TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 W260 2150198-1

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Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W260 2150198-1/13E

W260 2150194-1/13E

W260 2150193-1/13E

W260 2150195-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,1. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,2. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,3. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,4. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

alle vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom

1. XXXX , Zl. XXXX ,1. römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

2. XXXX , Zl. XXXX ,2. römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

3. XXXX , Zl. XXXX ,3. römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

4. XXXX , Zl. XXXX ,4. römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2017 und am 11.07.2017

zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Den Beschwerden der XXXX und des XXXX wird stattgegeben und XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden der römisch 40 und des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Beschwerde des XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde des römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer reisten am 26.09.2015 gemeinsam nach Österreich ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 27.09.2015 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi.

XXXX (im Folgenden "BF1") führte ihren Fluchtgrund betreffend aus, sie selbst habe ihren Herkunftsstaat mit ihrem Vater wegen dem Krieg verlassen und sei in die Islamische Republik Iran (im Folgenden "Iran") geflohen. Den Iran hätte sie mit ihrem Mann und ihren Kindern verlassen, weil Afghanen im Iran kaum Rechte hätten; ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme und den gemeinsamen Sohn hätten die iranischen Beamten in den Syrienkrieg schicken wollen. Sie hätte Angst um ihre Familie und aus diesem Grund seien sie nach Österreich geflohen. Für ihre minderjährige Tochter XXXX (im Folgenden "BF4") gelten dieselben Fluchtgrunde.römisch 40 (im Folgenden "BF1") führte ihren Fluchtgrund betreffend aus, sie selbst habe ihren Herkunftsstaat mit ihrem Vater wegen dem Krieg verlassen und sei in die Islamische Republik Iran (im Folgenden "Iran") geflohen. Den Iran hätte sie mit ihrem Mann und ihren Kindern verlassen, weil Afghanen im Iran kaum Rechte hätten; ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme und den gemeinsamen Sohn hätten die iranischen Beamten in den Syrienkrieg schicken wollen. Sie hätte Angst um ihre Familie und aus diesem Grund seien sie nach Österreich geflohen. Für ihre minderjährige Tochter römisch 40 (im Folgenden "BF4") gelten dieselben Fluchtgrunde.

XXXX (im Folgenden "BF2") führte seinen Fluchtgrund betreffend aus, dass er aufgrund des Krieges in Afghanistan mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei. Im Iran hätten die Afghanen keine Rechte gehabt und er sei trotz schwerer medizinischer Probleme nicht behandelt worden, bzw. hätte alles privat bezahlen müssen. Die iranischen Beamten hätten seinen Sohn XXXX (im Folgenden "BF3") in den Syrienkrieg schicken wollen, aus diesem Grund seien sie geflüchtet. Auf die Frage was der BF2 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab dieser gleichlautend wie die BF1 an, dass er Angst um seine Familie habe.römisch 40 (im Folgenden "BF2") führte seinen Fluchtgrund betreffend aus, dass er aufgrund des Krieges in Afghanistan mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei. Im Iran hätten die Afghanen keine Rechte gehabt und er sei trotz schwerer medizinischer Probleme nicht behandelt worden, bzw. hätte alles privat bezahlen müssen. Die iranischen Beamten hätten seinen Sohn römisch 40 (im Folgenden "BF3") in den Syrienkrieg schicken wollen, aus diesem Grund seien sie geflüchtet. Auf die Frage was der BF2 im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab dieser gleichlautend wie die BF1 an, dass er Angst um seine Familie habe.

Der BF3 führte seinen Fluchtgrund betreffend aus, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei, im Iran hätten die Afghanen kaum Rechte gehabt. Er habe eine Universität besuchen wollen, dies sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Die iranischen Beamten hätten ihn in den Syrienkrieg schicken wollen. Er sei mit seiner Familie geflohen, da er Angst um sich selbst und seine Familie gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben ohne dies weiter in seiner Befragung zu präzisieren.

3. Am 12.10.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 sei im Alter von neun Jahren mit ihrem Vater aus der Provinz Daikundi in den Iran geflohen, zu diesem Zeitpunkt sei ihre Mutter bereits verstorben gewesen. Bis zu ihrer Heirat mit dem BF2 habe sie in Teheran, danach in Qom (beides: Iran) gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund aus Afghanistan befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie darüber nichts wisse. Den Iran hätten sie gemeinsam 2015 verlassen, weil ihr Sohn von den iranischen Behörden festgenommen und geschlagen worden sei. Der ausschlaggebende Grund für die Flucht sei die Zukunft der Kinder und die Krankheit ihres Ehemannes gewesen. Im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte die BF1, dass sie als Schiitin umgebracht werde.

Der BF2 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er mit seinem Vater im Alter von neun Jahren nach Kabul gezogen sei und von dort im Alter von 13 Jahren in den Iran geflüchtet sei. Befragt warum die Familie Afghanistan verlassen habe, konnte der BF2 keine Angaben machen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass es in Afghanistan Krieg gäbe; welche Probleme sein Vater gehabt haben könnte, wisse er ebenfalls nicht. Der ausschlaggebende Grund für die Flucht aus dem Iran sei die Androhung der iranischen Behörden gewesen, den BF4 in den Syrienkrieg zu schicken. Der BF2 führte auf die Frage was ihnen passieren würde, wenn sie wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten aus, dass sein Vater in Ghor Probleme mit den Reichen, für die er gearbeitet habe, gehabt hätte. Damals sei ein Sohn "von denen" umgebracht worden und sein Vater sei beschuldigt worden. Nähere Angaben zu diesem Vorbringen wurden vom BF2 nicht getätigt, insbesondere nicht was seine Familie zu befürchten hätte.

Der BF4 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er zu Afghanistan keine Fluchtgründe habe. Im Iran seien die Afghanen jedoch wie Tiere behandelt worden. Im Jahr 2015 habe er versucht den Iran zu verlassen, sei jedoch von der iranischen Polizei verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er in die Türkei reisen hätte wollen, um sich dem "Islamischen Staat" anzuschließen. Er sei von der Polizei eine Woche lang geschlagen und eingesperrt gewesen, nach Vorlage von Papieren durch seinen Vater hätte ihn die Polizei freigelassen. Der BF4 führte auf die Frage was ihm passieren würde, wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste aus, dass sein Vater in Afghanistan Probleme hätte, es dort keine Sicherheit gäbe und er dort niemanden hätte.

4. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 06.02.2017, Zl. 1088905603-151436241, Zl. 1088904606-151436225, Zl. 1088906001-151436268 und Zl. 1088894107-151436276 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte aber jeweils gemäß § 8 Abs. 1 den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2018 (Spruchpunkt III.).4. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 06.02.2017, Zl. 1088905603-151436241, Zl. 1088904606-151436225, Zl. 1088906001-151436268 und Zl. 1088894107-151436276 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte aber jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführer keine relevanten Asylgründe im Verfahren vorgebracht hätten.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser gemeinsamen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sämtlichen Beschwerdeführern Verfolgung wegen einer Blutfehde im Herkunftsstaat drohe, da der Ehemann der Beschwerdeführerin beschuldigt werde, vor vielen Jahren den Sohn des Dorfältesten ermordet zu haben. Das BFA habe es weiters unterlassen die Beschwerdeführer ausführlich wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara zu befragen, dies obwohl den Beschwerdeführern Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit drohe.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.05.2017 und 11.07.2017 in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren durch den erkennenden Richter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher diese ausführlich zu ihren Fluchtgründen und Beschwerdevorbringen befragt wurden. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.05.2017 und 11.07.2017 in den gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren durch den erkennenden Richter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher diese ausführlich zu ihren Fluchtgründen und Beschwerdevorbringen befragt wurden. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

9. In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren eingebracht: das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 mitsamt einer aktualisierten Version zur Sicherheitslage vom 11.05.2017 und vom 22.06.2017; ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen und Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen; ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (Risikogruppen in Afghanistan) und die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.11.2015 (a-9413): Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt.

Den Beschwerdeführern wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden können, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Seitens der Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung mehrere Unterlagen zum Nachweis der Integrationsverfestigung in Österreich vorgelegt.

10. Am 13.06.2017 langte eine gemeinsame Stellungnahme der Rechtsberatung der Beschwerdeführer ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF1 und BF4 aufgrund der in Österreich erlernten Lebensweise gegen die gesellschaftlichen Sitten in Afghanistan verstoßen würden und ihnen deshalb der Flüchtlingsstatus für Frauen zu erteilen sei. Weiters seien die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Hazara, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da sie ihr beinahe ganzes Leben im Iran verbracht hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an.

Die Beschwerdeführer haben zuletzt in Qom, Iran gelebt.

Die BF 1 ist in der Provinz Daikundi, Afghanistan, am 15.02.1965 geboren und hat im Alter von 10 Jahren Afghanistan verlassen und seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Iran gelebt. Die BF1 hat keine schulische oder berufliche Ausbildung. Die BF1 spricht kein Deutsch und hat keinen Deutschkurs absolviert. Die BF1 pflegt wenige soziale Kontakte. Die BF1 war in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht westlich gekleidet und trug ein traditionelles Kopftuch, wie es nach ihren Angaben im Iran getragen wird.

Der BF 2 ist in der Provinz Ghor, Afghanistan, am 24.12.1960 geboren. Der BF2 hat keine schulische oder berufliche Ausbildung. Der BF2 hat im Alter von 13 Jahren Afghanistan verlassen und ist mit seiner Familie in den Iran gereist, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat.

Die BF1 und der BF2 haben im Jahr 1988 in Teheran, Iran, geheiratet. Der Ehe entstammen der BF3 und die minderjährige BF4.

Die BF1, der BF2 und der BF3 haben am 28.03.2017 am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen.

Der BF3 ist am 13.03.1996 in Qom, Iran, geboren und hat ebendort 12 Jahre lang die Schule mit Matura-Abschluss besucht und bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran gelebt. Der BF3 war zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufhältig. Der BF3 ist in Österreich Mitglied eines Volleyballvereins, besucht keine Schule und hat den Sprachkurs BF1 absolviert. Im Jahr 2016 hat er auf freiwilliger Basis in der Stadtgemeinde Schwechat an gemeinnützigen Tätigkeiten teilgenommen. Der BF3 unterstützt auf freiwilliger Basis laufend den Samariterbund NÖ, Haus XXXX und das Haus XXXX mit Übersetzungstätigkeiten für Asylwerber, dies aufgrund seiner Deutschkenntnisse, die auch vom erkennenden Richter nach Befragung des BF3 in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als sehr gut bezeichnet werden können. Der BF3 ist Gasthörer an der Fachhochschule Technikum Wien.Der BF3 ist am 13.03.1996 in Qom, Iran, geboren und hat ebendort 12 Jahre lang die Schule mit Matura-Abschluss besucht und bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran gelebt. Der BF3 war zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufhältig. Der BF3 ist in Österreich Mitglied eines Volleyballvereins, besucht keine Schule und hat den Sprachkurs BF1 absolviert. Im Jahr 2016 hat er auf freiwilliger Basis in der Stadtgemeinde Schwechat an gemeinnützigen Tätigkeiten teilgenommen. Der BF3 unterstützt auf freiwilliger Basis laufend den Samariterbund NÖ, Haus römisch 40 und das Haus römisch 40 mit Übersetzungstätigkeiten für Asylwerber, dies aufgrund seiner Deutschkenntnisse, die auch vom erkennenden Richter nach Befragung des BF3 in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als sehr gut bezeichnet werden können. Der BF3 ist Gasthörer an der Fachhochschule Technikum Wien.

Die BF4 ist am 20.02.2004 in Qom, Iran, geboren. Die BF4 besucht in Österreich die Mittelschule in der zweiten Schulstufe. Die BF4 hat zahlreiche österreichische Freunde und besucht diese auch Zuhause und mit diesen unter anderem auch ein öffentliches Schwimmbad. Die BF4 hat bereits konkrete Berufswünsche und möchte Zahnärztin werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2017 war die BF4 ihrem Alter entsprechend jugendlich gekleidet und trug kein Kopftuch. Die BF4 hat sämtliche vom erkennenden Richter gestellten Fragen flüssig und umgehend auf Deutsch beantworten können.

Die Beschwerdeführer haben am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF1, der BF2 und die BF4 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der BF1, des BF2 und der BF4 zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die BF1 konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2015 ein selbstbestimmtes, auch als "westlich" bezeichnetes Verhalten oder eine selbstbestimmte Lebensführung in einem Ausmaß angenommen hat, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würde, deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre, oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde.

Das vom BF2 ins Treffen geführte Fluchtvorbringen (Bedrohung wegen Blutfehde) kann nicht festgestellt werden. Eine lebensbedrohliche Krankheit des BF2 kann nicht festgestellt werden und wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.

Das vom BF3 ins Treffen geführte Fluchtvorbringen (Bedrohung wegen Blutfehde, Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe der Familie) kann nicht festgestellt werden. Die vom BF3 vorgebrachten Misshandlungen im Iran durch iranische Behörden und die Drohung in den Syrienkrieg geschickt zu werden, begründet keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat.

Die BF4 ist eine junge Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, besucht mit ihren zahlreichen österreichischen Freundinnen ein öffentliches Schwimmbad und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die BF4 trägt ihr Haar offen und unbedeckt und kleidet sich der westlichen Mode entsprechend. Die BF4 beabsichtigt, in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben zu führen und hat sich zum Ziel gesetzt, Zahnärztin zu werden. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sämtlichen Beschwerdeführern wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe in Afghanistan mit physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden.

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Tatsache, dass sie im Iran gelebt haben, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017:

"15. Religionsfreiheit (s.S.128 ff)

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

16. Ethnische Minderheiten (SS 137 ff)

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).

16.1 Hazara (SS 138 ff)

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

17. Frauen (SS 143 ff)

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Bildung:

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 – 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

Frauenuniversität in Kabul:

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:

MORAA 31.5.2016).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:

University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).

Berufstätigkeit:

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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