TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W124 2106454-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2106454-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. – VII. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a FPG und § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, FPG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, aus dem Bundesstaat Punjab zu kommen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Vater ein Mitarbeiter einer Versicherungsfirma gewesen sei. Er habe mehreren Kunden Lebensversicherungen vermittelt. Dieses Geld sei vom Manager unterschlagen worden. Es habe sich um sehr viel Geld gehandelt. Der Manager sei in weiterer Folge untergetaucht. Der Vater des BF habe so viel Geld nicht zurückzahlen können. Aus diesem Grund sei er von den Kunden bedroht und körperlich angegriffen worden. Eines Tages, als der BF gemeinsam mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, seien sie angegriffen worden und es sei ihnen damit gedroht worden, dass der BF verschleppt und falsche Anzeigen erstattet werden würden. Daraufhin habe die Familie des BF beschlossen, dass dieser das Land verlassen müsse.1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, aus dem Bundesstaat Punjab zu kommen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Vater ein Mitarbeiter einer Versicherungsfirma gewesen sei. Er habe mehreren Kunden Lebensversicherungen vermittelt. Dieses Geld sei vom Manager unterschlagen worden. Es habe sich um sehr viel Geld gehandelt. Der Manager sei in weiterer Folge untergetaucht. Der Vater des BF habe so viel Geld nicht zurückzahlen können. Aus diesem Grund sei er von den Kunden bedroht und körperlich angegriffen worden. Eines Tages, als der BF gemeinsam mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, seien sie angegriffen worden und es sei ihnen damit gedroht worden, dass der BF verschleppt und falsche Anzeigen erstattet werden würden. Daraufhin habe die Familie des BF beschlossen, dass dieser das Land verlassen müsse.

1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Eltern und sein Bruder im Dorf XXXX leben und dort über ein Grundstück verfügen würden. Seine Schwester sei bereits verheiratet. Bis zu seiner Ausreise habe der BF bei seinen Eltern gelebt. Er stehe weiterhin in Kontakt zu seinen Eltern. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Leben in Indien sei in Gefahr, er habe Angst, dass er fälschlicherweise als Drogendealer angezeigt und in weiterer Folge verhaftet werde. Der Vater des BF sei als Versicherungsverkäufer tätig gewesen sei. Sein Vater habe das Geld einem Manager gegeben, der ihm gefälschte Rechnungen ausgestellt habe. Viele Dorfbewohner hätten ihr Geld samt Zinsen zurückverlangt, nachdem sie gemerkt hätten, dass sie gar keine Versicherung hätten. Der Vater habe das Geld jedoch nicht gehabt. Seitdem sei der Vater bedroht und ihm gesagt worden, man werde seine Familie schikanieren.1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Eltern und sein Bruder im Dorf römisch 40 leben und dort über ein Grundstück verfügen würden. Seine Schwester sei bereits verheiratet. Bis zu seiner Ausreise habe der BF bei seinen Eltern gelebt. Er stehe weiterhin in Kontakt zu seinen Eltern. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Leben in Indien sei in Gefahr, er habe Angst, dass er fälschlicherweise als Drogendealer angezeigt und in weiterer Folge verhaftet werde. Der Vater des BF sei als Versicherungsverkäufer tätig gewesen sei. Sein Vater habe das Geld einem Manager gegeben, der ihm gefälschte Rechnungen ausgestellt habe. Viele Dorfbewohner hätten ihr Geld samt Zinsen zurückverlangt, nachdem sie gemerkt hätten, dass sie gar keine Versicherung hätten. Der Vater habe das Geld jedoch nicht gehabt. Seitdem sei der Vater bedroht und ihm gesagt worden, man werde seine Familie schikanieren.

Der BF sei mit dem Vater gemeinsam ins College gegangen. Eines Tages seien sie angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten zu seinem Vater gesagt, sie würden ihn anzeigen und fälschlicherweise als Drogendealer beschuldigen. Die Dorfbewohner seien auch zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Vater habe 17 bis 18 Jahre lang für die Versicherungsfirma gearbeitet, die genaue Adresse der Firma wisse der BF nicht. Die Namen der besagten Dorfbewohner und die genaue Geldsumme könne er ebenfalls nicht angeben. Das genaue Datum des Vorfalles, bei dem er persönlich angegriffen worden sei, könne er nicht angeben, es sei im August oder September 2014 gewesen.

Konkret sei er an diesem Tag mit seinem Vater auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als er von zwei Männern aufgehalten worden sei. Diese hätten den Vater aufgefordert ihnen das Geld zurückzugeben. Der Vater habe um etwas Zeit gebeten, daher hätten sie ihm 2 Wochen gewährt. Diese Männer seien sehr mächtig und hätten damit gedroht, den BF als Drogendealer zu beschuldigen und verhaften zu lassen. Nachgefragt, weshalb der BF in der Erstbefragung von einem Angriff gesprochen und diesen jedoch bei der Einvernahme gar nicht erwähnt habe, gab er an, "die haben uns gestoßen". Das sei der einzige Vorfall gewesen.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.

1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Österreich seit der Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen zu haben. Befragt zum neuerlichen Asylantrag gab er an, dass sein Vater getötet worden sei. Sie seien Angehörige der Kongress-Partei und hätten die Gegner, Mitglieder der "Akalidar-Partei" ihn getötet. Es gebe Wahlen am 04.02. und werde die "Akalidar-Partei" vom Staat unterstützt. Diese wollten schon immer, dass sein Vater die Mitgliedschaft bei der Kongress-Partei beende. Deswegen sei er umgebracht worden. Der Bruder des BF sei deswegen nach Kanada geflüchtet. Seine ganze Familie werde in der Heimat von der Gegenpartei belästigt. Die Änderung der Situation sei ihm seit XXXX bekannt.2.1. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Österreich seit der Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen zu haben. Befragt zum neuerlichen Asylantrag gab er an, dass sein Vater getötet worden sei. Sie seien Angehörige der Kongress-Partei und hätten die Gegner, Mitglieder der "Akalidar-Partei" ihn getötet. Es gebe Wahlen am 04.02. und werde die "Akalidar-Partei" vom Staat unterstützt. Diese wollten schon immer, dass sein Vater die Mitgliedschaft bei der Kongress-Partei beende. Deswegen sei er umgebracht worden. Der Bruder des BF sei deswegen nach Kanada geflüchtet. Seine ganze Familie werde in der Heimat von der Gegenpartei belästigt. Die Änderung der Situation sei ihm seit römisch 40 bekannt.

2.2 In weiterer Folge tauchte der BF unter und wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Nach erfolgter Festnahme am XXXX wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab an, die Sterbeurkunde seines Vaters beschaffen zu können. Der BF beherrsche Hindi und Punjabi in Wort und Schrift und spreche etwas Deutsch. Er habe keinen Deutschkurs besucht. Der BF sei in XXXX in XXXX, Indien geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei Sikh. Von XXXX bis XXXX habe er die Grundschule und von XXXX bis XXXX die Universität in XXXX besucht. Dort habe er an einem Computerkurs teilgenommen. Er habe nicht gearbeitet. Der BF sei ledig und habe keine Kinder.2.2 In weiterer Folge tauchte der BF unter und wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Nach erfolgter Festnahme am römisch 40 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab an, die Sterbeurkunde seines Vaters beschaffen zu können. Der BF beherrsche Hindi und Punjabi in Wort und Schrift und spreche etwas Deutsch. Er habe keinen Deutschkurs besucht. Der BF sei in römisch 40 in römisch 40 , Indien geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei Sikh. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er die Grundschule und von römisch 40 bis römisch 40 die Universität in römisch 40 besucht. Dort habe er an einem Computerkurs teilgenommen. Er habe nicht gearbeitet. Der BF sei ledig und habe keine Kinder.

Sein Vater sei im XXXX verstorben. Dies sei während den Wahlen zwischen Congress & Akali Dal passiert und habe die Akali Dal-Partei ihn umgebracht. Seine Mutter lebe in XXXX und arbeite nicht. Sein Bruder wohne in Kanada und seine Schwester sei verheiratet und wohne in XXXX, XXXX. Außerdem habe er noch Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in XXXX. Vor seiner Ausreise habe der BF in XXXX gelebt.Sein Vater sei im römisch 40 verstorben. Dies sei während den Wahlen zwischen Congress & Akali Dal passiert und habe die Akali Dal-Partei ihn umgebracht. Seine Mutter lebe in römisch 40 und arbeite nicht. Sein Bruder wohne in Kanada und seine Schwester sei verheiratet und wohne in römisch 40 , römisch 40 . Außerdem habe er noch Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in römisch 40 . Vor seiner Ausreise habe der BF in römisch 40 gelebt.

In Indien habe er nie Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt und habe er von sich aus nie eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden aufgesucht. Sein Vater sei bemühtes Mitglied der Congress-Partei gewesen und habe immer Werbung für die Partei betrieben. Er sei zu den Leuten gegangen und habe sie von ihrer Partei überzeugt. Befragt, wie er die Leute überzeugt habe, gab der BF an, dass er mit Mitgliedern zu den Leuten gegangen sei und über ihre Partei gesprochen und die Nachteile der gegnerischen Partei aufgezählt habe. Der BF selbst sei nicht Mitglied gewesen aber habe die Partei bevorzugt. Befragt zur Kongress-Partei gab der BF an, dass es das Ziel sei, den Drogenhandel in Punjab zu stoppen und gute Arbeitschancen zu schaffen. Die Gegenpartei helfe den Kriminellen an Drogen zu kommen. Befragt, was die Kongress-Partei von anderen Parteien unterscheide, gab der BF an, dass die Gegenpartei zwar gesagt habe, den Drogenhandel zu stoppen und Arbeitsplätze zu schaffen, dies aber nie getan habe.

Der BF habe Indien legal XXXX via Flugzeug nach Moskau verlassen. Mehrmals befragt von welcher Stadt aus er geflogen sei, gab er an, sich nicht daran erinnern zu können. Zur Finanzierung der Ausreise hätten sie ihr Grundstück verpachtet. Seinen Lebensunterhalt habe der BF durch die finanzielle Unterstützung seines Vaters bestritten. Seine Mutter lebe von finanzieller Hilfe durch seinen Bruder aus Kanada und erhalte auch staatliche Unterstützung seit dem Tod des Vaters.Der BF habe Indien legal römisch 40 via Flugzeug nach Moskau verlassen. Mehrmals befragt von welcher Stadt aus er geflogen sei, gab er an, sich nicht daran erinnern zu können. Zur Finanzierung der Ausreise hätten sie ihr Grundstück verpachtet. Seinen Lebensunterhalt habe der BF durch die finanzielle Unterstützung seines Vaters bestritten. Seine Mutter lebe von finanzieller Hilfe durch seinen Bruder aus Kanada und erhalte auch staatliche Unterstützung seit dem Tod des Vaters.

Befragt zu seiner Freizeitgestaltung in Österreich gab er BF an schwarz für ein Unternehmen namens XXXX in Wien zu arbeiten und dort Medikamente zuzustellen. Er habe zu keiner Person in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine enge Bindung. Seit sechs Monaten habe er eine österreichische Staatsangehörige als Freundin, lebe mit ihr aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie wohne im XXXX, ihre genaue Adresse kenne er nicht. Befragt, wie er seinen Aufenthalt in Österreich bestreite gab der BF an, gearbeitet zu haben und von Freunden finanziell unterstützt zu werden. Manchmal habe er als Saisonarbeiter wie beispielsweise als Zeitungszusteller gearbeitet. Der BF verfüge über kein Geld.Befragt zu seiner Freizeitgestaltung in Österreich gab er BF an schwarz für ein Unternehmen namens römisch 40 in Wien zu arbeiten und dort Medikamente zuzustellen. Er habe zu keiner Person in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine enge Bindung. Seit sechs Monaten habe er eine österreichische Staatsangehörige als Freundin, lebe mit ihr aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie wohne im römisch 40 , ihre genaue Adresse kenne er nicht. Befragt, wie er seinen Aufenthalt in Österreich bestreite gab der BF an, gearbeitet zu haben und von Freunden finanziell unterstützt zu werden. Manchmal habe er als Saisonarbeiter wie beispielsweise als Zeitungszusteller gearbeitet. Der BF verfüge über kein Geld.

Auf Vorhalt amtlich nicht gemeldet zu sein, gab der BF an, Zeit mit seiner Freundin verbracht zu haben und für die Ummeldung keine Zeit gehabt zu haben.

Der BF gehöre keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an und verfüge in Österreich bzw. der EU über keine Verwandten.

Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, seit dem letzten Verfahren neue Gründe zu haben. Die Gegenpartei habe seinen Vater ermordet. Wenn er zurückkehre, werde er auch ermordet.

Aufgefordert, die Bedrohungshandlungen näher zu schildern, gab der BF an, dass die Mitglieder der Gegenpartei seinen Vater ermordet hätten. Dem BF sei gesagt worden, auch umgebracht zu werden. Seine Mutter lebe nun deshalb bei seiner Schwester. In Indien sei es so, dass der BF als Sohn seines Vaters umgebracht werde. Sonst seien keine Parteimitglieder ermordet worden. Der Vater des BF habe Streit mit der Gegenpartei gehabt, bei welchem ein Mitglied ihrer Partei mit einem Messer in den Bauch gestochen worden sei. Da sein Vater für die Partei verantwortlich und das wichtigste Mitglied gewesen sei, sei er ermordet worden. Der Vater sei der Vorsitzende der Partei in ihrem Dorf gewesen.

Auf Vorhalt, dass der BF im letzten Verfahren angegeben habe, dass sein Vater Versicherungsvertreter gewesen sei, gab der BF an, dass dies stimme und dieser sowohl aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter als auch als Parteivorsitzender verfolgt worden sei.

Man wolle den BF umbringen, weil man denke, dass er mit der Partei verbunden sei. Befragt warum nicht andere Mitglieder umgebracht würden, gab der BF an, dass sie dies tun würde und es immer Streit gebe. Auf Vorhalt zuvor gesagt zu haben, dass außer seinem Vater niemand ermordet worden sei, gab der BF, dass niemand ermordet worden sei, es aber immer Streit gegeben habe.

Sie hätten der Mutter des BF gesagt, dass sie den BF und seinen Bruder umbringen würden.

2.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Das BFA stellte fest, dass das neue Fluchtvorbringen des BF, wonach sein Vater aufgrund politischer Aktivitäten in Indien ermordet worden sei, nicht glaubhaft sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten.

Der BF sei arbeitswillig, im arbeitsfähigen Alter, gesund, habe in Indien die Schule und Universität besucht und verfüge somit über alle erforderlichen Grundvoraussetzungen, um in Indien ein selbstständiges Leben zu führen. Er habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht und verfüge dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der BF sei imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Indien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen würde.Der BF sei arbeitswillig, im arbeitsfähigen Alter, gesund, habe in Indien die Schule und Universität besucht und verfüge somit über alle erforderlichen Grundvoraussetzungen, um in Indien ein selbstständiges Leben zu führen. Er habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht und verfüge dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der BF sei imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Indien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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