell einen Einreiseantrag gestellt und nicht bis Jänner 2015 damit zugewartet. Außerdem hätte ihr Ehemann eine Bedrohung gegen sie, gerade da sie in telefonischem Kontakt zu ihm gestanden sei, auch in der Befragung geschildert. Der Asylgerichtshof habe im Verfahren ihres Ehemannes durch sein Erkenntnis eine asylrelevante Verfolgung seiner Person verneint, weshalb davon auszugehen sei, dass er die BF1, bei seiner Ausreise, nicht in einer vermeintlichen Gefahrensituation zurückgelassen hätte. Die von ihr geschilderte Verfolgung wäre auch bei einer tatsächlichen Verwirklichung mangels Intensität nicht asylrelevant. Sie hätte in der Einvernahme dezidiert gesagt, dass sie niemals selbst bedroht worden sei, sondern es nur ihrem Vater mitgeteilt worden sei. Weiters gab sie an, dass die letzte Bedrohung einen Monat vor ihrer Hochzeit stattgefunden hätte. Auch von ihrem Vater, der sie misshandelt haben soll, wäre für sie zum Zeitpunkt der Flucht keine Gefahr mehr ausgegangen, da dieser einerseits mit der Heirat ihres jetzigen Ehemannes einverstanden gewesen sei , andererseits würde sie seit 2008 bei der Familie ihres Ehemannes leben. Die alleinige Tatsache, dass die BF1 eine Frau sei, genüge nicht den Ansprüchen, die für eine Asylgewährung notwendig seien. Aus den Schilderungen der BF1 sei keine Asylrelevanz ersichtlich, da sie sich nur auf die allgemeine Lage der Frau in Afghanistan beziehe.
Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF2 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass für sie zu keiner Zeit eine tatsächlich verwirklichte personenbezogene, asylrelevante Verfolgung ihrer Person vorgebracht worden sei. Ihre Mutter hätte für die BF2 als Fluchtgrund keinen sie persönlich treffenden Sachverhalt vorgebracht, sondern hätte sich lediglich auf die Tatsache bezogen, dass sie weiblich sei und so in Afghanistan Probleme hätte. Die Tatsache weiblich zu sein stelle, jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt dar.
Auch die Tatsache, dass die BF1 und BF2 Schiitinnen und Hazara seien, erfülle nicht die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung, solange keine individuellen Gründe vorliegen würden.
Auf Grund der zugrunde gelegten Länderberichte, denen die aktuelle prekäre Sicherheitslage in ihrer Heimatprovinz Ghazni unstreitig zu entnehmen sei, sei bei der BF1 und der BF2 von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in sicherere Provinzen Afghanistans werde im Fall der BF1 verneint, da es durch ihre Ausbildung, Berufserfahrung und das nicht vorhandene soziale Netz als durchaus wahrscheinlich anzunehmen sei, dass sie dort in eine ausweglose Lage geraten würde.
5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG, vom 11.10.2016 wurden den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen Betreuung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, vom 11.10.2016 wurden den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen Betreuung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide richten sich die am 04.11.2016 erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA eingelangt sind. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Darin wurden die Angaben der BF1 in ihren Einvernahmen im Wesentlichen wiedergegeben und ausgeführt, dass die Behörde den BF auf Grund des geschilderten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen zuerkennen hätte müssen, insbesondere der BF1, da diese dem in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild nicht entspreche. Ergänzend wurde auf Erkenntnisse des BVwG und des VwGH verwiesen. Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung der BF1 an die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe beigefügt.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide richten sich die am 04.11.2016 erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA eingelangt sind. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Darin wurden die Angaben der BF1 in ihren Einvernahmen im Wesentlichen wiedergegeben und ausgeführt, dass die Behörde den BF auf Grund des geschilderten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen zuerkennen hätte müssen, insbesondere der BF1, da diese dem in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild nicht entspreche. Ergänzend wurde auf Erkenntnisse des BVwG und des VwGH verwiesen. Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung der BF1 an die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe beigefügt.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016 vom BFA vorgelegt.
8. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 07.11.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Weiters beantragte das BFA die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation, falls das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die von der Behörde verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. weitere Quellen herangezogen werden würden, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden.
9. Am 10.11.2017 langte eine Stellungnahme der BF zum, mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein. Darin wurde insbesondere bemängelt, dass die Ausführungen zur Situationen von Frauen und Kindern nicht den tatsächlichen Alltag von Frauen und Mädchen in Afghanistan, vor allem in den ländlicheren Regionen, wiederspiegeln würden. Die afghanische Regierung habe seit dem Jahr 2011 rechtliche Schritte zur Verbesserung der Situation unternommen, doch die tatsächlichen praktischen Veränderungen seien bestenfalls marginal. Aus den Länderberichten ergebe sich unzweifelhaft, dass Frauen und Mädchen im gesamten Land von Rechtsverletzungen und Diskriminierung betroffen seien. Die Ausübung von, auch sexueller, Gewalt sei nach wie vor weit verbreitet. Die überwiegende Anzahl der Gewalttaten werde nach wie vor im Rahmen der traditionellen Streitbeilegung gelöst und nicht zur Anzeige gebracht, die Täter würden straffrei ausgehen. Außerdem würden unbegleitete Frauen auf der Straße bzw. Frauen, die außerhalb des Hauses arbeiten, oft Opfer von Belästigungen und Übergriffen werden. In dem verfügbaren Berichtsmaterial fänden sich keinerlei Aussagen dahingehend, dass Frauen aus bescheidenen Verhältnissen, insbesondere in ländlichen Gebieten, tatsächlich ein auch nur annähernd selbstbestimmtes Leben führen können. Auch der UNHCR gehe in seinen Richtlinien davon aus, dass Frauen die eine grundrechtsgeprägte, mit den traditionellen afghanischen Normen unvereinbare Lebensweise wählen, besonders gefährdet seien, Opfer von Verfolgung zu werden. Es wurde weiters auf Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Als Anhang waren der Stellungnahme ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 und eine Analyse der Staatendokumentation zu "Frauen in Afghanistan" vom 02.07.2014 beigefügt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Die BF1 brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Heiratsurkunde, sowie deren Übersetzung in die englische Sprache (beides im Original) in Vorlage. Sie brachte im Wesentlichen mündlich vor, dass sie in Österreich die Sprache lernen und eine Ausbildung zur Krankenschwester machen wolle. Sie wolle gerne arbeiten und auf eigenen Beinen stehen. Für die BF2 wünsche sie sich, dass sie in Österreich eine Ausbildung erhält. Der Ladung zur öffentlich mündlichen Verhandlung wurden Länderfeststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat beigelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zu den Personen und zum Vorbringen der BF
1. Der Name der BF1 ist XXXX , sie wurde am XXXX im Dorf XXXX , in dem Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.1. Der Name der BF1 ist römisch 40 , sie wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , in dem Distrikt römisch 40 , in der Provinz Ghazni geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.
2. Die BF1 ist im Dorf XXXX , in dem Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Sie hat sechs Jahre lang die Schule besucht. Ihren Ehemann, XXXX , geboren am XXXX , hat sie vor mehr als neuneinhalb Jahren in Afghanistan geheiratet (ca. 2008). Nach der Heirat ist ihr Ehemann für den Lebensunterhalt der BF1 aufgekommen, aber nach seiner Ausreise hat die BF1 gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und Schwägerin zu Hause Teppiche geknüpft, die der Schwager ihres Ehemannes im Bazar verkaufte.2. Die BF1 ist im Dorf römisch 40 , in dem Distrikt römisch 40 , in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Sie hat sechs Jahre lang die Schule besucht. Ihren Ehemann, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat sie vor mehr als neuneinhalb Jahren in Afghanistan geheiratet (ca. 2008). Nach der Heirat ist ihr Ehemann für den Lebensunterhalt der BF1 aufgekommen, aber nach seiner Ausreise hat die BF1 gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und Schwägerin zu Hause Teppiche geknüpft, die der Schwager ihres Ehemannes im Bazar verkaufte.
3. Die BF1 hat im Juli des Jahres 2015 Afghanistan über den Luftweg verlassen. Sie ist legal, im Besitz eines österreichischen Visums, über Tadschikistan, Kasachstan und die Türkei nach Österreich eingereist, wo sie am 10.08.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
4. Die BF2, XXXX , ist die leibliche Tochter der BF1. Sie wurde am4. Die BF2, römisch 40 , ist die leibliche Tochter der BF1. Sie wurde am
XXXX in Österreich geboren und stellte am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari.römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF2 ist Dari.
5. Den BF wurde von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 08.10.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die Anträge wurden in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl abgewiesen.
Der Ehegatte der BF1 bzw. Vater der BF2 hält sich seit April 2009 in Österreich auf und hat im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts den aufrechten Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sein Antrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl wurde rechtskräftig abgewiesen.
6. Die BF1 organisiert ihren Alltag selbstständig. Sie erledigt die alltäglichen Besorgungen, nimmt die Termine bezüglich ihrer Tochter war und trifft sich mit Freunden. Sie entscheidet selber über ihren Kleidungsstil und ihre Freizeitgestaltung. Der BF1 ist Bildung für sich selbst und ihre Tochter sehr wichtig, vor allem ist es ihr ein Anliegen, dass sie selbstständig werden und ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Der Berufswunsch der BF1 ist Krankenschwester. Sie möchte die Matura machen.
Bis zur Geburt ihrer Tochter in Österreich hat die BF1 einen Alphabetisierungskurs besucht. Derzeit ist die BF1 auf Grund der Betreuung ihrer Tochter im Kleinkindalter (ein Jahr und neun Monate) in ihrem Bestreben nach Weiterbildung eingeschränkt. Sobald sie sich nicht mehr ganztätig der Betreuung ihrer Tochter widmen muss, möchte die BF1 sich auf die Verwirklichung ihres Bildungs- und Berufswunsches konzentrieren. Die BF1 ist auch erkennbar bestrebt ihre Bekanntschaften zu österreichischen Personen zukünftig, durch entsprechende Deutschkenntnisse, zu vertiefen.
7. Mit ihrem Verhalten und Auftreten hat die BF1 gezeigt, dass ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort, vor allem in den ländlichen Gebieten wie ihrem Heimatort, mehrheitlich unterworfen sind, steht.
Die BF1 ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (nämlich selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Sie bewältigt ihren Alltag, mit Bedacht auf die Betreuung ihrer Tochter im Kleinkindalter, in Österreich selbständig, strebt nach Bildung und wirtschaftlicher Selbständigkeit, und will in Österreich einen Beruf ergreifen, wobei sie von ihrem Ehemann in diesen Bestrebungen unterstützt wird. Auch ihr Erscheinungsbild entspricht nicht den in Afghanistan für Frauen bestehenden Vorschriften.
8. Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der BF1 hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
9. Es ist auch kein Verfahren gegen die BF1 zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.
10. Der BF1 steht, wie aus der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde abzuleiten ist, eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
11. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
12. Bezüglich der BF2 sind keine eigenen und in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat hervorgekommen. Sie wäre im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrem Bildungswunsch oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [Schreibfehler teilweise korrigiert]; Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (HCR/EG/AFG/16/02)):
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5%
erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 201
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).