TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 W103 2172042-1

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Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 1420849-3/4E

W103 2172042-1/4E

W103 1424455-3/4E

W103 1435772-3/4E

W103 2152773-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXXalias XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.)XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb.XXXX, alle StA. Russische Föderation und vertreten durch den XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.09.2017, Zln. 1.) 553199707-151181189, 2.) 553199805-150336685, 3.) 579704710-151181235, 4.) 647390808-151181243 und 5.) 1057253505-150337067, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) XXXXalias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.)XXXX, geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb.XXXX, alle StA. Russische Föderation und vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.09.2017, Zln. 1.) 553199707-151181189, 2.) 553199805-150336685, 3.) 579704710-151181235, 4.) 647390808-151181243 und 5.) 1057253505-150337067, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellten am 05.04.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet wurden in der Zwischenzeit die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, die nunmehrigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, geboren, für die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden.

Am 05.04.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass man ihn nicht in Ruhe gelassen habe. Er habe Probleme gehabt (Feinde durch eine religiöse Gruppe - Wahhabiten - Widerstandskämpfer). Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben. Er befürchte, umgebracht zu werden. Dies sei ihm schon mehrfach angedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer fürchte sich vor den Wahhabiten, da diese der Meinung seien, dass der Erstbeschwerdeführer Informationen über diese der Polizei liefere.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Laufe ihrer Erstbefragung an, dass man sie und ihren Ehemann nicht in Frieden leben habe lassen. Ihr Ehemann habe Probleme gehabt. Ihr Ehemann und sie seien von den Wahhabiten und der Polizei sehr stark bedroht worden. Von der Polizei sei ihr Ehemann mitgenommen und auf der Station verhört worden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 09.05.2011 durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen.

Auf Nachfrage erklärte der Erstbeschwerdeführer, derzeit an keinen Krankheiten zu leiden. Er sei früher wegen eines Herzleidens behandelt worden. Er habe sehr oft Kopfschmerzen und nehme dahingehend Tabletten. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seines Herzleidens im Herkunftsstaat bei einem Kardiologen in Behandlung gestanden. Sein Inlandspass sei bereits während seines 18. Lebensjahres ausgestellt worden. Einen internationalen Pass habe er nie beantragt.

Die letzten zweieinhalb Wochen vor seiner Ausreise habe er keinen ständigen Aufenthalt mehr gehabt. Zuletzt habe er sich bei verschiedenen Bekannten in Dagestan - jedoch nie länger als zwei Tage - aufgehalten.

Bis zum Jahr 2010 habe er als LKW-Fahrer und als Bauarbeiter gearbeitet. Zuletzt habe er von seinen eigenen Ersparnissen gelebt. Unterkunft und Essen habe er von seinen Bekannten erhalten. Im Herkunftsstaat würden sich nach wie vor seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester aufhalten. Er habe dort auch noch diverse Onkel, Tanten und Cousins.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er seinem Nachbarn im Dezember 2010 sein Auto verkauft habe. Dieser namentlich genannte Nachbar habe den Wahhabiten angehört, was der Erstbeschwerdeführer jedoch erst später erfahren habe. Der Nachbar habe den PKW wieder weiterverkauft und habe den Erstbeschwerdeführer eines Tages gebeten, Sachen in mehreren Taschen von seinem zuhause zu einer Datscha außerhalb der Stadt zu bringen. Mitte Jänner 2011 seien schließlich bei einer Razzia im Heimatort des Erstbeschwerdeführers drei Wahhabiten von der Polizei getötet worden. Drei Tage später seien völlig unerwartet Polizisten zum Erstbeschwerdeführer nachhause gekommen. Er sei festgenommen und auf die lokale Polizeistation gebracht worden.

Dem Erstbeschwerdeführer sei der Zulassungsschein seines ehemaligen Fahrzeuges gezeigt worden, da sein ehemaliges Auto bei den drei bei der Razzia getöteten Personen gefunden worden sei. Einer der drei Getöteten sei der erwähnte Nachbar des Erstbeschwerdeführers gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei beschuldigt worden, Terrorist und Wahhabit zu sein, da er mit dem getöteten Nachbarn zusammen gesehen worden sei und sein Auto bei den Getöteten gefunden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgefordert worden, ein Geständnis zu unterschreiben, was er jedoch verweigert habe. Er sei noch in der Nacht freigelassen worden.

Vier bis fünf Tage später seien bewaffnete Männer zum Erstbeschwerdeführer nachhause gekommen. Es habe sich um Mitglieder der Wahhabiten (XXXX-Gruppe) gehandelt. Sie hätten zum Erstbeschwerdeführer gesagt, dass sie darüber Bescheid wissen würden, dass er bei der Polizei gewesen wäre. Er sei von den Wahhabiten einerseits gefragt worden, ob er Angaben bei der Polizei gemacht habe, andererseits sei er von diesen mit dem Umbringen sowie dem Zerstören seines Hauses bedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er keinerlei Angaben über sie bei der Polizei gemacht habe. Die Wahhabiten hätten gemeint, dass sie dies überprüfen würden. Sie hätten weiters erklärt, eventuell wiederzukommen, damit der Erstbeschwerdeführer für sie weitere Transporte durchführe. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin sein Auto verkauft.

Ein halbes Monat später - ca. Ende Februar 2011 - sei er von der Straße weg entführt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, der einem Polizeizimmer geähnelt habe. Es seien drei Geheimpolizisten in Zivil zu ihm gekommen und hätten gemeint, dass sie ein Mitglied der XXXX-Gruppe festgenommen hätten. Dieses Mitglied habe ausgesagt, dass es den Erstbeschwerdeführer kenne und er die Gruppe unterstütze. Der Erstbeschwerdeführer habe dies verneint, woraufhin er zusammengeschlagen worden sei. Er habe sich auch geweigert, etwas zu unterschreiben, woraufhin ihm die Nase gebrochen worden sei und er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder aufgewacht sei, sei er in dem Vernehmungszimmer gelegen. Seine Familie habe sich bereits Sorgen gemacht. Seine Mutter habe den Freund des Erstbeschwerdeführers beim Sicherheitsdienst aufgesucht und ihn um Hilfe gebeten. Der Freund habe den Erstbeschwerdeführer ausfindig machen können. Er sei auf der Polizeidienststelle in seinem Heimatort gewesen. Seine Mutter habe €

3.000 Lösegeld bezahlen müssen. Seine Familie habe diesen Betrag bezahlt. Nach zwei Tagen sei die Polizei gekommen und hätte ihn mit dem Auto weggebracht. Unterwegs seien sie stehen geblieben und der Erstbeschwerdeführer sei seinem Freund vom Sicherheitsdienst übergeben worden. Bei diesem habe er zwei Tage lang bleiben können. Sein Freund habe ihm zur Ausreise geraten. Zwischenzeitlich habe er seine Ehefrau telefonisch aufgefordert, zu ihren Eltern zu fahren. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Ausreise organisiert und sich währenddessen bei Freunden aufgehalten. Ein Verwandter habe schließlich die Ausreise für ihn organisiert. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

Vier Tage nach seiner Freilassung sei er über Empfehlung seines Freundes von der Sicherheitspolizei nach XXXX gefahren. Wegen der Anschläge sei die dortige Bevölkerung jedoch gegen Leute aus dem Kaukasus. Man könne nicht auf die Straße gehen, weshalb er nach drei Tagen wieder nach Dagestan zurückgekehrt sei. Der Erstbeschwerdeführer könne keine Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen. Er habe jedoch Spuren seiner Misshandlungen. Der Erstbeschwerdeführer brachte seinen Führerschein und seine Heiratsurkunde in Vorlage.Vier Tage nach seiner Freilassung sei er über Empfehlung seines Freundes von der Sicherheitspolizei nach römisch 40 gefahren. Wegen der Anschläge sei die dortige Bevölkerung jedoch gegen Leute aus dem Kaukasus. Man könne nicht auf die Straße gehen, weshalb er nach drei Tagen wieder nach Dagestan zurückgekehrt sei. Der Erstbeschwerdeführer könne keine Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen. Er habe jedoch Spuren seiner Misshandlungen. Der Erstbeschwerdeführer brachte seinen Führerschein und seine Heiratsurkunde in Vorlage.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Befragung im Wesentlichen vor, den Entschluss zur Ausreise habe ihr Ehemann gefasst, da dieser Probleme gehabt habe.

Unmittelbar vor der Ausreise - ca. einen Monat lang - habe sie bei ihren Eltern gelebt. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester aufhalten. Sie habe dort auch noch Onkel, Tanten und Cousins.

Das Verlassen ihres Herkunftsstaates liege in den Gründen ihres Ehemannes begründet. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Ihr Ehemann habe Probleme mit den Wahhabiten und der Polizei gehabt. Einmal sei die Polizei nachhause gekommen, als die Zweitbeschwerdeführerin zuhause gewesen sei. Ihr Ehemann sei mitgenommen worden. Einmal sei ihr Ehemann auch von der Straße weg entführt worden. Er sei dann zwei Tage lang weg gewesen. Genaueres zu den Problemen ihres Ehemannes mit den Wahhabiten könne sie nicht angeben. Ihr Ehemann habe sein Auto an die Wahhabiten verkauft. Die Polizei sei dann aufgrund seines früheren Autos gekommen, das irgendwo aufgefunden worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe persönlich miterlebt, wie ihrem Ehemann ohne Worte Handschellen angelegt worden seien und er mitgenommen worden sei. Noch am selben Tag (in der Nacht) sei er wieder freigelassen worden. Er habe der Zweitbeschwerdeführerin gesagt, dass er verdächtigt werde, Verbindungen zu den Wahhabiten zu haben und er deswegen auch etwas unterschrieben habe. Die Wahhabiten seien auch einmal gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei jedoch nicht zuhause gewesen. Sie hätten mit ihrem Ehemann gesprochen, sie wisse jedoch nicht worüber. Ihr Ehemann habe ihr davon nichts erzählt, da dieser Angst davor gehabt habe, dass ihre Eltern die Zweitbeschwerdeführerin mitnehmen würden.

Als er beim zweiten Mal - nachdem er von der Straße mitgenommen worden sei - wieder zurückgekommen sei, habe er eine gebrochene Nase und eine Gehirnerschütterung gehabt. Er habe jedoch keinen Arzt aufgesucht. Sein Freund habe ihm geraten, dass Haus zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu ihren Eltern gegangen, ihr Ehemann habe sich bei verschiedenen Bekannten aufgehalten. Die Wahhabiten hätten von ihrem Ehemann auch verlangt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin nur verschleiert zeigen und eine Pilgerreise nach Mekka machen solle. Die Polizei habe ihrem Ehemann gedroht, dass eine Granate auf sein Elternhaus geworfen werde. Auch der Freund von der Sicherheitspolizei habe gesagt, dass es besser wäre, das Land zu verlassen. Konkret nach asylrelevanten Aspekten einer Verfolgung befragt, meinte sie, dass sie aufgrund ihrer Religion verfolgt worden sei. Dahingehend führte sie die Aufforderung, sich verschleiert zu zeigen und die Mekkareise an.

Am 14.06.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen. Eingangs danach befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe öfters Kopfschmerzen und nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Im Herkunftsstaat sei er dahingehend nicht in Behandlung gestanden. Befragt, ob er mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer dies. Er habe keine Dokumente. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer, in Dagestan geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe dort die Schule und ein College besucht und im Jahr 2010 geheiratet. Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter im Heimatdorf gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe nunmehr alleine im Elternhaus. Sie arbeite als Verkäuferin und beziehe eine Alterspension. Der Erstbeschwerdeführer habe die letzten zweieinhalb Jahre als LKW-Fahrer gearbeitet. Davor habe er auf verschiedenen Baustellen als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Seine Ehefrau habe das letzte halbe Jahr als Kindergärtnerin gearbeitet. Seine Schwester lebe in XXXX, der Bruder lebe in XXXX. Die Ausreise sei im März 2011 erfolgt, wobei hiezu im Wesentlichen dieselben Angaben wie in der Erstbefragung getätigt wurden.Am 14.06.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Eingangs danach befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe öfters Kopfschmerzen und nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Im Herkunftsstaat sei er dahingehend nicht in Behandlung gestanden. Befragt, ob er mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer dies. Er habe keine Dokumente. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer, in Dagestan geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe dort die Schule und ein College besucht und im Jahr 2010 geheiratet. Bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter im Heimatdorf gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe nunmehr alleine im Elternhaus. Sie arbeite als Verkäuferin und beziehe eine Alterspension. Der Erstbeschwerdeführer habe die letzten zweieinhalb Jahre als LKW-Fahrer gearbeitet. Davor habe er auf verschiedenen Baustellen als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Seine Ehefrau habe das letzte halbe Jahr als Kindergärtnerin gearbeitet. Seine Schwester lebe in römisch 40 , der Bruder lebe in römisch 40 . Die Ausreise sei im März 2011 erfolgt, wobei hiezu im Wesentlichen dieselben Angaben wie in der Erstbefragung getätigt wurden.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass ihn der Staat nicht in Ruhe gelassen habe und er auch mit einer kriminellen Vereinigung Probleme gehabt habe. Irgendwann um den 20.12.2010 habe er jemandem sein Auto verkauft. Sein Nachbar habe dem Erstbeschwerdeführer dann eine Woche später erzählt, dass dieser Mann das Auto wieder weiterverkauft habe. Der Nachbar habe ihn gebeten, irgendwelche Taschen an einen Ort außerhalb der Stadt zu bringen. Er habe gesagt, dass es sich um Dinge handle, die er nicht mehr brauche. Einige Zeit später habe es eine Razzia in seinem Wohnviertel gegeben, bei der drei Widerstandskämpfer verhaftet worden seien. Drei Tage später sei die Polizei gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer mitgenommen. Man habe ihm Fotos von seinem verkauften Auto gezeigt. Das Auto sei dort gestanden, wo die Widerstandskämpfer verhaftet worden seien. Da sei auch klar geworden, dass einer von den Verhafteten sein Nachbar gewesen sei. Es sei behauptet worden, dass der Erstbeschwerdeführer Besitzer dieses Autos sei. Der Erstbeschwerdeführer habe erklärt, dass er das Auto verkauft habe und nicht wissen würde, wie es zu diesem Haus gekommen sei. Man habe dem Erstbeschwerdeführer Fotos gezeigt, wie er mit seinem Nachbarn Säcke schleppe. Er sei beschuldigt worden, die Widerstandskämpfer zu unterstützen. Er sei bis zum Abend desselben Tages festgehalten und verhört worden. Man habe ihn dann freigelassen und gesagt, er werde noch von ihnen hören. Nach einer Woche seien dann drei Männer zu ihm nachhause gekommen. Diese hätten behauptet, den Erstbeschwerdeführer zu kennen. Sie hätten weiters behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer ein guter Freund des Nachbarn gewesen sei. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer weiters beschuldigt, Informationen an die Polizei weiterzugeben. Der Erstbeschwerdeführer meinte, mit seinem Nachbarn wohl Schlafsäcke und Lebensmittel für die Widerstandskämpfer transportiert zu haben. Die drei Männer hätten weiters behauptet, dass die Polizei durch die Aussagen des Erstbeschwerdeführers das Versteck für diese Dinge gefunden hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Telefonnummer hergeben müssen. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn wieder anrufen würden. Er sei auch für den Fall bedroht worden, Information

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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