Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
L511 2161799-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 24.05.2017, Zahl: XXXX /BMI-BFA_KNT_AST_01_Team_01, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 24.05.2017, Zahl: römisch 40 /BMI-BFA_KNT_AST_01_Team_01, beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 eingestellt.Das Asylverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV) (Aktenseite [AS] 87-175).1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier) (Aktenseite [AS] 87-175).
1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 07.06.2017 zugestellten Bescheid (AZ 177) am 17.06.2014 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben (AS 181-196).1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 07.06.2017 zugestellten Bescheid (AZ 177) am 17.06.2014 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben (AS 181-196).
1.3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.12.2017 eine Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration Country Office Vienna vom 18.12.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am 15.12.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 5).
1.4. Laut den übermittelten Unterlagen lautet zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht wie im Verfahren ursprünglich angegeben XXXX , geb. XXXX , sondern tatsächlich XXXX , geb. XXXX (OZ 5). Diesbezügliche Dokumente wurden jedoch keine übermittelt.1.4. Laut den übermittelten Unterlagen lautet zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht wie im Verfahren ursprünglich angegeben römisch 40 , geb. römisch 40 , sondern tatsächlich römisch 40 , geb. römisch 40 (OZ 5). Diesbezügliche Dokumente wurden jedoch keine übermittelt.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Asylverfahrens
1.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.1.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
1.2. Der Beschwerdeführers ist am 15.12.2017 per Flug freiwillig in den Herkunftsstaat Irak ausgereist.
1.3. Da der Sachverhalt aus der Zusammenschau des Akteninhaltes mit der Beschwerde als nicht entscheidungsreif anzusehen ist, insbesondere da Aliasidentitäten vorliegen, ist das Asylverfahren spruchgemäß einzustellen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Gegenständlich ergibt sich die Einstellung des Verfahrens klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053), weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Gegenständlich ergibt sich die Einstellung des Verfahrens klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053), weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2161799.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018