Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 1433303-3/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, 30.11.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, 30.11.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 10.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 11.11.2012 Folgendes vor:
Er sei ledig, Moslem/Sunnit, gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und habe 9 Jahre die Schule in Pakistan besucht. Zuletzt sei der BF keiner Arbeit nachgegangen. Er habe Pakistan im Juni 2010 verlassen, um in Europa zu leben. Er habe den Weg einer Visumsantragstellung bei der österreichischen Botschaft nicht ausgewählt, da er Analphabet sei. Er habe nicht gewusst, wie alles funktioniere. Er habe auch kein Geld und keine Sicherheiten gehabt. Außerdem habe er einen Streit mit seiner reichen Familie. Der BF habe ein Verhältnis mit seiner Cousine gehabt. Der Onkel des BF und die Cousins habe dies nicht gewollt, da der BF aus einer armen Familie stamme. Der Onkel des BF habe den BF mit dem Tod und die Cousins täglich bedroht. Der BF könne nicht mehr zurück da sein Onkel ihn töten würde (Teil I, AS 25 ff.).Er sei ledig, Moslem/Sunnit, gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und habe 9 Jahre die Schule in Pakistan besucht. Zuletzt sei der BF keiner Arbeit nachgegangen. Er habe Pakistan im Juni 2010 verlassen, um in Europa zu leben. Er habe den Weg einer Visumsantragstellung bei der österreichischen Botschaft nicht ausgewählt, da er Analphabet sei. Er habe nicht gewusst, wie alles funktioniere. Er habe auch kein Geld und keine Sicherheiten gehabt. Außerdem habe er einen Streit mit seiner reichen Familie. Der BF habe ein Verhältnis mit seiner Cousine gehabt. Der Onkel des BF und die Cousins habe dies nicht gewollt, da der BF aus einer armen Familie stamme. Der Onkel des BF habe den BF mit dem Tod und die Cousins täglich bedroht. Der BF könne nicht mehr zurück da sein Onkel ihn töten würde (Teil römisch eins, AS 25 ff.).
Vor einem Organwalter des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) brachte der BF am 22.11.2012 im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe bis zu seiner Ausreise aus Pakistan am 24.06.2010 mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf XXXX , Bezirk Gujranwala gelebt. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, er habe mit seiner Cousine eine Affäre gehabt. Als dies der Onkel erfahren habe, sei der BF von den Cousins verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Der BF habe mit einem Cricketschläger einen Schlag auf die linke Stirnhälfte bekommen und zwei Tage im Krankenhaus verbracht. Er sei ein- bis eineinhalb Jahre mit der Cousine zusammen gewesen, die Beziehung sei aber rein platonisch gewesen. Mittlerweile sei die Cousine jedoch bereits verheiratet. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte der BF, von der Familie des Mädchens umgebracht zu werden. Außerdem müsse seine Schwester verheiratet werden und in Pakistan könne er das nicht finanzieren (Teil I, AS 67 ff.).Er habe bis zu seiner Ausreise aus Pakistan am 24.06.2010 mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf römisch 40 , Bezirk Gujranwala gelebt. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, er habe mit seiner Cousine eine Affäre gehabt. Als dies der Onkel erfahren habe, sei der BF von den Cousins verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Der BF habe mit einem Cricketschläger einen Schlag auf die linke Stirnhälfte bekommen und zwei Tage im Krankenhaus verbracht. Er sei ein- bis eineinhalb Jahre mit der Cousine zusammen gewesen, die Beziehung sei aber rein platonisch gewesen. Mittlerweile sei die Cousine jedoch bereits verheiratet. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte der BF, von der Familie des Mädchens umgebracht zu werden. Außerdem müsse seine Schwester verheiratet werden und in Pakistan könne er das nicht finanzieren (Teil römisch eins, AS 67 ff.).
I.1.2. Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.11.2012, Az.: 12 16.414-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III) (Teil I, AS 99 ff.).römisch eins.1.2. Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.11.2012, Az.: 12 16.414-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei) (Teil römisch eins, AS 99 ff.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und auch nicht als asylrelevant. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan eine begründete Furcht vor Verfolgung zu vergegenwärtigen gehabt habe oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und auch nicht als asylrelevant. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan eine begründete Furcht vor Verfolgung zu vergegenwärtigen gehabt habe oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch § 8 (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch Paragraph 8, (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.
I.1.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.11.2012.römisch eins.1.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.11.2012.
I.1.3. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF brachte mit Schriftsatz vom 19.12.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid (Teil I, AS 183 ff.).römisch eins.1.3. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF brachte mit Schriftsatz vom 19.12.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid (Teil römisch eins, AS 183 ff.).
I.1.3.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der BF am XXXX an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe und ihm anschließend die Rückkehr in sein Quartier in XXXX verweigert worden sei. Darin liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.römisch eins.1.3.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der BF am römisch 40 an einer Demonstration in römisch 40 teilgenommen habe und ihm anschließend die Rückkehr in sein Quartier in römisch 40 verweigert worden sei. Darin liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.
I.1.3.2. In der Beschwerde wurde der Bescheid des BAA zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, es seien keine ausreichenden Recherchen in Hinblick auf den konkreten Fall vorgenommen worden.römisch eins.1.3.2. In der Beschwerde wurde der Bescheid des BAA zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, es seien keine ausreichenden Recherchen in Hinblick auf den konkreten Fall vorgenommen worden.
I.1.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012 wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 09.01.2013, Az:römisch eins.1.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012 wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 09.01.2013, Az:
12 16.414-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Teil I, AS 197 ff.).12 16.414-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Teil römisch eins, AS 197 ff.).
I.1.4.1. Begründend wurde ausgeführt, die Zustellung des Bescheides sei am 23.11.2012 nachweislich erfolgt, die behaupteten Rückkehrversuche ins Lager XXXX seien jedoch nicht glaubwürdig, zumal es keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gäbe.römisch eins.1.4.1. Begründend wurde ausgeführt, die Zustellung des Bescheides sei am 23.11.2012 nachweislich erfolgt, die behaupteten Rückkehrversuche ins Lager römisch 40 seien jedoch nicht glaubwürdig, zumal es keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gäbe.
I.1.4.2. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 11.01.2013.römisch eins.1.4.2. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 11.01.2013.
I.1.5. In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2013 wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2013, Zl. E12 433.303-2/2013-6E, die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet ab (Teil I, AS 269 ff.).römisch eins.1.5. In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2013 wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2013, Zl. E12 433.303-2/2013-6E, die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet ab (Teil römisch eins, AS 269 ff.).
I.1.5.1. Begründend wurde ausgeführt, dass den BF ein nicht unerhebliches Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist treffe.römisch eins.1.5.1. Begründend wurde ausgeführt, dass den BF ein nicht unerhebliches Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist treffe.
I.1.5.2. Die Zustellung des oa. Erkenntnis erfolgte am 14.06.2013.römisch eins.1.5.2. Die Zustellung des oa. Erkenntnis erfolgte am 14.06.2013.
I.1.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013, Zl. E12 433.303-1/2013-4E, wurde die Beschwerde vom 19.12.2012 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (Teil I, AS 297 ff.).römisch eins.1.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013, Zl. E12 433.303-1/2013-4E, wurde die Beschwerde vom 19.12.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen (Teil römisch eins, AS 297 ff.).
I.1.6.1. Die Zustellung des oa. Erkenntnis erfolgte am 20.06.2013.römisch eins.1.6.1. Die Zustellung des oa. Erkenntnis erfolgte am 20.06.2013.
I.2. Der BF stellte am 22.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Der BF stellte am 22.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 22.04.2014 Folgendes vor (Teil II, AS 1 ff.):Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 22.04.2014 Folgendes vor (Teil römisch zwei, AS 1 ff.):
Er habe Österreich seit dem negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Seine bisher vorgebrachten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Die Lage habe sich aber insofern verschlechtert, als seine Familie nun von der Familie des Onkels attackiert worden sei. Der Vater und der Bruder des BF seien zusammengeschlagen und verletzt worden. Seit ca. 6 Monaten würde sich die Familie des BF in einer anderen Stadt versteckt halten. Sie möchten Pakistan verlassen, es sei aber unmöglich, dass die gesamte Familie des BF das Heimatland gemeinsam verlässt. Zudem habe er neue Asylgründe. Er sei bei der Besetzung der XXXX dabei gewesen sei. Er habe sich gegen das System und die Regierung in Pakistan ausgesprochen und habe nun Angst, bei einer Rückkehr von der Polizei bzw. der Regierung umgebracht zu werden. Von Personen, die nach der Besetzung abgeschoben worden seien, sei deren Aufenthalt nun unbekannt und man wisse nicht, ob diese noch leben würden.Er habe Österreich seit dem negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Seine bisher vorgebrachten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Die Lage habe sich aber insofern verschlechtert, als seine Familie nun von der Familie des Onkels attackiert worden sei. Der Vater und der Bruder des BF seien zusammengeschlagen und verletzt worden. Seit ca. 6 Monaten würde sich die Familie des BF in einer anderen Stadt versteckt halten. Sie möchten Pakistan verlassen, es sei aber unmöglich, dass die gesamte Familie des BF das Heimatland gemeinsam verlässt. Zudem habe er neue Asylgründe. Er sei bei der Besetzung der römisch 40 dabei gewesen sei. Er habe sich gegen das System und die Regierung in Pakistan ausgesprochen und habe nun Angst, bei einer Rückkehr von der Polizei bzw. der Regierung umgebracht zu werden. Von Personen, die nach der Besetzung abgeschoben worden seien, sei deren Aufenthalt nun unbekannt und man wisse nicht, ob diese noch leben würden.
Vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachte der BF am 17.07.2014 im Wesentlichen Folgendes vor (Teil II, AS 153 ff.):Vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachte der BF am 17.07.2014 im Wesentlichen Folgendes vor (Teil römisch zwei, AS 153 ff.):
Er möchte seinen bisherigen Fluchtgrund dahingehend ergänzen, dass die Cousine des BF schwanger geworden sei. Er habe dies im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil er sich geniert habe. Nach seiner Ausreise nach Österreich habe sich seine Familie mit der Familie des Mädchens versöhnen wollen, der Onkel habe aber den Vater und den Bruder des BF verprügelt. Aus diesem Grund sei die Familie des BF umgezogen und der BF wisse nicht, wo sie derzeit sei. Außerdem sei während der Besetzung der XXXX gegen die pakistanische Regierung protestiert worden. Die Verbindung zu den ausgewiesenen Flüchtlingen sei abgerissen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor der pakistanischen Polizei.Er möchte seinen bisherigen Fluchtgrund dahingehend ergänzen, dass die Cousine des BF schwanger geworden sei. Er habe dies im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil er sich geniert habe. Nach seiner Ausreise nach Österreich habe sich seine Familie mit der Familie des Mädchens versöhnen wollen, der Onkel habe aber den Vater und den Bruder des BF verprügelt. Aus diesem Grund sei die Familie des BF umgezogen und der BF wisse nicht, wo sie derzeit sei. Außerdem sei während der Besetzung der römisch 40 gegen die pakistanische Regierung protestiert worden. Die Verbindung zu den ausgewiesenen Flüchtlingen sei abgerissen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor der pakistanischen Polizei.
Mit Schreiben vom 24.07.2014 nahm der BF zu den in der Einvernahme vorgehaltenen Länderinformationen Stellung (Teil II, AS 163).Mit Schreiben vom 24.07.2014 nahm der BF zu den in der Einvernahme vorgehaltenen Länderinformationen Stellung (Teil römisch zwei, AS 163).
In einer nochmaligen niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde am 07.05.2015 vor, er sei seit eineinhalb Monaten [Anfang April 2015] nach islamischen Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er wolle sein im Verfahren angegebenes Geburtsdatum korrigieren lassen, da er nun alle Dokumente beisammen habe, um heiraten zu können. Zu seiner Familie in Pakistan habe er Kontakt, es gehe allen gut. Den neuen Asylantrag habe er gestellt, weil er wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich, wo er über die schlechte Situation in Pakistan gesprochen habe, nun große Probleme in Pakistan habe (Teil II, AS 239 ff.).In einer nochmaligen niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde am 07.05.2015 vor, er sei seit eineinhalb Monaten [Anfang April 2015] nach islamischen Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er wolle sein im Verfahren angegebenes Geburtsdatum korrigieren lassen, da er nun alle Dokumente beisammen habe, um heiraten zu können. Zu seiner Familie in Pakistan habe er Kontakt, es gehe allen gut. Den neuen Asylantrag habe er gestellt, weil er wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich, wo er über die schlechte Situation in Pakistan gesprochen habe, nun große Probleme in Pakistan habe (Teil römisch zwei, AS 239 ff.).
Am 07.05.2015 wurde XXXX als Zeugin einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, sie habe den BF bei Gericht kennen gelernt und sei mit ihm seit 02.04.[2015] nach islamischen Recht verheiratet. Sie selbst sei nicht Muslimin. Der BF übernachte manchmal bei ihr. Zum Fluchtgrund des BF befragt führte sie aus, sie wisse von ihm, dass die Familie wegen seiner Beziehung zu einer Cousine zerstritten sei (Teil II, AS 263 ff.).Am 07.05.2015 wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, sie habe den BF bei Gericht kennen gelernt und sei mit ihm seit 02.04.[2015] nach islamischen Recht verheiratet. Sie selbst sei nicht Muslimin. Der BF übernachte manchmal bei ihr. Zum Fluchtgrund des BF befragt führte sie aus, sie wisse von ihm, dass die Familie wegen seiner Beziehung zu einer Cousine zerstritten sei (Teil römisch zwei, AS 263 ff.).
I.3. Das BFA stellte am 12.05.2015 bezüglich der Angaben des BF eine Anfrage an die Staatendokumentation (Teil II, AS 273).römisch eins.3. Das BFA stellte am 12.05.2015 bezüglich der Angaben des BF eine Anfrage an die Staatendokumentation (Teil römisch zwei, AS 273).
I.3.1. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2015 wurden Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Pakistan durchgeführt. Dabei wurde festgehalten, dass die Identität des BF verifiziert werden konnte, sein Geburtsdatum sei jedoch mit XXXX angegeben worden. Hinweise auf Familienstreitigkeiten oder eine Beziehung zur Cousine hätten sich nicht ergeben. Auch seien keine Informationen zu allfälligen Medienberichten in Pakistan über die Teilnahme des BF an der XXXX auffindbar gewesen. (Teil II, AS 285 ff.).römisch eins.3.1. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2015 wurden Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Pakistan durchgeführt. Dabei wurde festgehalten, dass die Identität des BF verifiziert werden konnte, sein Geburtsdatum sei jedoch mit römisch 40 angegeben worden. Hinweise auf Familienstreitigkeiten oder eine Beziehung zur Cousine hätten sich nicht ergeben. Auch seien keine Informationen zu allfälligen Medienberichten in Pakistan über die Teilnahme des BF an der römisch 40 auffindbar gewesen. (Teil römisch zwei, AS 285 ff.).
I.3.2. Laut ergänzender Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.10.2015 sei in Pakistan in einigen Medien über die sogenannten " XXXX " berichtet worden, der Namen des BF sei jedoch nicht gefunden worden. Es seien auch keine Informationen zu jenen Personen auffindbar gewesen, die aus Österreich nach Pakistan zurückgekehrt seien.römisch eins.3.2. Laut ergänzender Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.10.2015 sei in Pakistan in einigen Medien über die sogenannten " römisch 40 " berichtet worden, der Namen des BF sei jedoch nicht gefunden worden. Es seien auch keine Informationen zu jenen Personen auffindbar gewesen, die aus Österreich nach Pakistan zurückgekehrt seien.
I.4. In der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2015 brachte der BF vor, er befürchte aufgrund seiner Verurteilung wegen Schlepperei bei einer Rückkehr nach Pakistan der brutalen Staatsmacht dort ausgesetzt zu sein. Er führe in Österreich ein normales Leben, habe eine Kleintransportfirma und lebe glücklich mit seiner Frau, mit der er traditionell verheiratet sei. Zum Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigte der BF sein dort mit XXXX angegebenes Geburtsdatum, erkannte auf den Fotos seine Familie und bestätigte, dass es keinen Familienstreit und auch keine Beziehung zur Cousine gegeben habe (Teil II, AS 443 ff.).römisch eins.4. In der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2015 brachte der BF vor, er befürchte aufgrund seiner Verurteilung wegen Schlepperei bei einer Rückkehr nach Pakistan der brutalen Staatsmacht dort ausgesetzt zu sein. Er führe in Österreich ein normales Leben, habe eine Kleintransportfirma und lebe glücklich mit seiner Frau, mit der er traditionell verheiratet sei. Zum Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigte der BF sein dort mit römisch 40 angegebenes Geburtsdatum, erkannte auf den Fotos seine Familie und bestätigte, dass es keinen Familienstreit und auch keine Beziehung zur Cousine gegeben habe (Teil römisch zwei, AS 44