RS Vfgh 2017/12/14 E207/2015

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an die als Verfahrenshelferin einschreitende Rechtsanwältin; im Übrigen Abweisung des Antrags auf Ersatz von (nicht näher belegten) Barauslagen

Rechtssatz

Soweit im Antrag nicht näher belegte Barauslagen für Porti, Briefe und Besprechungen bzw Telefonate geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Kosten im Falle des Zuspruches von Kostenersatz mit dem Einheitswert abgegolten sind. Daraus ergibt sich für die Verfahrenshilfe, dass dieser Aufwand von der vom Bund an die Rechtsanwaltskammern zu leistenden Pauschalabgeltung erfasst wird und daher nicht im Wege des Barauslagenersatzes erstattet werden kann.

Die Angemessenheit der geltend gemachten Kopierkosten kann nicht festgestellt werden, da, soweit es sich um Kopierkosten außerhalb der Kanzlei gehandelt hat, kein Beleg dafür vorgelegt wurde, soweit es sich um kanzleieigene Kopierkosten handelt, die Anzahl der Kopien weder angegeben noch nachgewiesen wurde.

Was das geltend gemachte Kilometergeld betrifft, hat die Antragstellerin nicht behauptet, dass ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar gewesen wäre. Für die Bahnfahrt von Gmunden nach Linz und zurück (je € 13,50), sowie für innerstädtische öffentliche Verkehrsmittel (Tageskarte € 4,40) sind daher insgesamt € 31,90 zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • E207/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2017 E207/2015

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E207.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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