Entscheidungsdatum
26.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 1429974-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl. 566941702/170324975, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl. 566941702/170324975, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AllgemeinesA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft in Dagestan wohnhaft, reiste am 28.09.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.02.2012 und am 30.07.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in Dagestan seit 2007 oder 2008 etwa 50 Mal von russischen Uniformierten mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei, da sie ihn verdächtigen würden, tschetschenische Wahhabiten zu unterstützen. Zuletzt sei er nach einer Festnahme im Mai 2011 aus einem Krankenhaus geflüchtet. Ein Bruder habe etwa 2005 das Herkunftsland verlassen und halte sich im Bundesgebiet auf. Der BF wohne bei ihm. Die Eltern, ein Bruder sowie eine jüngere Schwester würden nach wie vor im Heimatort in Dagestan leben. Der BF stehe im Kontakt mit ihnen und gehe es ihnen gut. Zwei weitere Brüder des BF hätten die gleichen Probleme wie er und würden sich irgendwo geheim in Russland aufhalten.
Am 29.11.2011 wurde ein ärztliches Schreiben, datiert mit 28.11.2011, in Vorlage gebracht, wonach beim BF "XXXX" diagnostiziert wurden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). In der Beschwerdeverhandlung wurde der BF unter anderem zu einem allfälligen Wehrdienst im Herkunftsland befragt, wobei er einen solchen verneinte und dazu ausdrücklich erklärte, wegen Problemen mit der Wirbelsäule nicht einberufen worden zu sein (vgl. zitiertes Erkenntnis vom 08.08.2014, S. 10). Wegen seiner Wirbelsäulenprobleme sei er auch in Österreich in Behandlung.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Beschwerdeverhandlung wurde der BF unter anderem zu einem allfälligen Wehrdienst im Herkunftsland befragt, wobei er einen solchen verneinte und dazu ausdrücklich erklärte, wegen Problemen mit der Wirbelsäule nicht einberufen worden zu sein vergleiche zitiertes Erkenntnis vom 08.08.2014, Sitzung 10). Wegen seiner Wirbelsäulenprobleme sei er auch in Österreich in Behandlung.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom BF laut Rückschein am 13.08.2014 übernommen und wurde sohin rechtskräftig.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.06.2015, Zl. 13-566941702/1408369, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.06.2015, Zl. 13-566941702/1408369, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Gesundheitszustand des BF beweiswürdigend auseinandersetzen hätte müssen, da nach einem Jahr mit einer veränderten Sachlage gerechnet werden müsse. Der BF stehe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nach wie vor in ärztlicher Behandlung und müsse sich im August 2015 einer Operation am Ohr unterziehen. Eine Bestätigung des Operationstermines werde nachgereicht. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und liege daher ein schützenswertes Familienleben vor. Der Bruder des BF lebe mit seiner Familie in Österreich und habe die Familie eine Aufenthaltsberechtigung. Der BF habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder und sehe ihn nahezu täglich. Eine Abschiebung des BF ins Herkunftsland und die damit einhergehende Trennung von seinem Bruder würde unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Familienleben eingreifen. Der BF habe sich um die Teilnahme an einem Deutschkurs bemüht, die Umsetzung sei aufgrund organisatorischer Probleme gescheitert. In Anbetracht der Tatsache, dass Asylwerber keiner regulären Beschäftigung nachgehen dürfen, sei der Vorhalt, der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung abhängig, substanzlos.
1.5. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 brachte der BF zu seinen Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sich seine Eltern nach wie vor in der Heimatortschaft in Dagestan aufhalten würden. Sie seien bereits in Pension. Außer dem Bruder in Österreich habe der BF noch zwei weitere Brüder, doch wisse der BF nicht, wo sich diese aufhalten würden, da er keinen Kontakt zu ihnen habe und seine Brüder Probleme mit Russen haben würden. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in XXXX leben. Der BF habe neun Klassen Grundschule im Herkunftsland absolviert. Er habe im Herkunftsland meistens trainiert und in der Landwirtschaft bzw. auf Baustellen gearbeitet. In Österreich lebe der BF von der Unterstützung XXXX. Der BF habe im Jahr 2011 einen Deutschkurs besucht, habe aber wegen der Hörprobleme aufgehört. Seit zwei Monaten besuche er jetzt wieder einen Deutschkurs, da er unbedingt Deutsch lernen wolle. Einen anderen Kurs habe er bislang nicht besucht. Der BF habe in Österreich einen Kreis an Freunden und Kollegen. Darunter seien sowohl Ausländer als auch Österreicher. Er spiele in Österreich auch Fußball. Weiters sei er ehrenamtlich Trainer beim Ringen. Dies erfolge aber nicht im Rahmen eines offiziellen Vereins. Der BF lebe nicht mit seinem Bruder zusammen, sondern allein in einer Pension. Er sehe seinen Bruder etwa zwei Mal in der Woche. Der BF habe in Österreich auch eine Freundin, sie sei eine Tschetschenin, die seit 9 bis 10 Jahren in Österreich sei. Sie wohne in XXXX und der BF in XXXX. Er würde sie persönlich etwa zwei Mal im Jahr sehen, sonst würden sie über Skype in Kontakt stehen. Auf Nachfragen konnte der BF weder den Familiennamen der Freundin, noch deren Adresse nennen. Zu einem vorgelegten Schreiben in russischer Sprache befragt, gab der BF an, dass dies ein Brief sei, wonach er vom russischen Militär gesucht werde. Er sei etwa ein Jahr und zwei Monate beim Militär in XXXX gewesen und dann weggelaufen, da es ständig Schlägereien gegeben habe. Er habe dies bisher noch nicht erwähnt, da er Angst gehabt habe. Eine Übersetzung des Schreibens durch den Dolmetscher ergab im Wesentlichen, dass es sich um ein Schreiben der Militärkommandantur in XXXX vom 15.07.2015 an den Leiter der Polizeidirektion in XXXX (in Dagestan) handle, in dem dieser aufgefordert werde, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln. Zu seinen gesundheitlichen Beschwerden brachte der BF vor, dass er seit Geburt Probleme mit dem Hören habe. Er sei in Österreich diesbezüglich operiert worden. Nach der Operation sei er nicht mehr weiter behandelt worden. Die Ärzte hätten gesagt, dass er kommen soll, wenn er Schmerzen habe. Auf Nachfragen erklärte der BF, dass er bisweilen Schmerzen habe, wenn die Ohren nass werden würden, etwa nach dem Baden. Er sei deswegen lediglich beim Hausarzt gewesen und habe Schmerzmittel erhalten. Eine weitere Behandlung seiner Ohren sei nicht angedacht. Der BF legte dazu einen ärztlichen Bericht eines Landeskrankenhauses vom 21.08.2015 vor, wonach bei ihm eine "XXXX" und "XXXX" diagnostiziert wird. Diesbezüglich sei beim BF am 17.08.2015 in "XXXX" eine "XXXX" durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen und habe der BF am 21.08.2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für den 31.08.2015 sei ein Kontrolltermin vereinbart. Zur Schmerztherapie werde XXXX empfohlen. Der BF sei auch schon im Herkunftsland wegen seiner Ohrenprobleme behandelt worden.1.5. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 brachte der BF zu seinen Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sich seine Eltern nach wie vor in der Heimatortschaft in Dagestan aufhalten würden. Sie seien bereits in Pension. Außer dem Bruder in Österreich habe der BF noch zwei weitere Brüder, doch wisse der BF nicht, wo sich diese aufhalten würden, da er keinen Kontakt zu ihnen habe und seine Brüder Probleme mit Russen haben würden. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in römisch 40 leben. Der BF habe neun Klassen Grundschule im Herkunftsland absolviert. Er habe im Herkunftsland meistens trainiert und in der Landwirtschaft bzw. auf Baustellen gearbeitet. In Österreich lebe der BF von der Unterstützung römisch 40 . Der BF habe im Jahr 2011 einen Deutschkurs besucht, habe aber wegen der Hörprobleme aufgehört. Seit zwei Monaten besuche er jetzt wieder einen Deutschkurs, da er unbedingt Deutsch lernen wolle. Einen anderen Kurs habe er bislang nicht besucht. Der BF habe in Österreich einen Kreis an Freunden und Kollegen. Darunter seien sowohl Ausländer als auch Österreicher. Er spiele in Österreich auch Fußball. Weiters sei er ehrenamtlich Trainer beim Ringen. Dies erfolge aber nicht im Rahmen eines offiziellen Vereins. Der BF lebe nicht mit seinem Bruder zusammen, sondern allein in einer Pension. Er sehe seinen Bruder etwa zwei Mal in der Woche. Der BF habe in Österreich auch eine Freundin, sie sei eine Tschetschenin, die seit 9 bis 10 Jahren in Österreich sei. Sie wohne in römisch 40 und der BF in römisch 40 . Er würde sie persönlich etwa zwei Mal im Jahr sehen, sonst würden sie über Skype in Kontakt stehen. Auf Nachfragen konnte der BF weder den Familiennamen der Freundin, noch deren Adresse nennen. Zu einem vorgelegten Schreiben in russischer Sprache befragt, gab der BF an, dass dies ein Brief sei, wonach er vom russischen Militär gesucht werde. Er sei etwa ein Jahr und zwei Monate beim Militär in römisch 40 gewesen und dann weggelaufen, da es ständig Schlägereien gegeben habe. Er habe dies bisher noch nicht erwähnt, da er Angst gehabt habe. Eine Übersetzung des Schreibens durch den Dolmetscher ergab im Wesentlichen, dass es sich um ein Schreiben der Militärkommandantur in römisch 40 vom 15.07.2015 an den Leiter der Polizeidirektion in römisch 40 (in Dagestan) handle, in dem dieser aufgefordert werde, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln. Zu seinen gesundheitlichen Beschwerden brachte der BF vor, dass er seit Geburt Probleme mit dem Hören habe. Er sei in Österreich diesbezüglich operiert worden. Nach der Operation sei er nicht mehr weiter behandelt worden. Die Ärzte hätten gesagt, dass er kommen soll, wenn er Schmerzen habe. Auf Nachfragen erklärte der BF, dass er bisweilen Schmerzen habe, wenn die Ohren nass werden würden, etwa nach dem Baden. Er sei deswegen lediglich beim Hausarzt gewesen und habe Schmerzmittel erhalten. Eine weitere Behandlung seiner Ohren sei nicht angedacht. Der BF legte dazu einen ärztlichen Bericht eines Landeskrankenhauses vom 21.08.2015 vor, wonach bei ihm eine "XXXX" und "XXXX" diagnostiziert wird. Diesbezüglich sei beim BF am 17.08.2015 in "XXXX" eine "XXXX" durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen und habe der BF am 21.08.2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für den 31.08.2015 sei ein Kontrolltermin vereinbart. Zur Schmerztherapie werde römisch 40 empfohlen. Der BF sei auch schon im Herkunftsland wegen seiner Ohrenprobleme behandelt worden.
Der BF konnte bei der Beantwortung von einfachen Fragen bescheidene Grundkenntnisse in Deutsch dartun.
In einer fortgesetzten Verhandlung am 06.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er immer noch im selben Heim in Österreich wohne und Leistungen aus der Grundversorgung beziehe. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei auch nicht in gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen aktiv. Der BF habe in der Zwischenzeit auch keinen Deutschkurs absolviert, er besuche aber einmal in der Woche mit Kollegen eine Veranstaltung, wo Deutsch gesprochen werde. In Österreich würden sich außer seinem Bruder und dessen Familie keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten aufhalten. Der BF gehe einmal in der Woche mit den Kindern seines Bruders spazieren, dies auch einfach, um die Familie zu sehen. Er helfe auch der Familie seines Bruders, wenn diese etwas benötige, wie z.B. die Kinder zur Schule zu bringen und von dort abzuholen oder im Haus etwas zu machen. Der BF sei weiterhin ledig und kinderlos. Er beabsichtige aber seine tschetschenische Freundin, die seit 11 oder 12 Jahren in Österreich sei, zu heiraten. Seit der letzten Verhandlung habe er sie zwei Mal gesehen. Bezüglich seiner Ohrenprobleme gab der BF an, vor ca. eineinhalb Jahren am Ohr operiert worden zu sein, immer noch Schmerzen zu haben und schlecht zu hören. Er habe auch eine Behandlung wegen Magen und Rückenproblemen. Wegen der Magenprobleme nehme er Medikamente. Außer wegen des Magens und des Rückens stehe er in keiner Behandlung. Der BF legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor, gab dazu aber an, dass seine Eltern weitere Ladungen der Militärbehörden erhalten hätten und dass die Behördenvertreter alle zwei Monate oder öfters zu seinen Eltern kommen würden.
Der BF wurde in weiterer Folge zu seinen Problemen mit den Militärbehörden befragt. Die diesbezügliche Befragung gestaltete sich wie folgt:
"[ .]
RI: Wann sind Sie zum Militär gegangen. Wann und wie lange?
BF: Von 2006 bis Anfang 2008 war ich dort.
RI: War das im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht oder sind sie dort freiwillig hingegangen?
BF: Das vor 2006 bis Anfang 2008. Ich bin nicht freiwillig hingegangen, sondern im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht wurde ich dazu aufgefordert. Damals waren die Tschetschenen in der Republik Tschetschenen von der allgemeinen Wehrpflicht ausgenommen. Da ich in Dagestan gelebt habe musste ich im Wehrdienst leisten. Ich war in XXXX. Ich wurde dort nicht in Ruhe gelassen. Mir wurde alles angehängt, was sie wollten.BF: Das vor 2006 bis Anfang 2008. Ich bin nicht freiwillig hingegangen, sondern im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht wurde ich dazu aufgefordert. Damals waren die Tschetschenen in der Republik Tschetschenen von der allgemeinen Wehrpflicht ausgenommen. Da ich in Dagestan gelebt habe musste ich im Wehrdienst leisten. Ich war in römisch 40 . Ich wurde dort nicht in Ruhe gelassen. Mir wurde alles angehängt, was sie wollten.
RI: Bei welcher Einheit waren sie da?
BF: Ich war ein einfacher Soldat. Die Russen machen gar nichts korrekt, dort haben Sie sich mir gegenüber nicht anständig verhalten und mich als Terrorist bezeichnet und das nur weil ich Tschetschene bin. Ich hatte nie mit Terrorismus oder Kämpfer etwas zu tun.
RI: Wie hat die Einheit geheißen?
BF: XXXX. So hat die Einheit geheißenBF: römisch 40 . So hat die Einheit geheißen
RI: Das war auch keine Nummer?
BF: Ja es gab eine Nummer. Es kann sein das manche den Militärdienst leisten können, ich wurde nicht in Ruhe gelassen und bei diesem Militärdienst habe ich Probleme bekommen.
RI: Wie lange musste man in Russland damals die Wehrpflicht absolvieren?
BF: Man musste zwei Jahre dienen. Ich war allerdings nur ein Jahr.
RI: Waren Sie die ganze Zeit am selben Ort stationiert?
BF: Nein ich musste die Plätze sechs oder siebenmal wechseln.
RI: Wo waren Sie da überall?
BF: In der selben Stadt habe ich den Platz gewechselt. Das ist eine große Stadt und sie heißt: XXXX.BF: In der selben Stadt habe ich den Platz gewechselt. Das ist eine große Stadt und sie heißt: römisch 40 .
RI: Das heißt sie waren in verschiedenen Kasernen?
BF: Ja.
RI: Waren Sie immer bei der gleichen Einheit?
BF: Ja.
RI: Welche Ausbildung haben Sie da erhalten?
BF: Wir haben nichts gelernt, ich habe nur meine Gesundheit dort verloren.
RI: Einen genauen Namen können Sie mir von der Einheit nicht sagen?
BF: Es waren verschiedene Einheiten. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich weiß nur das ich in der Einheit XXXX war.BF: Es waren verschiedene Einheiten. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich weiß nur das ich in der Einheit römisch 40 war.
RI: Warum gerade XXXX?
BF: Ich konnte es mir nicht aussuchen. Sie bringen ihn hin wohin sie in wollen
RI: Wissen Sie wo XXXX ist?RI: Wissen Sie wo römisch 40 ist?
BF: An der Grenze von XXXX.BF: An der Grenze von römisch 40 .
R: Wieso waren sie dann nur ein Jahr.
BF: Da ich nicht in Ruhe gelassen wurde bin ich bei der ersten Möglichkeit geflohen und nach einiger Zeit haben Sie mir auch zuhause Probleme gemacht. Ich wurde mehrmals mitgenommen, beleidigt und erniedrigt. Ich hatte eine sehr gute Arbeit und habe gut gelebt, wenn ich keine Probleme gehabt hätte wäre ich nicht nach Österreich gekommen.
R: Wurden Sie mitgenommen weil sie von der Armee geflüchtet sind oder waren das andere Gründe.
BF: Auch das. Außerdem wurde mir die Unterstützung von Widerstandskämpfern vorgeworfen, obwohl ich nie mit ihnen zu tun gehabt habe. Es kamen teilweise maskierte Personen zu uns und nahmen mich mehrmals mit.
R: Wann haben Sie nach Ihrer Flucht von Ihrer Heimat erstmals wieder deswegen (gemeint wegen der Flucht aus Ihrer Einheit) Probleme gehabt?
BF: Seit Ende 2008 habe ich die Probleme, ich habe mich fast 2 Jahre versteckt gehalten. Sie haben nicht nur für mich auch für meine Familienangehörige Probleme. Als es mir möglich war bin ich nach Österreich gekommen.
RI: Warum haben Sie die Probleme mit dem Militär nicht schon beim Bundesasylamt bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, wo über Ihre Sache auch verhandelt wurde, genannt.
BF: Ich hatte Angst diese Probleme anzugeben.
RI: Wieso?
BF: Ich hatte Angst abgeschoben zu werden und in dem Fall wieder Probleme zu bekommen, ich würde gerne in Österreich bleiben und hier arbeiten und ein normales Leben führen.
RI: Sie sind einmal beim Bundesasylamt erstbefragt worden und dann zweimal einvernommen, dann beim BVWG 2014 befragt worden und dann nochmal. Da hatten sie jetzt viermal die Möglichkeit und bei der gegenständlichen Beschwerde haben Sie diese Probleme auch nicht vorgebracht.
BF: Aus Angst habe ich das nicht erwähnt. Weiters habe ich befürchtet, dass mir die Frage gestellt wird, warum, wenn die Russen so schlecht sind, warum ich dann zum Militärdienst gegangen bin, aber ich bin ja nicht freiwillig gegangen, sondern wurde dazu gezwungen.
R: Die Angst hat über eine solche lange Zeit, wo sie Erfahrung mit der Polizei, dem Bundesamt und dem BVWG gemacht haben, angehalten, sie wurden doch mehrmals belehrt, dass sie alles sagen müssen?
BF: Ich hab bei meinen ersten Einvernahmen und jetzt die Wahrheit gesagt, bei meinen ersten Einvernahmen wurde ich auch über den Militärdienst nicht befragt. Über diese Probleme habe ich aus Angst nicht gesprochen. Da die Behörden einmal im Monat oder alle zwei Monate zu meinen Eltern kommen, die schon ziemlich alt sind und Ladungen geschickt werden habe ich mir überlegt das alles hier zu erzählen.
RI: Haben Ihre Eltern schon Ladungen erhalten, vor dieser Ladung, die sie mir vorgelegt haben, (vom Juli 2015)?
BF: Es kamen davor auch Ladungen auch als in Dagestan war. Sie haben mich nicht erwischt weil ich mich bei meinen Verwandten versteckt habe und außer Ladungen kommen die Behördenvertreter und schreien sie an und machen was sie wollen.
5 – 10 Minuten Pause.
RI: Wieso sind in Russland nie verurteil worden wegen dieser Militärgeschichte, obwohl Sie so oft festgenommen wurden?
BF: Es ist nicht dazu gekommen, weil ich geflüchtet bin.
RI: Aber Sie haben gerade vorhin erzählt, dass Sie mitgenommen sind und misshandelt worden sind. Offenbar von russischen oder behördlichen Kräften. Warum haben Sie die immer freigelassen?
BF: Ich hatte Glück über Bekannte über Lösegeld frei zu kommen.
RI: Das so oft?
BF: Nein nicht jedes Mal, nach der letzten Freilassung habe ich bei meinen Verwandten und Bekannten versteckt. Danach bin ich ausgereist. Sie haben mich nicht erwischt.
[ ]"
Dem BF wurde in der Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russische Föderation vom 01.06.2016 (Update 17.11.2016) zu Kenntnis gebracht.
Der BF wurde in der Verhandlung am 06.12.2016 auch befragt, ob er in der Zwischenzeit einen Asylantrag gestellt habe. Dazu erklärte der BF: "Ich war dort und sie haben gesagt, dass mein Verfahren noch nicht abgeschlossen ist." Dieser Umstand sowie die behaupteten neuen Fluchtgründe des BF im Zusammenhang mit einem angeblichen Militärdienst wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2017 dem BF sowie dem Bundesamt zu Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Bundesveraltungsgericht hinsichtlich der Wertung dieses Vorbringens (vorläufig) von einem neuen Antrag auf internationalen Schutz ausgehe. Den Verfahrensparteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
In einer Stellungnahme des Bundesamtes, Regionalstelle XXXX, vom 09.02.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein zweiter Asylantrag bzw. Folgeantrag vom BF nicht "eingebracht" worden sei. Auch würden der Behörde keine Kenntnisse über eine persönliche Asylantragstellung des BF in der Regionalstelle XXXX vorliegen. Aufgrund der Meldeadresse könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei der Regionalstelle XXXX vorstellig geworden sei.In einer Stellungnahme des Bundesamtes, Regionalstelle römisch 40 , vom 09.02.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein zweiter Asylantrag bzw. Folgeantrag vom BF nicht "eingebracht" worden sei. Auch würden der Behörde keine Kenntnisse über eine persönliche Asylantragstellung des BF in der Regionalstelle römisch 40 vorliegen. Aufgrund der Meldeadresse könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei der Regionalstelle römisch 40 vorstellig geworden sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2017, Zl. W182 1429974-2/20E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs