Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W234 1432693-2/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1990, StA. Somalia, vertreten durch RA XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1990, StA. Somalia, vertreten durch RA römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2012 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2012 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
II. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2012 wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2012 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W234.1432693.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018