TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W126 2001739-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AlVG §1 Abs8
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2001739-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 09.05.2012, Zl. MA 40 – SR 14012/2011, betreffend Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und § 4 Abs. 4 ASVG für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 sowie Arbeitslosen-versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 AlVG ab 01.08.2008 für XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, vertreten durch Steirer, Mika & Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH, Franz-Josefs-Kai 53, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 09.05.2012, Zl. MA 40 – SR 14012/2011, betreffend Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 sowie Arbeitslosen-versicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG ab 01.08.2008 für römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH, vertreten durch Steirer, Mika & Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH, Franz-Josefs-Kai 53, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.07.2011, Zl. VA-VR 9047050/11-Schu, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) fest, dass XXXX (im Folgenden als Beteiligter bezeichnet), VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Kunstvermittler bei der Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden Museum), XXXX, in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1. Mit Bescheid vom 18.07.2011, Zl. VA-VR 9047050/11-Schu, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) fest, dass römisch 40 (im Folgenden als Beteiligter bezeichnet), VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung als Kunstvermittler bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden Museum), römisch 40 , in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

Begründend führte die Behörde aus, dass bei der Dienstgeberin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchgeführt worden sei. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass die Personen, die als Kunstvermittler im Museum tätig seien, aufgrund freier Dienstverträge zur Pflichtversicherung gemeldet worden seien, obwohl die Merkmale eines Dienstverhältnisses überwiegen würden. Diese Rechtsmeinung sei seitens der Dienstgeberin nicht akzeptiert worden und die Ausstellung von Bescheiden beantragt worden.

Vor Bescheiderlassung wurde der Beteiligte durch eine Mitarbeiterin der WGKK niederschriftlich zu seiner Tätigkeit befragt:

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Führungen für alle Altersklassen abhalte. Einerseits handle es sich um Führungen im klassischen Sinn, andererseits um spezielle Führungen, wie zB für Schulklassen. Die Schulen würden im Museumsbüro anrufen und sich Termine ausmachen. Die Museumsguides würden sich alle fünf bis sechs Wochen zwecks Terminvereinbarung treffen. Die Terminverteilung erfolge durch die Leiterin der Vermittlungsabteilung, dabei versuche man die Termine so zu verteilen, wie sie für jeden der Guides günstig seien. Natürlich könne es vorkommen, dass man weniger günstige Termine erhalte oder man für Kollegen einspringen müsse. Wöchentlich werde die Terminliste per E-Mail versandt, damit man kontrollieren könne, ob man sich selbst auch alles richtig notiert habe. Die Vermittlungsabteilung erarbeite auch die Konzepte für diverse Führungsmethoden. Man habe mit ihm vereinbart, dass er so viele Führungen abhalte, dass er über die Geringfügigkeitsgrenze verdiene. Die Tätigkeit selbst übe er an den drei Standorten aus, wobei das Museum in XXXX momentan geschlossen sei. Das für die Führungen erforderliche Wissen habe er sich anhand der Museumskataloge und diverser Bücher, sowie durch die laufenden Ausstellungen erworben. Hin und wieder gebe es auch kleinere Fortbildungseinheiten. Für die Führungen werde ihm vom Dienstgeber der jeweils aktuelle Ausstellungskatalog zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung einer Führung müsse er ein Formular unterschreiben, welches zum Teil schon durch den Lehrer ausgefüllt werde. Es beinhalte die Anzahl der Schüler und den Namen der Schule. Er ergänze um welche Ausstellung es sich gehandelt habe, wie lange die Führung gedauert habe und ob es sich eventuell um ein spezielles Programm gehandelt habe. Für den Fall einer Verhinderung spreche er sich mit Kollegen ab, von denen er wisse, dass sie flexibel seien. Das teile er dann dem Büro mit. Diese Art der Vertretung sei nur unter Kollegen möglich, nicht durch betriebsfremde Personen. Die vom Dienstgeber ausgefüllten Blanko-Honorarnoten fülle er aus und gebe sie kurz vor Monatsende wieder ab. Er erhalte unverändert EUR 30,-- pro Stunde.Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Führungen für alle Altersklassen abhalte. Einerseits handle es sich um Führungen im klassischen Sinn, andererseits um spezielle Führungen, wie zB für Schulklassen. Die Schulen würden im Museumsbüro anrufen und sich Termine ausmachen. Die Museumsguides würden sich alle fünf bis sechs Wochen zwecks Terminvereinbarung treffen. Die Terminverteilung erfolge durch die Leiterin der Vermittlungsabteilung, dabei versuche man die Termine so zu verteilen, wie sie für jeden der Guides günstig seien. Natürlich könne es vorkommen, dass man weniger günstige Termine erhalte oder man für Kollegen einspringen müsse. Wöchentlich werde die Terminliste per E-Mail versandt, damit man kontrollieren könne, ob man sich selbst auch alles richtig notiert habe. Die Vermittlungsabteilung erarbeite auch die Konzepte für diverse Führungsmethoden. Man habe mit ihm vereinbart, dass er so viele Führungen abhalte, dass er über die Geringfügigkeitsgrenze verdiene. Die Tätigkeit selbst übe er an den drei Standorten aus, wobei das Museum in römisch 40 momentan geschlossen sei. Das für die Führungen erforderliche Wissen habe er sich anhand der Museumskataloge und diverser Bücher, sowie durch die laufenden Ausstellungen erworben. Hin und wieder gebe es auch kleinere Fortbildungseinheiten. Für die Führungen werde ihm vom Dienstgeber der jeweils aktuelle Ausstellungskatalog zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung einer Führung müsse er ein Formular unterschreiben, welches zum Teil schon durch den Lehrer ausgefüllt werde. Es beinhalte die Anzahl der Schüler und den Namen der Schule. Er ergänze um welche Ausstellung es sich gehandelt habe, wie lange die Führung gedauert habe und ob es sich eventuell um ein spezielles Programm gehandelt habe. Für den Fall einer Verhinderung spreche er sich mit Kollegen ab, von denen er wisse, dass sie flexibel seien. Das teile er dann dem Büro mit. Diese Art der Vertretung sei nur unter Kollegen möglich, nicht durch betriebsfremde Personen. Die vom Dienstgeber ausgefüllten Blanko-Honorarnoten fülle er aus und gebe sie kurz vor Monatsende wieder ab. Er erhalte unverändert EUR 30,-- pro Stunde.

In einem parallel geführten Verfahren, einer weiteren Kunstvermittlerin das Museum betreffend, hatte diese (XXXX, im Folgenden Frau W.) zu ihrer Tätigkeit befragt, zusammengefasst angegeben, sie sei in der museumspädagogischen Abteilung und führe Schulklassen und Erwachsene an drei verschiedenen Standorten (XXXX) durchs Haus. Es komme darauf an, ob es sich um ein geschichtliches Thema handle oder ob die Religion vermittelt werden solle. Sie würden sich meistens erst zusammensetzen und Grundzüge besprechen. Dann werde durch das Haus gegangen. Bei Erwachsenen beginne die Führung natürlich sofort. Alle sechs Wochen finde ein Treffen mit allen zehn "Guides" statt und es würden von ihrer Chefin alle Termine, die vorgebucht worden seien, vergeben werden. Führungen müssten immer vorgebucht werden. Grundsätzlich müsse jeder alles machen, aber sie habe auch noch einen anderen Job und es habe sich so eingebürgert, dass sie Dienstag, Mittwochnachmittag und Donnerstag Termine übernehmen könne. Das sei aber Kulanz vom Dienstgeber. Manchmal arbeite sie auch Sonntagvormittag. Sie versuche, dass sie ungefähr 20 Führungen pro Monat mache, damit sie auch ihr Einkommen habe. Wenn sie wisse, dass sie auf Urlaub fahre, versuche sie eben vorher oder nachher mehr Termine einzuteilen, weil sie ja kein Urlaubsgeld erhalte. Jeden Freitag würde eine Liste per E-Mail ausgeschickt werden, damit man seine eingetragenen Termine noch einmal überprüfen könne. Könne sie einen Termin nicht wahrnehmen, rufe sie einen ihrer neun Kollegen an und frage, ob der Termin übernommen werden könne. Im Fall, dass niemand Zeit habe, rufe sie ihre "Chefin" an, um zu überlegen, was sie machen können. Sie könne sich aber nur von Kollegen und nicht von betriebsfremden Personen vertreten lassen. Das Wissen dazu habe sie sich aus Büchern und Katalogen, die das Museum zur Verfügung gestellt habe, angeeignet. Aber auch im Zuge jeder neuen Ausstellung informiere sie sich neu und bereite sich entsprechend vor. Die Überprüfung, wer die Führungen tatsächlich abgehalten habe, erfolge vermutlich einerseits durch Listen und Honorarnoten. Außerdem werde von ihr nach jeder Führung ein Formular unterschrieben, auf welchem auch der Name der Gruppe, das Thema, die Dauer, das Datum und diverse statistische Daten vermerkt wären. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die sie für die Führungen benötige, stelle ihr ihr Dienstgeber zur Verfügung. Die Honorarnoten würden von ihr ausgefüllt und ihm Büro abgegeben werden. Pünktlich jeden ersten erhalte sie den Betrag überwiesen. Sie erhalte 30,00 Euro brutto pro Stunde.In einem parallel geführten Verfahren, einer weiteren Kunstvermittlerin das Museum betreffend, hatte diese (römisch 40 , im Folgenden Frau W.) zu ihrer Tätigkeit befragt, zusammengefasst angegeben, sie sei in der museumspädagogischen Abteilung und führe Schulklassen und Erwachsene an drei verschiedenen Standorten (römisch 40 ) durchs Haus. Es komme darauf an, ob es sich um ein geschichtliches Thema handle oder ob die Religion vermittelt werden solle. Sie würden sich meistens erst zusammensetzen und Grundzüge besprechen. Dann werde durch das Haus gegangen. Bei Erwachsenen beginne die Führung natürlich sofort. Alle sechs Wochen finde ein Treffen mit allen zehn "Guides" statt und es würden von ihrer Chefin alle Termine, die vorgebucht worden seien, vergeben werden. Führungen müssten immer vorgebucht werden. Grundsätzlich müsse jeder alles machen, aber sie habe auch noch einen anderen Job und es habe sich so eingebürgert, dass sie Dienstag, Mittwochnachmittag und Donnerstag Termine übernehmen könne. Das sei aber Kulanz vom Dienstgeber. Manchmal arbeite sie auch Sonntagvormittag. Sie versuche, dass sie ungefähr 20 Führungen pro Monat mache, damit sie auch ihr Einkommen habe. Wenn sie wisse, dass sie auf Urlaub fahre, versuche sie eben vorher oder nachher mehr Termine einzuteilen, weil sie ja kein Urlaubsgeld erhalte. Jeden Freitag würde eine Liste per E-Mail ausgeschickt werden, damit man seine eingetragenen Termine noch einmal überprüfen könne. Könne sie einen Termin nicht wahrnehmen, rufe sie einen ihrer neun Kollegen an und frage, ob der Termin übernommen werden könne. Im Fall, dass niemand Zeit habe, rufe sie ihre "Chefin" an, um zu überlegen, was sie machen können. Sie könne sich aber nur von Kollegen und nicht von betriebsfremden Personen vertreten lassen. Das Wissen dazu habe sie sich aus Büchern und Katalogen, die das Museum zur Verfügung gestellt habe, angeeignet. Aber auch im Zuge jeder neuen Ausstellung informiere sie sich neu und bereite sich entsprechend vor. Die Überprüfung, wer die Führungen tatsächlich abgehalten habe, erfolge vermutlich einerseits durch Listen und Honorarnoten. Außerdem werde von ihr nach jeder Führung ein Formular unterschrieben, auf welchem auch der Name der Gruppe, das Thema, die Dauer, das Datum und diverse statistische Daten vermerkt wären. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die sie für die Führungen benötige, stelle ihr ihr Dienstgeber zur Verfügung. Die Honorarnoten würden von ihr ausgefüllt und ihm Büro abgegeben werden. Pünktlich jeden ersten erhalte sie den Betrag überwiesen. Sie erhalte 30,00 Euro brutto pro Stunde.

Nach Ansicht der WGKK spreche bei den als Kunstvermittlern tätigen Personen die inhaltliche Gestaltung der Tätigkeit für ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Die Arbeitsleistung richte sich nach den Bedürfnissen des Dienstgebers. Die Arbeitsleistung werde ausschließlich mit den Mitteln des Dienstgebers durchgeführt. Es liege eine persönliche Abhängigkeit vor, auch wenn konkrete Weisungen nicht erteilt werden würden, weil das erforderliche Wissen und Können vorhanden sei. Die beiden Dienstnehmer würden ihre Leistungen an den drei Museumsstandorten zu vorher fixierten Zeiten erbringen, die sie grundsätzlich einzuhalten hätten. Nur unter besonderen Umständen sei es möglich, dass sie einen Termin absagen. An ihrer Stelle werde dann eine andere, mit den gleichen Tätigkeiten betraute Person, tätig. Es könne daher keine Rede davon sein, dass ein generelles Vertretungsrecht vorliege, dies auch deshalb, weil betriebsfremden Personen die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung untersagt sei. Vor allem verfüge eine fremde Person auch nicht über das Wissen, welches zur Vermittlung an die Teilnehmer einer Führung erforderlich sei. Die notwendigen Betriebsmittel sowie die Unterlagen (Wissensgrundlagen) stelle der Dienstgeber zur Verfügung. Zudem scheinen, wenn auch nicht namentlich genannt, die "Museumsguides" im Organigramm des Dienstgebers auf, was auch dafür spreche, dass diese in den betrieblichen Organismus voll und ganz eingegliedert seien.Nach Ansicht der WGKK spreche bei den als Kunstvermittlern tätigen Personen die inhaltliche Gestaltung der Tätigkeit für ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die Arbeitsleistung richte sich nach den Bedürfnissen des Dienstgebers. Die Arbeitsleistung werde ausschließlich mit den Mitteln des Dienstgebers durchgeführt. Es liege eine persönliche Abhängigkeit vor, auch wenn konkrete Weisungen nicht erteilt werden würden, weil das erforderliche Wissen und Können vorhanden sei. Die beiden Dienstnehmer würden ihre Leistungen an den drei Museumsstandorten zu vorher fixierten Zeiten erbringen, die sie grundsätzlich einzuhalten hätten. Nur unter besonderen Umständen sei es möglich, dass sie einen Termin absagen. An ihrer Stelle werde dann eine andere, mit den gleichen Tätigkeiten betraute Person, tätig. Es könne daher keine Rede davon sein, dass ein generelles Vertretungsrecht vorliege, dies auch deshalb, weil betriebsfremden Personen die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung untersagt sei. Vor allem verfüge eine fremde Person auch nicht über das Wissen, welches zur Vermittlung an die Teilnehmer einer Führung erforderlich sei. Die notwendigen Betriebsmittel sowie die Unterlagen (Wissensgrundlagen) stelle der Dienstgeber zur Verfügung. Zudem scheinen, wenn auch nicht namentlich genannt, die "Museumsguides" im Organigramm des Dienstgebers auf, was auch dafür spreche, dass diese in den betrieblichen Organismus voll und ganz eingegliedert seien.

2. Gegen den genannten Bescheid erhob das Museum, vertreten durch die Steirer, Mika & Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH, rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches und führte hierbei zusammengefasst aus, dass es sich bei den für das Museum engagierten Kunstvermittlern um freie Dienstnehmer handle. Ein Dienstverhältnis wäre schon deshalb ausgeschlossen, weil man den Kunstvermittlern ein generelles und umfassendes Vertretungsrecht eingeräumt habe. In diesem Zusammenhang seien tatsächliche und nachweisliche Vertretungsfälle erwiesen. Die Argumentation der belangten Behörde, dass Vertretungskräfte nur aus einem "Pool" stammen, sei falsch, da es sich dabei nicht um eine abgegrenzte Menge an Personen handle, welche vom Museum als Kunstvermittler beschäftigt werden dürfen. Darunter sei lediglich die Gesamtmenge jener Personen zu verstehen, die sowohl über das Spezialwissen der Kunstgeschichte und der Vermittlungsarbeit sowie Grundkenntnisse der Judaistik und die speziellen Themen der Wechselausstellungen haben. Es sei keine organisatorische Einbindung gegeben. Die detaillierte interne Organisation sei den Vermittlern nicht bekannt. Die im Organigramm aufscheinenden Museumsguides beträfen lediglich die angestellten Guides. Die Vermittler würden als selbstständige Unternehmer ein Unternehmerrisiko tragen. Den Kunstvermittlern gebühre Honorar nur im Leistungsfall, wobei es diesen freigestanden habe, ob sie die Leistung selbst oder durch jemand anderen erbringen. Es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor.

Zudem seien die Niederschriften über die Befragung des Beteiligten sowie Frau W. noch einmal besprochen und überarbeitet worden.

Hinsichtlich des Beteiligten wurden dessen Angaben demnach wie folgt wiedergegeben:

Es werde alles so aufgeteilt, wie es für alle am günstigsten sei. Manchmal würden auch Termine übernommen werden, die nicht so angenehm seien, eben aus kollegialen Gründe oder auch um für jemanden einzuspringen. Die Entscheidung, ob und wann man führen wolle, sei frei. In der Vermittlungsabteilung würden die Konzepte für unterschiedliche Vermittlungsangebote (unterschiedliche inhaltliche Themen, keine Führungsmethoden), ausgearbeitet werden. Diese würden bei freiwilligen Treffen vorgestellt werden, aber auch über E-Mail bekannt gegeben werden. Grundsätzlich könne er so viele Führungen abhalten, dass er auch über der Geringfügigkeitsgrenze verdiene und das habe auch bisher gut funktioniert. Ab und zu gebe es auch kleine freiwillige Fortbildungseinheiten. Zu jeder Führung werde vom Auftraggeber der neue Ausstellungskatalog zur Verfügung gestellt. Sollte er einmal einen Führungstermin nicht wahrnehmen können, rufe er normalerweise zwei oder drei geeignete Kollegen, von denen er wisse, dass sie flexibel seien, an, und bitte um Vertretung. Er könne sich nur von einer fachlich qualifizierten Person vertreten lassen. Sollte er erkranken, müsse er eine Vertretung ausfindig machen. Sollte er keine Vertretung finden, teile er dies der Vermittlungsabteilung mit und sage den Termin ab. Dies habe keine Konsequenzen für ihn. Die Führung werde dann von einem angestellten Führer vorgenommen. Die Blanko-Honorarnoten habe er bisher vom Auftraggeber erhalten.

Im Verfahren die andere Kunstvermittlerin, Frau W., betreffend (auch hier war ein Bescheid hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ergangen, gegen den Einspruch erhoben wurde, der ebenso eine ergänzte Niederschrift enthielt), wurde zu deren Angaben nunmehr folgendes festgehalten:Im Verfahren die andere Kunstvermittlerin, Frau W., betreffend (auch hier war ein Bescheid hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ergangen, gegen den Einspruch erhoben wurde, der ebenso eine ergänzte Niederschrift enthielt), wurde zu deren Angaben nunmehr folgendes festgehalten:

Sie sei von der museumspädagogischen Abteilung beauftragt, Schulklassen und Erwachsene an drei verschiedenen Standorten, und zwar in XXXX, durchs Haus zu führen. Die Schulklasse komme ins Museum. Dann setze sie sich meistens mit den Schülern erst zusammen und sie besprächen Grundzüge und dann werde durchs Haus gegangen. Alle sechs Wochen würden freiwillige Treffen mit den Guides stattfinden und es würden von ihrem Auftraggeber, dem Museum, vertreten durch Frau XXXX (im Folgenden Frau L.), alle Termine, die vorgebucht worden seien, vergeben. Grundsätzlich könne jeder alles machen, aber sie habe zum Beispiel auch noch einen anderen Job und es habe sich so eingebürgert, dass sie Dienstag, Mittwochnachmittag und am Donnerstag Termine übernehme. Diese freie Zeiteinteilung sei mit dem Auftraggeber so vereinbart. Wenn sie wisse, dass sie auf Urlaub fahre, versuche sie eben vorher oder nachher mehr Termine einzuhalten, weil sie nur für ihre geleisteten Stunden bezahlt werde. Sollte sie einen Termin nicht wahrnehmen können, rufe sie einen ihr bekannten Guide an und frage, ob der Termin übernommen werden könne. Die Entscheidung wann und ob sie führen wolle, sei frei. Sie könne also auch dann den Termin noch absagen, ohne dass ihr Nachteile daraus entstünden. Sie achte selbstverständlich darauf, sich nur von fachlich qualifizierten Personen vertreten zu lassen. Etwas anderes wäre ja den Schülern und erwachsenen Besuchern gar nicht zumutbar. Das Wissen dazu habe sie sich aus Büchern und Katalogen des Museums angeeignet. Zusätzlich bereite sie sich auf jede neue Ausstellung gesondert vor. Die Überprüfung, wer die Führungen tatsächlich abgehalten habe, erfolge vermutlich einerseits durch die Listen und Honorarnoten. Genaues sei ihr dazu nicht bekannt. Ihre Aufgabe sei es nur, nach jeder Führung ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben, wo auch der Name der Gruppe, das Thema, die Dauer, das Datum und diverse statistische Daten draufstehen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die sie für die Führungen benötige, würden ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.Sie sei von der museumspädagogischen Abteilung beauftragt, Schulklassen und Erwachsene an drei verschiedenen Standorten, und zwar in römisch 40 , durchs Haus zu führen. Die Schulklasse komme ins Museum. Dann setze sie sich meistens mit den Schülern erst zusammen und sie besprächen Grundzüge und dann werde durchs Haus gegangen. Alle sechs Wochen würden freiwillige Treffen mit den Guides stattfinden und es würden von ihrem Auftraggeber, dem Museum, vertreten durch Frau römisch 40 (im Folgenden Frau L.), alle Termine, die vorgebucht worden seien, vergeben. Grundsätzlich könne jeder alles machen, aber sie habe zum Beispiel auch noch einen anderen Job und es habe sich so eingebürgert, dass sie Dienstag, Mittwochnachmittag und am Donnerstag Termine übernehme. Diese freie Zeiteinteilung sei mit dem Auftraggeber so vereinbart. Wenn sie wisse, dass sie auf Urlaub fahre, versuche sie eben vorher oder nachher mehr Termine einzuhalten, weil sie nur für ihre geleisteten Stunden bezahlt werde. Sollte sie einen Termin nicht wahrnehmen können, rufe sie einen ihr bekannten Guide an und frage, ob der Termin übernommen werden könne. Die Entscheidung wann und ob sie führen wolle, sei frei. Sie könne also auch dann den Termin noch absagen, ohne dass ihr Nachteile daraus entstünden. Sie achte selbstverständlich darauf, sich nur von fachlich qualifizierten Personen vertreten zu lassen. Etwas anderes wäre ja den Schülern und erwachsenen Besuchern gar nicht zumutbar. Das Wissen dazu habe sie sich aus Büchern und Katalogen des Museums angeeignet. Zusätzlich bereite sie sich auf jede neue Ausstellung gesondert vor. Die Überprüfung, wer die Führungen tatsächlich abgehalten habe, erfolge vermutlich einerseits durch die Listen und Honorarnoten. Genaues sei ihr dazu nicht bekannt. Ihre Aufgabe sei es nur, nach jeder Führung ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben, wo auch der Name der Gruppe, das Thema, die Dauer, das Datum und diverse statistische Daten draufstehen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die sie für die Führungen benötige, würden ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Dem Einspruch beigelegt war eine Liste von Führungen im Zeitraum 2007-2009, aus der zahlreiche Vertretungsfälle hervorgehen.

3. Mit Schreiben vom 25.08.2011 legte die WGKK den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien vor. Die WGKK hielt dem dargestellten Vorbringen entgegen, dass darin als Hauptkriterium ein vorhandenes generelles und umfassendes Vertretungsrecht ins Treffen geführt werde. Dazu wäre die erwähnte Aufstellung übermittelt worden, aus der man sehr eindeutig erkennen könne, dass ein Vertretungsrecht nicht existiere, weil es sich bei den "Vertretungen" nicht um solche handle, sondern erkennbar um den Tausch von Diensten. Es handle sich somit tatsächlich nur um Personen die selbst als Museumsguides beziehungsweise Kunstvermittler tätig seien. Für die Erbringung der Arbeitsleistung sei ein umfassendes Wissen erforderlich, sodass von einem generellen Vertretungsrecht keine Rede sein könne. Das Aufscheinen der Guides im Organigramm stelle für die belangte Behörde einen Hinweis auf die organisatorische Eingliederung in den Museumsbetrieb dar. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Anführung auf bestimmte Personen beziehe beziehungsweise könne man alleine dadurch keinen Unterschied ausmachen, worin sich angestellte Guides und mit freiem Dienstvertrag beschäftigte Personen unterscheiden sollen.

Hinsichtlich der Erstfassung der Niederschrift wurde seitens der belangten Behörde angemerkt, dass es vor Unterfertigung der Niederschrift jederzeit möglich gewesen wäre, allfällige Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu bereinigen. Aber auch unter Beachtung des Inhalts der überarbeiteten Niederschrift ergebe sich keine andere Beurteilung.

5. Mit Schreiben vom 17.10.2011 erstattete das Museum durch ihre Vertretung Stellungnahme zum Vorlagebericht der WGKK und verwies insbesondere auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.05.2011, 2010/08/0026), woraus sich für den vorliegenden Fall ergebe, dass jeder Kunstvermittler als Vertreter namhaft gemacht werden könne. Es dürfe lediglich keine Einschränkung auf bestimmte Kunstvermittler geben, was ohnehin nicht der Fall sei. Die organisatorische Einbindung sei anhand der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen und nicht anhand eines Organigramms. Hinsichtlich der überarbeiten Fassung der Niederschrift seien nur sprachliche Formulierungen klargestellt worden.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.05.2012, Zl. MA 40 – SR 14012/2011, gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch betreffend die Versicherungspflicht des Beteiligten statt und stellte fest, dass er aufgrund seiner Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, sondern der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und 4 ASVG für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 AlVG ab 01.08.2008.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.05.2012, Zl. MA 40 – SR 14012/2011, gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch betreffend die Versicherungspflicht des Beteiligten statt und stellte fest, dass er aufgrund seiner Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, sondern der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und 4 ASVG für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG ab 01.08.2008.

Begründend führte die belangte Behörde zum einen aus, dass im vorliegenden Fall nicht von einer generellen Vertretungsbefugnis ausgegangen werden könne, da eine Vertretung nur im Verhinderungsfall und aus dem Kreis der übrigen bei der Dienstgeberin tätigen Kunstvermittler stattgefunden habe, sodass zum anderen zu prüfen sei, ob die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwiegen oder nicht.

Inhalt der Tätigkeit des Kunstvermittlers seien Führungen angemeldeter Gruppen durch das Museum und die Synagoge gewesen. Der Arbeitsort und die Arbeitszeit hätten sich damit aus der Natur der Sache ergeben. Die inhaltliche Gestaltung der Führungen sei jedoch ausschließlich dem Kunstvermittler oblegen. Es würden sich keine Hinweise ergeben, dass dieser irgendeiner Kontrolle der Dienstgeberin unterlegen sei, Weisungen in Bezug auf sein arbeitsbezogenes Verhalten erhalten hätte oder in den Museumsbetrieb integriert gewesen sei. Die Teilnahme an Fortbildungen sei keinem Zwang unterlegen.

Die Behörde sei deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Gesamtbild die Merkmale der Selbständigkeit überwiegen und der Tätigkeit ein freies Dienstverhältnis zugrunde gelegen sei.

7. In der dagegen von der WGKK fristgerecht erhobenen Berufung an das Bundesministerium für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten