Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 2011006-1/24E
W196 2011007-1/13E
W196 2121672-1/6E
W196 2171664-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX und 4.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) und 2.) vom 04.08.2014, 3.) vom 08.02.2016 und 4.) vom 19.09.2017, Zlen. 1.) 1009557509-14510386, 2.) 1009557607-14510416, 3.) 1104399600-160181617 und 4.) 1168320706-171071817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) und 2.) vom 04.08.2014, 3.) vom 08.02.2016 und 4.) vom 19.09.2017, Zlen. 1.) 1009557509-14510386, 2.) 1009557607-14510416, 3.) 1104399600-160181617 und 4.) 1168320706-171071817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und verheiratet. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind ihre im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder. Sie werden gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.04.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer an Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Im Herkunftsstaat habe er von 1994 bis 2003 die Grundschule, danach eine polytechnische Lehre von 2003 bis 2007 sowie die Hochschule für Erdölindustrie von 2007 bis 2011 besucht. Zuletzt habe er als Hilfsbuchhalter und Selbstständiger eines Internetclubs gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer beherrsche die Sprachen Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass zwei bewaffnete, in schwarz bekleidete, maskierte tschetschenische Männer im Jahr 2011 in der Nacht zu ihm nachhause gekommen seien. Sie hätten an der Tür angeklopft und gesagt, dass es dem Nachbarn schlecht ginge. Als der Erstbeschwerdeführer die Tür geöffnet habe, hätten sie ihn gefragt, ob er Ali Khan sei, was er bejaht habe. Dann hätten sie auf seinen Kopf geschossen. Nachdem er sich habe behandeln lassen, sei er an einem anderen Ort zu seinem Onkel gezogen. Diese Männer hätten ihn töten wollen, weil der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2005 einem Freiheitskämpfer geholfen habe, welcher ein alter Kamerad seiner im Jahr 1999 getöteten Brüder gewesen sei und sei dieser ebenfalls bereits verstorben. Ein anderer Mann, der in Haft gefoltert worden sei habe den Namen des Erstbeschwerdeführers weitergegeben. Als er sich bei seinem Onkel versteckt habe hätten ihm seine Eltern gesagt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche. Er habe aber nicht länger bei seinem Onkel bleiben können, weil er dort nicht gemeldet gewesen sei und habe sein Onkel die dortige Polizei bestochen. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis ihn jemand gefunden hätte, weswegen der Erstbeschwerdeführer das Land verlassen habe. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass sie verheiratet sei, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei. Sie bekenne sich zum muslimischen Glauben und habe die Grundschule von 2000 bis 2009 in Grosny besucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, aber ihr Mann, der im Jahr 2011 fast getötet worden sei. Nach dem Vorfall hätten sie zu seinem Onkel nach Rostov ziehen und sich verstecken müssen. Sie hätten aber auch dort nicht länger leben können, da sie dort nicht mehr sicher gewesen seien. Ein Polizist sei zu ihren Schwiegereltern gekommen und hätte nach ihn gesucht. Er hätte ihnen gesagt, dass er sie finden würde, egal wo er sei. Auch beim Onkel des Erstbeschwerdeführers sei einige Mal ein Polizist gewesen, der jedoch gesagt habe, dass sie derzeit in Sicherheit seien. Die Schwiegereltern hätten sie gewarnt, dass ihr Ehemann gefunden wird. Auch hätte der Onkel gemeint, es sei besser, wenn sie weggehen würden, da es nur eine Frage der Zeit sei, bis man ihn finden würde.
Vorgelegt wurden die Geburtsurkunden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2014 bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben und gab weiters an, dass er gesund sei. Zu seiner Eheschließung führte er an, dass er seinen Inlandsreisepass seiner Tante gegeben habe, die nach Tschetschenien gefahren sei. Mit etwas Schmiergeld sei die Ehe in seiner Abwesenheit standesamtlich abgeschlossen worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er insbesondere vor, dass seine Brüder, welche für die Unabhängigkeit der Republik Tschetschenien gekämpft hätten, im Jahr 1999 gestorben seien. Im Jahr 2004 und 2005 habe der Erstbeschwerdeführer zwei Kameraden von ihnen mit Lebensmitteln und Kleidung sowie Medikamenten geholfen. Einer von diesen Freunden sei auch im Jahr 2005 ums Leben gekommen. Während des Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 habe er auch eine Splitterverletzung erlitten. Im Jahr 2010 habe der Erstbeschwerdeführer auch einen amnestierten Widerstandskämpfer finanziell unterstützt und habe dessen Cousin den Rebellen geholfen. Im Jahr 2011 sei dieser von den Leuten von Khadyrov erwischt und gefoltert worden und habe er dem Erstbeschwerdeführer aus dem Gefängnis heraus eine Vorwarnung geben können, dass er ihn verraten habe, jedoch sei diese Vorwarnung zu spät erfolgt, weil der Übergriff auf den Erstbeschwerdeführer bereits stattgefunden gehabt habe. Am 2. Juli 2011 hätte jemand um drei Uhr in der Nacht an der Tür angeklopft und gemeint, dass es dem Nachbarn nicht gut gehe und sei der Erstbeschwerdeführer gebeten worden, diesen ins Krankenhaus zu fahren. So habe er die Tür aufgemacht und sei rausgegangen. Zwei maskierte und uniformierte Männer seien vor ihm gestanden und hätten ihn gefragt, ob er Ali Khan sei. Als er das bejaht habe, hätte einer von ihnen direkt auf ihn geschossen. Die Kugel hätte ihn aber nicht am Kopf getroffen, sondern nur gestreift. Daraufhin sei er bewusstlos gewesen und im Krankenhaus aufgewacht, wo er zehn Tage verblieben sei. Der Untersuchungsführer habe seine Krankenakte aus dem Spital geholt und ein Protokoll mit dem Erstbeschwerdeführer aufgenommen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer am 15. August 2015 auch noch am Kopf operiert worden sei und sein Vater sich über den Stand der Ermittlungen habe informieren wollen, hätte der Untersuchungsführer so getan, als wüsste er von Nichts. So habe der Vater des Erstbeschwerdeführers verstanden, dass es für ihn in Tschetschenien gefährlich sei und hätte ihm vorgeschlagen, sich in Rostov zu verstecken. Als er das Spital verlassen habe, habe er sich auch entschieden Tschetschenien zu verlassen. Im Oktober 2013 hätten ihm dann seine Eltern erzählt, dass sie in einem Wagen verdächtige Personen vor ihrem Haus haben sitzen sehen. Offiziell habe der Erstbeschwerdeführer auch nie eine Ladung bekommen, jedoch habe es Gerüchte gegeben, dass die Leute nach ihm bei den Nachbarn gefragt hätten. In Rostov habe der Erstbeschwerdeführer unangemeldet gelebt und habe sein Onkel Schmiergeld an die Revierspolizisten gezahlt, dass sie ihn nicht verraten. Auch habe er von diesen erfahren, dass im Februar 2014 verstärkte Kontrollen aufgrund der Olympiade stattfinden würden und er nicht mehr dort bleiben könne. Befragt gab er weiters an, dass er alleine zuhause gewesen sei, als das Attentat auf ihn verübt worden sei. Die Nachbarn hätten den Schuss gehört, ihn gefunden und seine Eltern verständigt. Dabei habe es sich um eine Eigentumswohnung in Grosny gehandelt. Weiters befragt führte er an, dass sein Onkel eine Landwirtschaft gehabt und Stiere gezüchtet habe. Er habe ihm hauptsächlich im Winter geholfen. Auf die Frage, ob er nicht woanders in der Russischen Föderation hätte Schutz finden können gabe er an, dass er das nicht glaube, weil er sich sonst hätte offiziell melden müssen und er schon im März 2014 von seinem Vater gehört habe, dass nach ihm gesucht werde. Auf die Frage, warum er nicht einfach verhaftet und verurteilt worden sei, da die Unterstützung von bewaffneten Gruppierungen eine Straftat darstelle antwortete er, dass er noch einmal zusammenfassen wolle, dass auch ihn geschossen worden sei und er gesucht werde. Wenn sie ihn schon umbringen wollen, würden sie das wahrscheinlich auch zu Ende bringen, wenn sie ihn erwischen würden.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass sie wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers den Herkunftsstaat verlassen habe. Sie wisse nicht wirklich viel und habe nur gehört, dass auf ihn geschossen worden sei. Das sei aber vor der Hochzeit gewesen. Als sie bei seinem Onkel gelebt hätten, hätten sie sich in einem Bauernhaus bzw. Schuppen versteckt. Auf die Frage, warum sie ihn geheiratet habe wenn sie gewusst habe, dass er im Verborgenen lebe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gehofft habe, dass sie dort in Ruhe leben können und habe er ihr das auch so gesagt. Weiters danach gefragt, ob sie nicht auch weiterhin dort hätten leben können führte sie an, dass Ende Januar 2014 der Revierspolizist zum Onkel ihres Mannes gesagt habe, dass sie dort nicht mehr ohne Anmeldung leben können. Dann hätten sie auch von seinem Onkel gehört, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers davon berichtet habe, dass die Polizei auch zu ihm gekommen sei und nach ihrem Mann gesucht habe. Zur Heirat erläuterte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Schwiegervater zu ihr gekommen sei und ihr den Heiratsantrag gestellt habe und sei sie danach bei ihren Schwiegereltern geblieben. Gegen Entgelt sei die standesamtliche Trauung am 14. Mai in Abwesenheit ihres Mannes durchgeführt worden.
Vorgelegt wurden Befunde, Fotos und russische Kopien betreffend den Kopfverletzungen des Beschwerdeführers.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der Bescheide wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden den Erst- und Zweitbeschwerdeführern unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden den Erst- und Zweitbeschwerdeführern unter Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)
Den Bescheiden wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation und gesund seien. Die Identität des Erstbeschwerdeführers stehe aufgrund der Vorlage seines Führerscheines in Original fest, wogegen die Identität der Zweitbeschwerdeführerin nicht feststehe. Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht nachwollziehbar und somit nicht glaubwürdig seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe und seien ihre Angaben zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vage und nicht plausibel. Weiters wurde festgestellt, dass den Erst- und Zweitbeschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidungen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 04.08.2014 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Eingabe vom 04.08.2014 wurden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Unterstützung von amnestierten Widerstandskämpfern sowie der Tatsache, dass seine zwei im Tschetschenien Krieg ermordeten Brüder ebenfalls Widerstandskämpfer gewesen seien, er weiters in den Jahren 2004 und 2005 Freiheitskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und Kleindung unterstützt habe, ins Visier der tschetschenischen Behörden geraten sei. Auch seien die Zeitungsberichte über die Ermordung seiner zwei Brüder nicht ausreichend vom Bundesamt gewürdigt worden. Weiters wurde zum Anschlag auf die Person des Erstbeschwerdeführers erläutert, dass es sich um ein dicht besiedeltes Wohngebiet handle und die Angreifer ihren Auftrag schnell hätten erledigen wollen. Aus diesem Grund seien sie gleich nach dem Schuss weggelaufen und sei überdies nicht erkennbar gewesen, ob der Erstbeschwerdeführer überlebt habe, da er zu Boden gefallen sei und stark geblutet habe. Dem Schriftsatz wurden Fotos von den zwei Brüdern des Erstbeschwerdeführers beigelegt.
Mit Eingabe vom 16.06.2015 wurde dem Gericht ein Befundbericht über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers eingereicht.
Am 05.01.2016 wurde der Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für diesen am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen wurde auf jene des Erstbeschwerdeführers verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)
Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer abgewiesen worden seien und sich im Stande der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden würden. Nach Ansicht der Behörde liege kein Sachverhalt vor, der die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigen würde. Es habe für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine reale Gefahr für den Drittbeschwerdeführer festgestellt werden können. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.
Mit Eingabe vom 13.01.2016 wurden dem Gericht die Geburtsurkunden sowie die Heiratsurkunde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur Vorlage gebracht.
Mit Eingabe vom 22.02.2016 wurde dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einem Deutschkurs eingereicht.
Mit Eingabe vom 22.03.2016 wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
Mit Eingabe vom 29.03.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Gesundheitszustand und zur Integration des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht und unter Hinweis auf zahlreiche Quellen zur Strafbarkeit der Unterstützung des Anti-Russischen Widerstandes sowie zur Willkür der tschetschenischen Behörden, insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. So seien die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente entgegen der Behauptungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sehr wohl dazu geeignet, die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch sei das Argument im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei den vorgelegten Zeitungsartikeln nicht um die Brüder des Erstbeschwerdeführers handeln könne, da sich die Namen deutlich unterscheiden würden, unrichtig, da die Ähnlichkeit der Namen " XXXX " und " XXXX " klar erkennbar sei. Jedenfalls drohe dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Unterstützungshandlungen im Fall einer Rückkehr unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die tschetschenischen Behörden. Schließlich habe es die Behörde nicht vermocht nachvollziehbar zu begründen, warum die Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration verfügen würden. Sie seien integrationswillig, würden die deutsche Sprache lernen und seien an der österreichischen Kultur sehr interessiert. Ferner sei der Drittbeschwerdeführer hier geboren und würde auch der Geburtstermin des Viertbeschwerdeführers feststehen. Somit würde die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rückkehrentscheidung ihre in Art. 8 EMRK gewährkleisteten Rechte verletzen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Schriftsatz wurden diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer sowie Befundberichte über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers beigelegt.Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht und unter Hinweis auf zahlreiche Quellen zur Strafbarkeit der Unterstützung des Anti-Russischen Widerstandes sowie zur Willkür der tschetschenischen Behörden, insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. So seien die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente entgegen der Behauptungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sehr wohl dazu geeignet, die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch sei das Argument im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei den vorgelegten Zeitungsartikeln nicht um die Brüder des Erstbeschwerdeführers handeln könne, da sich die Namen deutlich unterscheiden würden, unrichtig, da die Ähnlichkeit der Namen " römisch 40 " und " römisch 40 " klar erkennbar sei. Jedenfalls drohe dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Unterstützungshandlungen im Fall einer Rückkehr unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die tschetschenischen Behörden. Schließlich habe es die Behörde nicht vermocht nachvollziehbar zu begründen, warum die Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration verfügen würden. Sie seien integrationswillig, würden die deutsche Sprache lernen und seien an der österreichischen Kultur sehr interessiert. Ferner sei der Drittbeschwerdeführer hier geboren und würde auch der Geburtstermin des Viertbeschwerdeführers feststehen. Somit würde die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rückkehrentscheidung ihre in Artikel 8, EMRK gewährkleisteten Rechte verletzen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Schriftsatz wurden diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer sowie Befundberichte über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers beigelegt.
Am 11.09.2017 wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für diesen am 18.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen wurde auf jene des Erstbeschwerdeführers verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Viertbeschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Viertbeschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)
Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer abgewiesen worden seien und sich im Stande der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden würden. Nach Ansicht der Behörde liege kein Sachverhalt vor, der die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigen würde. Es habe für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine reale Gefahr für den Drittbeschwerdeführer festgestellt werden können. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung.
Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.12.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und wurde um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere der Erstbeschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde zur im angefochtenen Bescheid behaupteten Unglaubwürdigkeit Stellung zu nehmen. Auch wurde die Zweitbeschwerdeführerin zu dem Vorfall, als ihr Ehemann angeschossen worden sei, umfassend befragt. Weiters brachte sie vor, dass ihr Bruder ebenfalls Widerstandskämpfern geholfen habe und sie nun erfahren habe, dass er und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin geschlagen worden seien. Es sei üblich, dass die ganze Familie dafür verantwortlich gemacht werde. Zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden mehrere Artikel bezüglich des Todes von XXXX und Integrationsunterlagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere der Erstbeschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde zur im angefochtenen Bescheid behaupteten Unglaubwürdigkeit Stellung zu nehmen. Auch wurde die Zweitbeschwerdeführerin zu dem Vorfall, als ihr Ehemann angeschossen worden sei, umfassend befragt. Weiters brachte sie vor, dass ihr Bruder ebenfalls Widerstandskämpfern geholfen habe und sie nun erfahren habe, dass er und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin geschlagen worden seien. Es sei üblich, dass die ganze Familie dafür verantwortlich gemacht werde. Zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden mehrere Artikel bezüglich des Todes von römisch 40 und Integrationsunterlagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakten, der Anträge auf internationalen Schutz vom 03.04.2014, 18.01.2016 und vom 18.09.2017, der Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2014, der niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2014 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder, für welche ebenfalls am 18.01.2016 sowie am 18.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden.
Der Erstbeschwerdeführer hat in der Vergangenheit im Herkunftsstaat Widerstandskämpfer unterstützt. Seine zwei Brüder, welche im Tschetschenien Krieg Widerstandskämpfer gewesen sind, wurden im Jahr 1999 ermordet. Nachdem einer von den Widerstandskämpfern, mit welchem die Brüder des Erstbeschwerdeführers in der Vergangenheit aktiv gewesen waren, gefasst, Befragungen unterzogen wurde und ausgesagt hat, wurde der Erstbeschwerdeführer im August 2011 zuhause von ihm unbekannten Männern aufgesucht und angeschossen. Dadurch erlitt der Erstbeschwerdeführer Kopfverletzungen und wurde stationär behandelt. Weiters erlitt der Erstbeschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma leichten Grades als Folge der durch seine Angreifer verursachten Streifschussverletzung im linken Schläfenlappen und leidet er seither aufgrund dessen an wiederkehrenden Kopfschmerzen. Zuvor hat der Erstbeschwerdeführer im Jahr 1994 eine Streifschusssplitterverletzung des Schädels erlitten. Der Erstbeschwerdeführer leidet weiters an wiederkehrenden Panikattacken, welche sich durch Angstgefühle, starke Kopfschmerzen und Schmerzen am gesamten Körper äußern, sowie an posttraumatischen Belastungsstörungen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Im Herkunftsstaat leben die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst