Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W126 2100006-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.12.2014 betreffend Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung des Vorlageantrages und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung, und vom 08.01.2014 betreffend Vorschreibung von Beitragszuschlägen, Zl. jeweils VA/ED-STB-0017/2013, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014, nach der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.12.2014 betreffend Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung des Vorlageantrages und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung, und vom 08.01.2014 betreffend Vorschreibung von Beitragszuschlägen, Zl. jeweils VA/ED-STB-0017/2013, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014, nach der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde vom 16.01.2015 wird stattgegeben und der Bescheid vom 19.12.2014 ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde vom 16.01.2015 wird stattgegeben und der Bescheid vom 19.12.2014 ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014 wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014 wird ersatzlos behoben.
III. Die Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Bescheid vom 08.01.2014 wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Bescheid vom 08.01.2014 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 08.01.2014, Zl. VA/ED-STB-0017/2013, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.800,- vorgeschrieben.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 08.01.2014, Zl. VA/ED-STB-0017/2013, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.800,- vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 09.12.2013 erfolgten Betretung durch Organe der NÖGKK auf der Baustelle in XXXX , festgestellt worden sei, dass für die Versicherten XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , (in der Folge als Betretene bezeichnet) die Anmeldungen nicht vor Arbeitsbeginn erstattet worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 09.12.2013 erfolgten Betretung durch Organe der NÖGKK auf der Baustelle in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die Versicherten römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , (in der Folge als Betretene bezeichnet) die Anmeldungen nicht vor Arbeitsbeginn erstattet worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass es sich bei den genannten Personen um Kleinunternehmer handle, die das Spachtlergewerbe ausüben. Sie habe von ihnen ein Angebot zur Verspachtelung der Wohnungen erhalten, wobei jeder Gewerbetreibende seinen eigenen definierten Bereich übernommen habe. Sie seien selbstständige Gewerbetreibende und bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Sie seien nicht weisungsgebunden gewesen und das Material und das Werkzeug sei von ihnen gestellt worden. Nach der Fertigstellung habe jeder Gewerbetreibende für seinen übernommenen Bereich eine Rechnung gelegt.
Der Beschwerde beiliegend wurden die einzelnen Angebote und Rechnungen in Vorlage gebracht.
3. Am 06.03.2014 erließ die NÖGKK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.02.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.3. Am 06.03.2014 erließ die NÖGKK als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.02.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der NÖGKK am 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beitragszuschlagsverfahren in Rechtskraft erwachsen sei und ihr der Akteninhalt ausgefolgt.
5. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Vorlageantrag und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 09.10.2014 im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der NÖGKK Kenntnis von der ergangenen Beschwerdevorentscheidung erlangt habe und ihr diese erst am 09.10.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt worden sei. Sie habe ihre Ortsabwesenheit vom 28.02.2014 bis 31.05.2014 fristgerecht und umfassend bekannt gegeben, sodass eine Zustellung erst nach Rückkehr wirksam vorgenommen werden hätte können. Es sei aber nie eine diesbezügliche Zustellung an ihre aufrecht gemeldete Adresse erfolgt, sodass die Beschwerdevorentscheidung nie wirksam zugestellt worden sei und sohin auch die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages nicht ausgelöst werden habe können.
Es würden im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Es liege keinesfalls ein Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin vor, vielmehr habe sie ihre Ortsabwesenheit fristgerecht bekannt gegeben. Zumal sie erst am 12.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben habe, habe sie auch nicht mit einer umgehenden Entscheidung der Behörde rechnen müssen, zumal sie die Ortsabwesenheit fristgerecht bekannt gegeben habe. Es liege sohin auch ein unabwendbares und ein unvorhergesehenes Ereignis vor, es habe keinen Grund für sie gegeben, anzunehmen, dass in der Zeit der Ortsabwesenheit eine Entscheidung der Behörde ergehen werde und die Meldung der Ortsabwesenheit nicht ausreiche. Zumal ein Vorlageantrag nicht fristgerecht gestellt werden habe können, erleide sie auch einen Rechtsnachteil, sodass diese Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung gegeben sei. Da sie erst am 09.10.2014 Kenntnis von der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung erhalten habe, sei der Antrag auch innerhalb der vierzehntägigen Frist erfolgt.
Es wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Mit Bescheid vom 19.12.2014, Zl. VA/ED-STB-0017/2013, der NÖGKK wurde der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.6. Mit Bescheid vom 19.12.2014, Zl. VA/ED-STB-0017/2013, der NÖGKK wurde der Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Die belangte Behörde führte zum festgestellten Sachverhalt aus, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014 mittels Rückschein an die Beschwerdeführerin auf die Adresse XXXX in XXXX verfügt worden sei. Am 11.03.2014 sei diese Beschwerdevorentscheidung samt Rückscheinbrief mit dem Vermerk "Ortsabwesend bis 31.05.2014" retourniert worden. Die Beschwerdeführerin habe der Österreichischen Post AG ihre Ortsabwesenheit, aber keine weitere Abgabenstelle bekannt gegeben, sodass es der NÖGKK nicht möglich gewesen sei, eine andere Abgabenstelle zu ermitteln, weshalb mit Aktenvermerk vom 26.03.2014 die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ohne vorgehenden Zustellversuch gemäß § 23 iVm. § 8 Abs. 2 ZustellG angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe unzweifelhaft, insbesondere durch ihre eingebrachte Beschwerde, Kenntnis vom Verfahren gehabt. Zudem sei durch Erhebung vor Ort am 14.03.2014 an ihrer gemeldeten Adresse durch Organe der NÖGKK versucht worden, die Beschwerdevorentscheidung durch persönliche Übergabe zuzustellen oder Zustellbevollmächtigte ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführerin habe zudem weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer in ihrer Beschwerde angegeben, die es der NÖGKK eventuell möglich gemacht hätten, mit ihr in der Zeit ihrer Ortsabwesenheit Kontakt aufzunehmen. Es sei am 16.10.2014 bei der NÖGKK der Vorlageantrag eingelangt.Die belangte Behörde führte zum festgestellten Sachverhalt aus, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014 mittels Rückschein an die Beschwerdeführerin auf die Adresse römisch 40 in römisch 40 verfügt worden sei. Am 11.03.2014 sei diese Beschwerdevorentscheidung samt Rückscheinbrief mit dem Vermerk "Ortsabwesend bis 31.05.2014" retourniert worden. Die Beschwerdeführerin habe der Österreichischen Post AG ihre Ortsabwesenheit, aber keine weitere Abgabenstelle bekannt gegeben, sodass es der NÖGKK nicht möglich gewesen sei, eine andere Abgabenstelle zu ermitteln, weshalb mit Aktenvermerk vom 26.03.2014 die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ohne vorgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe unzweifelhaft, insbesondere durch ihre eingebrachte Beschwerde, Kenntnis vom Verfahren gehabt. Zudem sei durch Erhebung vor Ort am 14.03.2014 an ihrer gemeldeten Adresse durch Organe der NÖGKK versucht worden, die Beschwerdevorentscheidung durch persönliche Übergabe zuzustellen oder Zustellbevollmächtigte ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführerin habe zudem weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer in ihrer Beschwerde angegeben, die es der NÖGKK eventuell möglich gemacht hätten, mit ihr in der Zeit ihrer Ortsabwesenheit Kontakt aufzunehmen. Es sei am 16.10.2014 bei der NÖGKK der Vorlageantrag eingelangt.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei stehe, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Da die Beschwerde bei der NÖGKK am 17.02.2014 eingelangt sei, habe die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sofern mittels Beschwerdevorentscheidung seitens der Behörde über die Beschwerde selbst entschieden werde, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Beschwerde an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Durch die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin bis 31.05.2014 sei eine neuerliche Zustellung mittels Rückscheinbrief nach Ablauf der Ortsabwesenheit nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten möglich gewesen. Es sei daher mittels Aktenvermerk vom 26.03.2014 die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Zustellung in Anlehnung an den § 8 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt und Bereitstellung zur Abholung angeordnet worden. Als erster Tag der Frist für ein Rechtsmittel sei daher der 26.03.2014 anzusehen und hätte der Vorlageantrag somit bis zum 09.04.2014 bei der NÖGKK einlangen sollen. Es handle sich bei dieser zweiwöchigen Frist um eine unerstreckbare gesetzliche Frist.In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei stehe, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Da die Beschwerde bei der NÖGKK am 17.02.2014 eingelangt sei, habe die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sofern mittels Beschwerdevorentscheidung seitens der Behörde über die Beschwerde selbst entschieden werde, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Beschwerde an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Durch die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin bis 31.05.2014 sei eine neuerliche Zustellung mittels Rückscheinbrief nach Ablauf der Ortsabwesenheit nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten möglich gewesen. Es sei daher mittels Aktenvermerk vom 26.03.2014 die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Zustellung in Anlehnung an den Paragraph 8, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt und Bereitstellung zur Abholung angeordnet worden. Als erster Tag der Frist für ein Rechtsmittel sei daher der 26.03.2014 anzusehen und hätte der Vorlageantrag somit bis zum 09.04.2014 bei der NÖGKK einlangen sollen. Es handle sich bei dieser zweiwöchigen Frist um eine unerstreckbare gesetzliche Frist.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdevorentscheidung nie wirksam zugestellt worden sei, sei in sich widersprüchlich, wäre die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt, würde der Fristenlauf gar nicht ausgelöst werden, sodass auch keine Frist versäumt werden könne und die Wiedereinsetzung als Rechtsmittel in Betracht komme. Es sei auch kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis, wenn die Beschwerdeführerin ohne Mitteilung an die Behörde bzw. ohne Nennung eines Zustellbevollmächtigten während eines Verfahrens insgesamt drei Monate in Österreich ortsabwesend sei. Ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt sei kein Ereignis, sondern vielmehr ein dauerhafter Zustand und sei davon auszugehen, dass dieser nicht völlig unvorhergesehen "passiere". Von Unabwendbarkeit sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls nicht auszugehen bzw. sei diese im Antrag nicht näher konkretisiert worden. Die Partei müsse jene Umstände, durch die sie an der Vornahme einer Prozesshandlung gehindert worden sei, konkret beschreiben. Die Beschwerdeführerin habe auch Kenntnis vom geführten Verfahren gehabt, sodass kein minderer Grad des Versehens vorliege, wenn dieses Verfahren von einer Partei über Monate hinweg "vergessen" werde. Einer sorgfältigen Partei wäre dieser Fehler in dieser Situation keinesfalls unterlaufen. Ihr Verhalten sei als offenkundige Sorglosigkeit zu werten.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete hinsichtlich der Verspätung des Vorlageantrages ein, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung erst im Zuge der am 09.10.2014 durchgeführten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde ausgefolgt worden sei. Die belangte Behörde habe sie am 09.10.2014 nicht angehört und seien sämtliche Beweismittel, die sie zur Vorlage gebracht habe, völlig unzulässig nicht angenommen und nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihr an ihre aufrecht gemeldete Adresse nie zugestellt worden. Sie habe ihre Ortsabwesenheit fristgerecht und umfassend bekannt gegeben, sodass die Zustellung erst nach ihrer Rückkehr wirksam vorgenommen hätte werden können. Die belangte Behörde führe diesbezüglich selbst aus, von der Ortsabwesenheit bis 31.05.2014 in Kenntnis gewesen zu sein, sodass sie auch ihrer Verpflichtung gemäß § 8 ZustellG umfassend nachgekommen sei, zumal die Behörde während eines laufenden Verfahrens von der Ortsabwesenheit in Kenntnis gesetzt worden sei. Dass im Fall der Ortsabwesenheit eine andere Abgabestelle zu nennen wäre, sei nicht vorgesehen und könne ihr diese Verpflichtung auch nicht auferlegt werden.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete hinsichtlich der Verspätung des Vorlageantrages ein, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung erst im Zuge der am 09.10.2014 durchgeführten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde ausgefolgt worden sei. Die belangte Behörde habe sie am 09.10.2014 nicht angehört und seien sämtliche Beweismittel, die sie zur Vorlage gebracht habe, völlig unzulässig nicht angenommen und nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihr an ihre aufrecht gemeldete Adresse nie zugestellt worden. Sie habe ihre Ortsabwesenheit fristgerecht und umfassend bekannt gegeben, sodass die Zustellung erst nach ihrer Rückkehr wirksam vorgenommen hätte werden können. Die belangte Behörde führe diesbezüglich selbst aus, von der Ortsabwesenheit bis 31.05.2014 in Kenntnis gewesen zu sein, sodass sie auch ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, ZustellG umfassend nachgekommen sei, zumal die Behörde während eines laufenden Verfahrens von der Ortsabwesenheit in Kenntnis gesetzt worden sei. Dass im Fall der Ortsabwesenheit eine andere Abgabestelle zu nennen wäre, sei nicht vorgesehen und könne ihr diese Verpflichtung auch nicht auferlegt werden.
Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin vor, dass gegenständlich keinesfalls ein Organisationsverschulden vorliege, vielmehr habe sie ihre Ortsabwesenheit bekannt gegeben und sei der belangten Behörde auch bewusst und bekannt gewesen, dass sie bis 31.05.2014 ortsabwesend gewesen sei. Da sie auch erst am 12.02.2014 Beschwerde erhoben habe, habe sie nicht mit einer umgehenden Entscheidung der Behörde rechnen müssen. Zudem sei die Ortsabwesenheit ohnehin fristgerecht bekannt gegeben worden. Sie habe überdies im Zuge der Beschwerdeerhebung telefonisch mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und Vorsprache gehalten. Der zuständige Bearbeiter, Herr Mag. XXXX , sei im Zuge eines persönlichen Telefonates vor der Abreise von der Ortsabwesenheit und der Dauer informiert worden. Diesbezüglich sei auch die Sach- und Rechtslage mit ihr erörtert worden. Es sei ihr aber nicht mitgeteilt worden, eine allfällige Ersatz- Zustelladresse bekannt geben zu müssen, vielmehr sei seitens der NÖGKK, aufgrund der Unterlagen und ihren Ausführungen, avisiert worden, dass die Vorschreibung der Beitragszuschläge zu Unrecht erfolgt und eine weitere Verfolgung der Angelegenheit nicht zu erwarten sei. Aufgrund der mit 31.05.2014 befristeten und bekannt gegebenen Ortsabwesenheit habe sie auch keine Ersatzzustellung bekannt geben müssen. Zudem wäre es ihr auch nicht möglich gewesen eine Ersatzzustelladresse bekannt zu geben, weil sie sich als medizinische Begleitperson auf einer Auslandsrundreise und stets an wechselnden Orten befunden habe. Es gehe der Einwand der belangten Behörde, innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung zu treffen, ins Leere, zumal während ihrer Ortsabwesenheit eine Unterbrechung dieser Frist eingetreten sei.Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin vor, dass gegenständlich keinesfalls ein Organisationsverschulden vorliege, vielmehr habe sie ihre Ortsabwesenheit bekannt gegeben und sei der belangten Behörde auch bewusst und bekannt gewesen, dass sie bis 31.05.2014 ortsabwesend gewesen sei. Da sie auch erst am 12.02.2014 Beschwerde erhoben habe, habe sie nicht mit einer umgehenden Entscheidung der Behörde rechnen müssen. Zudem sei die Ortsabwesenheit ohnehin fristgerecht bekannt gegeben worden. Sie habe überdies im Zuge der Beschwerdeerhebung telefonisch mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und Vorsprache gehalten. Der zuständige Bearbeiter, Herr Mag. römisch 40 , sei im Zuge eines persönlichen Telefonates vor der Abreise von der Ortsabwesenheit und der Dauer informiert worden. Diesbezüglich sei auch die Sach- und Rechtslage mit ihr erörtert worden. Es sei ihr aber nicht mitgeteilt worden, eine allfällige Ersatz- Zustelladresse bekannt geben zu müssen, vielmehr sei seitens der NÖGKK, aufgrund der Unterlagen und ihren Ausführungen, avisiert worden, dass die Vorschreibung der Beitragszuschläge zu Unrecht erfolgt und eine weitere Verfolgung der Angelegenheit nicht zu erwarten sei. Aufgrund der mit 31.05.2014 befristeten und bekannt gegebenen Ortsabwesenheit habe sie auch keine Ersatzzustellung bekannt geben müssen. Zudem wäre es ihr auch nicht möglich gewesen eine Ersatzzustelladresse bekannt zu geben, weil sie sich als medizinische Begleitperson auf einer Auslandsrundreise und stets an wechselnden Orten befunden habe. Es gehe der Einwand der belangten Behörde, innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung zu treffen, ins Leere, zumal während ihrer Ortsabwesenheit eine Unterbrechung dieser Frist eingetreten sei.
Es wurde erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Die Beschwerde(n) wurde(n) dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der NÖGKK am 02.02.2015 vorgelegt.
In ihrer Stellungnahme führt die belangte Behörde zu gegenständlichem Verfahren aus, dass die Beschwerdeführerin weder im Zuge der eingebrachten Beschwerde vom 12.02.2014 noch per E-Mail oder telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufgenommen habe. Es sei weder eine mögliche andere Abgabenstellen, noch eine Zustellbevollmächtigung oder ein Nachsendeauftrag ihrerseits bekannt gegeben bzw. erteilt worden. Die belangte Behörde habe erst durch die versuchte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014 von ihrer Ortsabwesenheit Kenntnis erlangt. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie vor der Abreise im Zuge eines persönlichen Telefonats den zuständigen Sachbearbeiter von der Ortsabwesenheit informiert habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführerin der Akteninhalt am 09.10.2014 übergeben wurde. Eine mündliche Verhandlung lasse eine weitere Klärung der Rechtsfrage, ob die Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes korrekt vorgenommen worden sei, nicht erwarten.
9. Am 29.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde sowie zur Frage der Versicherungspflicht geladene Zeugen teilnahmen.
Zum Beitragszuschlagsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass falsch sei, dass der belangten Behörde keine Abgabestelle bekannt gegeben worden sei. Sie habe mit Frau Dr. XXXX gesprochen und ihr mitgeteilt, dass sie länger abwesend sein werde. Die Beschwerdeführerin habe gebeten, ob sie vorsprechen könne bei der Behörde, aber ihr sei gesagt worden, dass das nicht nötig sei. Der Post gegenüber habe sie mitgeteilt, dass sie länger abwesend sein werde.Zum Beitragszuschlagsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass falsch sei, dass der belangten Behörde keine Abgabestelle bekannt gegeben worden sei. Sie habe mit Frau Dr. römisch 40 gesprochen und ihr mitgeteilt, dass sie länger abwesend sein werde. Die Beschwerdeführerin habe gebeten, ob sie vorsprechen könne bei der Behörde, aber ihr sei gesagt worden, dass das nicht nötig sei. Der Post gegenüber habe sie mitgeteilt, dass sie länger abwesend sein werde.
Der Vertreter der belangten Behörde sagte dazu aus, dass er der Organisation Versicherungsabteilung und Frau Dr. XXXX Beitragseinbringung angehöre und ihm keineswegs die Ortsabwesenheit bekannt gegeben worden sei. Es sei nichts Schriftliches im Akt und es gebe diesbezüglich keinen Aktenvermerk.Der Vertreter der belangten Behörde sagte dazu aus, dass er der Organisation Versicherungsabteilung und Frau Dr. römisch 40 Beitragseinbringung angehöre und ihm keineswegs die Ortsabwesenheit bekannt gegeben worden sei. Es sei nichts Schriftliches im Akt und es gebe diesbezüglich keinen Aktenvermerk.
Auf den Einwand des Vertreters der belangten Behörde erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es sein könne, dass sie doch mit jemandem anderen gesprochen habe. Sie sei immer weiterverbunden worden. Die Beschwerdeführerin habe sich damals in Amerika aufgehalten. Sie sei Ärztin für Seniorenreisen und habe dort eine ärztliche Begleitung gemacht. Sie sei auch lange in Italien gewesen. Es seien drei Reisen gewesen, die aneinander gefolgt seien. Sie könne Unterlagen dazu vorlegen.
10. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.12.2016 an das Bundesverwaltungsgericht führt diese ergänzend aus, dass sie am 17.01.2014 das Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2014 übernommen habe. Sie habe daraufhin telefonisch sofort interveniert, weil sie gedacht habe die Vorschreibung sei ein Irrtum. Sie habe daraufhin mit Frau XXXX , die auf dem Schreiben aufscheinende Sachbearbeiterin, gesprochen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass Frau Mag. XXXX , die das Schreiben unterzeichnet habe, im Fall einer Beschwerde nicht zuständig sei, sondern Herr XXXX , mit welchem sie verbunden worden sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie längere Zeit, nämlich bis zum 31.05.2014 verreisen werde und daher an einer raschen Klärung des Missverständnisses interessiert sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihre Worte nicht wahrgenommen worden seien. Die Abgabestelle sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde hätte völlig mühelos durch Einsicht in das Zentrale Melderegister feststellen können, dass sich die Adresse der Beschwerdeführerin nicht geändert habe.10. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.12.2016 an das Bundesverwaltungsgericht führt diese ergänzend aus, dass sie am 17.01.2014 das Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2014 übernommen habe. Sie habe daraufhin telefonisch sofort interveniert, weil sie gedacht habe die Vorschreibung sei ein Irrtum. Sie habe daraufhin mit Frau römisch 40 , die auf dem Schreiben aufscheinende Sachbearbeiterin, gesprochen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass Frau Mag. römisch 40 , die das Schreiben unterzeichnet habe, im Fall einer Beschwerde nicht zuständig sei, sondern Herr römisch 40 , mit welchem sie verbunden worden sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie längere Zeit, nämlich bis zum 31.05.2014 verreisen werde und daher an einer raschen Klärung des Missverständnisses interessiert sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihre Worte nicht wahrgenommen worden seien. Die Abgabestelle sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde hätte völlig mühelos durch Einsicht in das Zentrale Melderegister feststellen können, dass sich die Adresse der Beschwerdeführerin nicht geändert habe.
Dem Schreiben beigefügt war unter anderem der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.03.2012 (Anm: gemeint 2014), eine Information der Post über die Ortsabwesenheit sowie eine Bestätigung der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin im Zeitraum 28.02.2014 bis 31.05.2014 durch die XXXX GmbH vom 20.12.2016.Dem Schreiben beigefügt war unter anderem der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.03.2012 Anmerkung, gemeint 2014), eine Information der Post über die Ortsabwesenheit sowie eine Bestätigung der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin im Zeitraum 28.02.2014 bis 31.05.2014 durch die römisch 40 GmbH vom 20.12.2016.
11. Am 19.06.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch. Zur Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin gab der Behördenvertreter zu Protokoll, dass er der Vorgesetzte von Herrn XXXX sei und bei derartigen Vorgängen immer Aktenvermerke aufgenommen werden würden. Hiezu gebe es keinen Aktenvermerk. Wenn es nicht dokumentiert sei, würden weitere Nachfragen in der Behörde nicht zielführend erscheinen. Es sei keine neuerliche Zustellung erfolgt, da die Frist für die Beschwerdevorentscheidung zwei Monate betrage.11. Am 19.06.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch. Zur Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin gab der Behördenvertreter zu Protokoll, dass er der Vorgesetzte von Herrn römisch 40 sei und bei derartigen Vorgängen immer Aktenvermerke aufgenommen werden würden. Hiezu gebe es keinen Aktenvermerk. Wenn es nicht dokumentiert sei, würden weitere Nachfragen in der Behörde nicht zielführend erscheinen. Es sei keine neuerliche Zustellung erfolgt, da die Frist für die Beschwerdevorentscheidung zwei Monate betrage.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2018, in den parallel geführten Verfahren betreffend die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen zu den Zlen. W126 2109543-1, W126 2109546-1, W126 2109547-1, W126 2109550-1, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der NÖGKK vom 09.03.2015 und vom 16.03.2015 nach Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2015, VA/ED-STB-0017/2013, betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2018, in den parallel geführten Verfahren betreffend die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen zu den Zlen. W126 2109543-1, W126 2109546-1, W126 2109547-1, W126 2109550-1, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der NÖGKK vom 09.03.2015 und vom 16.03.2015 nach Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2015, VA/ED-STB-0017/2013, betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
Zusammengefasst wurde die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin bejaht und zur Tätigkeit der Betretenen im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um keine Werkverträge handle und bei den Verspachtelungsarbeiten von Hilfstätigkeiten mit fehlendem Gestaltungsspielraum der Betretenen und von einer Integration der Betretenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin (die Baustelle) auszugehen ist, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - Beschäftigungsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorliegen würden.Zusammengefasst wurde die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin bejaht und zur Tätigkeit der Betretenen im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um keine Werkverträge handle und bei den Verspachtelungsarbeiten von Hilfstätigkeiten mit fehlendem Gestaltungsspielraum der Betretenen und von einer Integration der Betretenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin (die Baustelle) auszugehen ist, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - Beschäftigungsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung:
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.03.2014 wurde die Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Bescheid vom 08.01.2014, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.800,-- vorgeschrieben wurde, abgewiesen.
Die NÖGKK verfügte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mittels Rückschein an die Beschwerdeführerin an die Adresse der Beschwerdeführerin. Am 11.03.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung samt Rückscheinbrief mit dem Vermerk "ortsabwesend bis 31.05.2014" an die NÖGKK retourniert. Am 26.03.2014 wurde seitens der Behörde eine Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch verfügt und die Beschwerdevorentscheidung ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.
Von 28.02.2014 bis 31.05.2014 war die Beschwerdeführerin ortsabwesend. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum durchgehend als medizinische Begleitperson auf einer Auslandsrundreise tätig.
Am 09.10.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der NÖGKK persönlich übergeben.
1.2. Zu den verhängten Beitragszuschlägen:
Im Rahmen einer am 09.12.2013 durchgeführten Kontrolle durch Organe der NÖGKK wurden die Betretenen bei Verspachtelungsarbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, Zlen. W126 2109543-1, W126 2109546-1, W126 2109547-1, W126 2109550-1, wurde die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen nach § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, Zlen. W126 2109543-1, W126 2109546-1, W126 2109547-1, W126 2109550-1, wurde die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt.
Es erfolgte keine Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und auch keine vollständige Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin. Die Anmeldungen wurden nicht nachgeholt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.1. Die Feststellungen zur Übermittlung bzw. zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung gehen aus den Angaben von Vertretern der belangten Behörde in den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 29.11.2016 und am 19.06.2017 und den diesbezüglichen Unterlagen im Akt, insbesondere dem Aktenvermerk der NÖGKK vom 26.03.2014, sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 14.10.2014 und 16.01.2015 hervor. Dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 09.10.2014 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde ausgefolgt wurde, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Vorlageantrag vom 14.10.2014 und der Beschwerde vom 16.01.2015 und wird in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.01.2015 bestätigt. Da die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Hinterlegung im Akt verfügt und die Beschwerdevorentscheidung ab dieser Verfügung vom 26.03.2014 von der belangten Behörde im Akt zur Abholung bereit gehalten wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit dem Akteninhalt – entsprechend ihren Angaben – die Beschwerdevorentscheidung im Original ausgefolgt wurde und wurde Gegenteiliges von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
Die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von 28.02.2014 bis 31.05.2014 ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung der XXXX GmbH vom 20.12.2016 bescheinigt wird. Auch im Aktenvermerk bezüglich des Lokalaugenscheins der NÖGKK am 14.03.2014 wurde festgehalten, dass eine Ortsabwesenheit seit 28.02.2014, wie bei der Post angegeben, nachvollziehbar erscheine. Dass die Ortsabwesenheit der Post gemeldet wurde, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin wies im gesamten Verfahren immer wieder darauf hin, dass sie ihre Ortsabwesenheit der belangten Behörde gemeldet hat, was von der belangten Behörde bestritten wird. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Auch wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise unterschiedliche Namen als Kontaktpersonen bei der Behörde genannt hat, erscheinen ihre diesbezüglichen Schilderungen plausibel und nachvollziehbar, sodass von einer Verständigung der Behörde ausgegangen wird. Die belangte Behörde ist der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nur vage entgegengetreten, in der mündlichen Verhandlung lediglich mit dem Hinweis, dass bei derartigen Vorgängen immer Aktenvermerke aufgenommen werden würden und es hiezu keinen Aktenvermerk gebe. Selbst wenn man aber den Angaben der Beschwerdeführerin nicht folgen würde, würde dies nichts am Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung ändern und zu keiner anderen Beurteilung führen (vgl. dazu die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung unter A) I. in Punkt 3).Die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von 28.02.2014 bis 31.05.2014 ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung der römisch 40 GmbH vom 20.12.2016 bescheinigt wird. Auch im Aktenvermerk bezüglich des Lokalaugenscheins der NÖGKK am 14.03.2014 wurde festgehalten, dass eine Ortsabwesenheit seit 28.02.2014, wie bei der Post angegeben, nachvollziehbar erscheine. Dass die Ortsabwesenheit der Post gemeldet wurde, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin wies im gesamten Verfahren immer wieder darauf hin, dass sie ihre Ortsabwesenheit der belangten Behörde gemeldet hat, was von der belangten Behörde bestritten wird. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Auch wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise unterschiedliche Namen als Kontaktpersonen bei der Behörde genannt hat, erscheinen ihre diesbezüglichen Schilderungen plausibel und nachvollziehbar, sodass von einer Verständigung der Behörde ausgegangen wird. Die belangte Behörde ist der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nur vage entgegengetreten, in der mündlichen Verhandlung lediglich mit dem Hinweis, dass bei derartigen Vorgängen immer Aktenvermerke aufgenommen werden würden und es hiezu keinen Aktenvermerk gebe. Selbst wenn man aber den Angaben der Beschwerdeführerin nicht folgen würde, würde dies nichts am Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung ändern und zu keiner anderen Beurteilung führen vergleiche dazu die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung unter A) römisch eins. in Punkt 3).
2.2. Dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; vielmehr hat sie sich auf die fehlende Dienstnehmereigenschaft der Betretenen berufen, welche jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, Zlen. W126 2109543-1, W126 2109546-1, W126 2109547-1, W126 2109550-1, bejaht und festgestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2014 und Behebung des Bescheides:Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2014 und Behebung des Bescheides:
Beim ersten Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2014 wurde diese aufgrund der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin vom 28.02.2014 bis 31.05.2014 am 11.03.2014 an die belangte Behörde retourniert, weshalb diese Zustellung nicht wirksam wurde.
Die belangte Behörde verfügte daher am 26.03.2014 eine Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch gemäß § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustG mit der Begründung, dass von der Beschwerdeführerin keine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle erfolgt sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.Die belangte Behörde verfügte daher am 26.03.2014 eine Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG mit der Begründung, dass von der Beschwerdeführerin keine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle erfolgt sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.
Gemäß § 8 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2).Gemäß Paragraph 8, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Absatz eins,). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Absatz 2,).
Im Zeitraum der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin war ein Verfahren, von dem die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, anhängig. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie nicht mit einer umgehenden Entscheidung der Behörde rechnen habe müssen und die Ortsabwesenheit der belangten Behörde bekanntgegeben habe.
Zu prüfen ist zunächst, ob überhaupt eine Änderung der Abgabestelle vorliegt, welche zur Anwendung des § 8 ZustG führt.Zu prüfen ist zunächst, ob überhaupt eine Änderung der Abgabestelle vorliegt, welche zur Anwendung des Paragraph 8, ZustG führt.
Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; es kommt nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0384; 22.2.2005, 2004/21/0279). Die Partei ändert ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen (OGH 9 ObA 172/92; ähnlich 2 Ob 44/02p). Maßgeblich sind die faktischen Verhältnisse, wobei der Freiwilligkeit der Änderung keine Bedeutung zukommt. Bei einer 14-monatigen Abwesenheit muss daher eine Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 angenommen werden. Eine Änderung liegt erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig verlässt (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; VwGH 24.2.2005, 2004/20/0462; vgl auch VwGH 24.2.2005, 2004/20/0462; 17.10.2006, 2005/20/0217); daher stellt eine Haftzeit von circa zwei Monaten noch keine Änderung der Abgabestelle dar (VwGH 21.6.2001, 2001/20/0050). Eine Ortsabwesenheit von über drei Monaten stellte für den OGH (13 Os 31/92) aber eine längerfristige Abwesenheit dar. Bei einer Ortsabwesenheit von einem fünfmonatigen Zeitraum liegt eine dauernde Abwesenheit vor, weshalb die (als einzig bekannt gegebene) Abgabestelle nicht als Zustelladresse verwendet und folglich nach § 8 Abs 2 hinterlegt werden darf (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0240). (Frauenberger-Pfeil/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 8 ZustG, Rz 5a f mwN) Anders sieht die Sachlage aber aus, wenn eine Partei die Abgabestelle nur vorübergehend, etwa wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts, verlässt (OGH 9 ObA 172/92). Daher ist die Urlaubsadresse nicht bekannt zu geben. Eine kurzfristige Abwesenheit von zwei Wochen stellt zB keine Änderung iSd § 8 Abs 1 dar (VwGH 23.11.1993, 93/11/0085). Maßgebend sind neben der Dauer auch der Anlass der Abwesenheit und die Vorhersehbarkeit von Zustellungen (so OGH 9 Ob 296/00w; 9 ObA 172/92).Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; es kommt nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0384; 22.2.2005, 2004/21/0279). Die Partei ändert ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen (OGH 9 ObA 172/92; ähnlich 2 Ob 44/02p). Maßgeblich sind die faktischen Verhältnisse, wobei der Freiwilligkeit der Änderung keine Bedeutung zukommt. Bei einer 14-monatigen Abwesenheit muss daher eine Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, angenommen werden. Eine Änderung liegt erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig verlässt (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; VwGH 24.2.2005, 2004/20/0462; vergleiche auch VwGH 24.2.2005, 2004/20/0462; 17.10.2006, 2005/20/0217&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNa">