TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 W120 2134992-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W120 2134992-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11. August 2016, GZ 0001581121, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11. August 2016, GZ 0001581121, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 24. Mai 2016 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird zurückgewiesen."

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 24. Mai 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    eine Bezugsbestätigung des AMS betreffend den Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 28. Februar 2016 sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich XXXX .eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich römisch 40 .

2. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 übermittelte die belangte Behörde an den

Beschwerdeführer unter dem Titel "Antrag auf Befreiung – Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:

"[ ] Danke für Ihren Antrag vom 24.05.2016 auf

  • -Strichaufzählung
    Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

  • -Strichaufzählung
    Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Aktuelle Bezüge von XXXX und vonAktuelle Bezüge von römisch 40 und von

XXXX bitte nachreichen.römisch 40 bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

[ ]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[ ]

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [ ] an."

3. Am 12. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    eine Meldebestätigung,

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben bezüglich der Lohn-/Gehaltsverrechnung betreffend den Beschwerdeführer,

  • -Strichaufzählung
    eine Dienstbestätigung hinsichtlich des Beschwerdeführers,

  • -Strichaufzählung
    eine Schulbesuchsbestätigung bezüglich XXXX ,eine Schulbesuchsbestätigung bezüglich römisch 40 ,

  • -Strichaufzählung
    eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend XXXX sowieeine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend römisch 40 sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich XXXX .eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich römisch 40 .

4. Am 13. Juli 2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Vergebührten Mietvertrag nach dem MRG nachreichen bitte.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[ ]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ]"-

5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf folgende weitere Unterlagen:

? die erste Seite eines Mietvertrages sowie

? eine Meldebestätigung.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)". Der Bezug eines Lohnes sei kein Anspruch.Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)". Der Bezug eines Lohnes sei kein Anspruch.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 31. August 2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid fünf Personen im vorliegenden Haushalt aufhältig seien.

8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 13. September 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Dezember 2017 erging folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:

"[ ] 2. Ihr Antrag vom 24. Mai 2016

Mit bei der belangten Behörde am 24. Mai 2016 eingelangtem Schreiben beantragten Sie bei der belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    eine Bezugsbestätigung des AMS betreffend den Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 28. Februar 2016 sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich XXXX .eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich römisch 40 .

Am 12. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    eine Meldebestätigung,

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben bezüglich der Lohn-/Gehaltsverrechnung betreffend den Beschwerdeführer,

  • -Strichaufzählung
    eine Dienstbestätigung hinsichtlich des Beschwerdeführers,

  • -Strichaufzählung
    eine Schulbesuchsbestätigung bezüglich XXXX ,eine Schulbesuchsbestätigung bezüglich römisch 40 ,

  • -Strichaufzählung
    eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend XXXX sowieeine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend römisch 40 sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich XXXX .eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich römisch 40 .

[ ]

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

4. Mangelhaftigkeit Ihres Antrages vom 24. Mai 2016

Im vorliegenden Fall wurde es von Ihnen unterlassen, in Ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 24. Mai 2016 das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen. Zudem erbrachten Sie auch keinen Nachweis hinsichtlich des Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen. Gemäß Ihrer bei Antragstellung vorgelegten Bezugsbestätigung des AMS vom 13. Mai 2016 erhielten Sie bis zum 28. Februar 2016 Arbeitslosengeld.Im vorliegenden Fall wurde es von Ihnen unterlassen, in Ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 24. Mai 2016 das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen. Zudem erbrachten Sie auch keinen Nachweis hinsichtlich des Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen. Gemäß Ihrer bei Antragstellung vorgelegten Bezugsbestätigung des AMS vom 13. Mai 2016 erhielten Sie bis zum 28. Februar 2016 Arbeitslosengeld.

Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern, dh konkret darzulegen, welcher Befreiungsgrund (‚Anspruchsvoraussetzung‘) in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung (24. Mai 2016) vorlag. Weiters haben Sie diesen Bezug auch konkret nachweisen (etwa indem Sie einen Bescheid vorlegen, mit dem Ihnen der Bezug zuerkannt wurde).

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe vom 31. August 2016 gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Rahmen der Beschwerde zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe vom 31. August 2016 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Rahmen der Beschwerde zurückgewiesen werden."

10. Es langten von Seiten des Beschwerdeführers keine entsprechenden Ergänzungen beim Bundesverwaltungsgericht ein bzw. wurde von diesem nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, welcher Befreiungsgrund zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf den Beschwerdeführer vorgelegen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[ ]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

[ ]"

Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[ ]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[ ]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[ ]"

3.1.3. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003:3.1.3. Die Paragraphen 47 -, 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2003:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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