TE Vwgh Beschluss 2017/12/19 Ra 2017/16/0153

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1a;
AWG 2002 §8;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der S GmbH in P, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. August 2017, Zl. KLVwG-484/17/2017, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Villach-Land; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Verfahrensgegenständlich sind Ablagerungen in und die Wiederauffüllung der Kiesgrube "P" der Revisionswerberin in den Jahren 2008 bis 2012.

In ihrer Eingabe vom 12. April 2013 hatte die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG die Feststellung beantragt, ob das von der Revisionswerberin auf näher bezeichneten Grundstücken in der Kiesgrube "P" abgelagerte Bodenaushubmaterial Abfall sei und der Altlastenbeitragspflicht unterliege.

2 Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 31. März 2016, 2013/07/0284, verwiesen: mit diesem wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. November 2013 als unbegründet ab, mit dem dieser den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2013 in den für das weitere Verfahren relevanten Spruchpunkten a), b) und d) aufhob; der Verwaltungsgerichtshof führte im zitierten Erkenntnis u.a. tragend aus:

"50 Mit Spruchpunkt d) ihres Bescheides vom 2. Oktober 2013 stellte die BH fest, dass ‚das seit 2010 zur Verwendung übernommene Bodenaushubmaterial von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen ist'.

51 Eine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung bezüglich jener Tatsachen, auf deren Grundlage die Frage der Beitragspflicht beurteilt werden könnte, ist dem Bescheid der BH nicht zu entnehmen. So hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass die Bescheidbegründung der BH im Wesentlichen aus der Darstellung des Verfahrensablaufes und der wörtlichen Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen DI M R. vom 19. September 2013 sowie der Feststellung, dass sich die BH vollinhaltlich auf das Amtssachverständigengutachten stütze und keine weiteren Erhebungen als notwendig erachte, bestehe. Im Amtssachverständigengutachten findet sich folgende Formulierung:

‚Die im Zuge des Abbaus angetroffenen Untergrundverhältnisse zeigten bereits einen Felsrücken vom sog. ‚P Hügel' ausgehend in westliche Richtung, der eine Aufhöhung des Geländes auf ein entsprechendes Niveau erforderlich macht. In diesem Bereich wurden im Zeitraum April 2009 bis Ende 2011 bereits 8.600 m3, dies entspricht ca. 17.200 t, Bodenaushubmaterial verwendet.'

52 In diesem Zusammenhang bleibt völlig offen, was unter ‚Aufhöhung des Geländes auf ein entsprechendes Niveau' konkret zu verstehen ist.

53 Die beschwerdeführende Partei bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihr verwaltungsrechtliche Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz und dem Kärntner Naturschutzgesetz erteilt worden seien. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang an die Vorgaben dieser Bescheide halte, sei eine Beitragsfreiheit nach ALSAG festzustellen.

54 Die beschwerdeführende Partei bezieht sich dabei auf die Bescheide der BH Villach vom 14. Februar 2006 und vom 4. Mai 2006. Sie bestreitet dabei die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass mit keinem dieser Bescheide die Durchführung einer Geländeverfüllung auf allen, vom Antrag der mitbeteiligten Partei umfassten Grundstücken bis zum ursprünglichen Geländeniveau bewilligt worden ist, nicht. Bezüglich des tatsächlichen Geschehens wird jedoch kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet.

55 Damit hat aber die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid das Fehlen konkreter Feststellungen über jene Tatsachen, auf deren Grundlage die Frage der Beitragspflicht beurteilt werden könnte, zu Recht bemängelt."

3 Der von der belangten Behörde im weiteren Verfahren herangezogene Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung gelangte in seinem Schreiben vom 1. September 2016 zum Resümee, im "gegenständlichen Fall liegen sowohl die erforderlichen Bewilligungen vor und sind für das übernommene Bodenaushubmaterial die Vorgaben an den Stand der Technik laut Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 bzw. 2011 sinngemäß eingehalten worden."

4 Mit Ersatzbescheid vom 20. Dezember 2016 stellte die belangte Behörde fest, dass

"1. das in den Jahren 2008 bis 2012 in der Kiesgrube ‚P' .... wiederverfüllte Bodenaushubmaterial ‚Abfall' im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, ... ist,

2. dieses Material jedoch nicht dem Altlastenbeitrag

unterliegt und

3. die Wiederverfüllung der Kiesgrube ‚P' .... mit dem vorangeführten Material in dem vorangeführten Zeitraum keine beitragspflichtige Tätigkeit nach dem Altlastensanierungsgesetz darstellt."

Dem legte die belangte Behörde folgende Tatsachenannahmen zugrunde:

Die (Revisionswerberin) hat zwischen 2008 und 2012 Aushubmaterial aus Baustellen zur Wiederverfüllung der Kiesgrube P verwendet: Teilweise stammte dieses Material aus Aushüben auf Baustellen durch die Antragsgegnerin selbst, teilweise wurde dies durch dritte Unternehmen auf Baustellen ausgehoben und sodann der Antragsgegnerin zum vorangeführten Zwecke übergeben. Dieses Material wies jeweils unter 5 % an bodenfremden Material bzw. anderweitigen Verunreinigungen auf.

Zweck des Einbaues dieser Materialien war die Wiederverfüllung der Kiesgrube P der (Revisionswerberin):

Insgesamt wurden ca. 52.500 t an Material durch die Antragsgegnerin übernommen bzw. selbst dorthin zugeführt.

Die Gewinnung von Sand und Kies in der vorangeführten Kiesgrube wurde mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 04.05.2006 naturschutzrechtlich bewilligt. Dieser Bescheid enthielt die Auflage mit dem Text ‚Sollte für die Rekultivierung Fremdmaterial zugeführt werden, sind über Menge, Herkunft, Beschaffenheit und Anlieferungszeitpunkt fortlaufende schriftliche Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Keinesfalls dürfen kontaminierte bzw. umweltbelastende Materialien in die Grube eingebracht werden.' Der naturschutzrechtliche Bescheid vom 11.01.2013 war für die verfahrensgegenständliche Verfüllung aufgrund mangelnden zeitlichen Zusammenhangs nicht von Belang. Die Auflagen des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 04. 05.2006 wurden durch die Antragsgegnerin eingehalten.

Ebenso wurde die Sand- und Kiesgewinnung für die Kiesgrube ‚P-Nord' bzw. ‚P-Nord II' mittels mineralrohstoffrechtlichen Bescheides in Form eines Gewinnungsbetriebsplanes durch die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land am 14.02.2006 bzw. 15.10.2012 genehmigt. Zwischenzeitlich wurde ein Abschlussbetriebsplan für die Fläche ‚P-Nord I West' vorgelegt, welcher durch die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land mittels Bescheid vom 17.09.2015 genehmigt wurde.

Der mineralrohstoffrechtliche Bescheid vom 14. 02. 2006 enthielt folgende verfahrensrelevanten Auflagen:

...

Der mineralrohstoffrechtliche Bescheid vom 15.10.2012

enthielt folgende verfahrensrelevanten Auflagen:

...

Sämtliche vorangeführten Auflagen der beiden mineralrohstoffrechtlichen Bescheide wurden bei der Wiederverfüllung eingehalten somit erfolgte die Wiederverfüllung im Rahmen der vorliegenden naturschutzrechtlichen und mineralrohstoffrechtlichen Bewilligungen. Die vorgeschriebenen Böschungsneigungen wurden überdies jeweils eingehalten.

All das Material, welches - von wem auch immer in diesem Zeitraum - zur Kiesgrube der Antragsgegnerin zugeführt wurde, wurde in der vorangeführten Kiesgrube nicht abgelagert, sondern dort zwischen 2008 und 2012 eingebaut.

Das mehr als einjährige Lagern von diesen Materialien zur Beseitigung bzw. das mehr als dreijährige Lagern des Materials zur Verwertung iSd. Wiederverfüllung konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.

Die fachkundig errechneten benötigten Mengen für die Wiederverfüllung der verfahrensgegenständlichen Kiesgrube ergab eine Summe von 126.000 m3 an Material; die dem verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehren des Bundes, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, enthaltenen Mengen sind weit unter diesen 126.000 m3 an Material angesiedelt.

Der jeweils zum Zeitpunkt der Wiederverfüllung der Kiesgrube geltende Bundesabfallwirtschaftsplan wurde jeweils sinngemäß eingehalten: Dies, da für Kleinmengen unter 2.000 Mg für Eigenaushübe der Verfahrensgegnerin keine analytische Beprobung erforderlich war, darüber hinaus ausreichend Aushubinformationen vorhanden sind und die vorgelegten Unterlagen zwar nicht den jeweils geltenden Bundesabfallwirtschaftsplanen vollinhaltlich entsprechen, aber die erforderlichen Angaben zum aushebenden Unternehmen und die Bestätigung, dass bei den visuellen Kontrollen bei Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren beinhalten, vorliegen. Für die seitens der Antragsgegnerin von Dritten übernommenen Materialien liegen alle erforderlichen Untersuchungen und Nachweise vor.

Sämtliche verfahrensgegenständliche Materialien wurden im Rahmen der vorliegenden naturschutzrechtlichen und mineralrohstoffrechtlichen Bewilligungen durch die Antragsgegnerin für die vorgeschriebene Wiederverfüllung der Kiesgrube ‚P-Nord' verwendet und waren hierfür geeignet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf das jeweilige Vorbringen der Verfahrensparteien, die widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Stellungnahmen der hinzugezogenen Amtssachverständigen, der vorliegenden behördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen und den verfahrensgegenständlichen Unterlagen, die Basis der va. Stellungnahmen der Amtssachverständigen waren; die inhaltliche Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen wurde niemals in Zweifel gezogen, weshalb nichts gegen deren Verwertung sprach.

Die jeweilige Auflagenerfüllung ergab sich aus den Stellungnahmen der ha. Naturschutzbehörde, der Stellungnahme des abfallfachlichen und geologischen Amtssachverständigen und der Tatsache, dass zwischenzeitlich seitens der ha.

Mineralrohstoffbehörde mittels Bescheid vom 17.09.2015 ein Abschlussbetriebsplan für die Fläche ‚P-Nord I West' genehmigt wurde."

5 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte sich die mitbeteiligte Partei im Kern dagegen, dass die belangte Behörde die während der verfahrensgegenständlichen Jahre maßgeblichen Bundesabfallwirtschaftspläne als "zumindest sinngemäß" erfüllt ansehe. Hinsichtlich der Dokumentation der Einbringung von "Kleinmengen" verwies sie auf eigene rezente Ermittlungen, wonach diesbezügliche Aufzeichnungen erst nachträglich unter Mitwirkung der Revisionswerberin erstellt worden und daher bedenklich seien. Analytische Untersuchungen der Kleinmengen seien im Verfahren weder vorgelegt noch geltend gemacht worden.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und stellte fest, dass die verfahrensgegenständliche Einbringung von Bodenaushubmaterial (während der Kalenderjahre 2008 bis 2012 in der Kiesgrube "P") "Abfall" im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 sei und es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube "P" der Revisionswerberin um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG handle. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere auch des Ganges und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und Zitierung aus dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 gelangte das Gericht zu folgenden Schlussfolgerungen:

"Eine ‚sinngemäße Prüfung' der Verwertungsmaßnahme entspricht definitiv nicht den Anforderungen an Bodenaushub und Bodenaushubmaterial gemäß Kap. 5.2.14, Seite 242 ff BAWP 2006 und Kap. 7.15, Seite 271 ff BAWP 2011, wenn nicht in ausreichender Weise begründet wird, in welcher Weise diese von den Anforderungen des jeweiligen Bundesabfallwirtschaftsplans abweichende Prüfung einem diesen Anforderungen adäquaten Standard entsprach, weshalb im gegenständlichen Fall eine zulässige Verwertung der gegenständlichen Bodenaushubmaterialien nicht gegeben war.

Die Kleinmengenregelung gilt ausschließlich für Bodenaushub. Für den maßgeblichen Zeitraum der Einbringung der ‚Kleinmengen' wurden seitens der mitbeteiligten Partei 4 schwarze Ordner (Abfallinformationen 2008 - 2012 der (Revisionswerberin)) der belangten Behörde sowie dem abfallfachlichen Amtssachverständigen vorgelegt. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 wurde festgestellt, dass am 06.03.2017 von der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land nur 3 schwarze Ordner dem Landesverwaltungsgericht übergeben wurden, da der 4. schwarze Ordner in einen der 3 übergebenen Ordner einsortiert worden sei, weshalb schlussendlich 3 Ordner dem Verfahrensakt angeschlossen wurden. Auch erfolgte in der Verhandlung am 13.06.2017 eine zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Lisa M. zu den Abfallnachweisen von Kleinmengen betreffend Bodenaushubmaterial der (Revisionswerberin) in den Kalenderjahren 2008 bis 2012. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass sie zu den Abfallnachweisen von Kleinmengen betreffend Bodenaushubmaterial der (Revisionswerberin) der Kalenderjahre 2008 bis 2012 von Beamten des Zollamtes Klagenfurt Villach zeugenschaftlich einvernommen worden sei und bejahendenfalls ob sie ihre dabei gemachten Aussagen vollinhaltlich aufrecht halte, führte sie aus, dass dies richtig sei und dass sie ihre dabei gemachten Aussagen vollinhaltlich aufrecht halte. Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass für die angelieferten Kleinmengen im maßgeblichen Zeitraum die ‚Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial' nachträglich ausgestellt worden seien, gab sie an, dass dies richtig ist. Für die Dokumentation der Firma wurden diese Bestätigungen nachträglich geschrieben. Auf die Frage, ob sie bei den Aushüben von Bodenaushubmaterial der Jahre 2008 bis 2012, welche sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, vor Ort anwesend gewesen sei, gab sie an, dass sie niemals bei den Aushüben in den Jahren 2008 bis 2012 anwesend war, da das Büro ca. 4 Kilometer entfernt liegt.

Im Kap. 7.15.8. Seite 277 des BAWP 2011 gelten für das Aushubmaterial, das gemäß den obigen Bedingungen ohne chemische Untersuchung grundlegend charakterisiert wurde, folgende Beschränkungen hinsichtlich des Einbaus:

‚Einbau nur bei Vorhaben, wo insgesamt maximal 2.000 t Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden. Durch den Abfallerzeuger (Bauherrn) ist eine 'Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial' zu erstellen und zu unterzeichnen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmengen verwertet werden soll, zu übergeben.'

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist erwiesen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der Übernahme der Kleinmengen die Unbedenklichkeit nach den Anforderungen der Kleinmengenregelung nicht belegt war, sodass dem ein nachträglicher Nachweis entgegensteht. Selbst wenn man der Argumentation der (Revisionswerberin) folgen würde, Bodenaushubmaterial sei zunächst ‚probehalber' übernommen, im Bereich der Kiesgrube zwischengelagert und erst nach Ausbeutung des Kiesvorkommens in dadurch frei gewordene Bereiche eingebaut worden, kann das allfällige Vorhandensein der Kleinmengen-Abfallinformationen nach Maßgabe der Regelungen für Kleinmengen des BAWP 2006 vor dem tatsächlich erfolgten Einbau den von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Mangel nicht sanieren, da diese Abfallinformationen in unzulässiger Weise von einer Bediensteten der (Revisionswerberin) verfasst wurden ohne dass diese in irgend einer Weise mit den Örtlichkeiten, an denen die Aushubarbeiten getätigt wurden, vertraut war bzw. vor Ort anwesend war. Hierbei verkennt die Rechtsvertretung der (Revisionswerberin) überdies, dass die Abfallinformation für Kleinmengen - unbeachtlich der Frage, ob diese vom ursprünglichen Bauherrn oder von dem den Bodenaushub vornehmenden Unternehmen durch persönliche Inaugenscheinnahme des Standortes und des Bodenmaterials zu erstellen ist - zum Zeitpunkt des Aushubs als Dokument zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit und Unbedenklichkeit des ausgehobenen Bodenkörpers auszufertigen ist und nicht erst, wie dies von der Rechtsvertretung vorgebracht wird, (nach einer Zwischenlagerung) vor dem Einbau. Würde man der Ansicht der Rechtsvertretung der (Revisionswerberin) folgen, dass Bodenaushub in Kleinmengen ‚probehalber' übernommen und zu einem Haufwerk vereinigt werden könne, ohne dass jeweils eine Abfallinformation erstellt wurde, wäre nicht auszuschließen, dass auch kontaminiertes Material in das Haufwerk eingebracht und damit in unzulässiger Weise mit nicht kontaminiertem Aushub vermengt wird (Verbot der Vermischung oder Vermengung iSd § 15 Abs. 2 Z 2 AWG 2002).

Auch sind die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens seitens der (Revisionswerberin) in Vorlage gebrachten analytischen Untersuchungen der gegenständlichen zu einem Haufwerk im Ausmaß von 14.300 t vereinigten Kleinmengen vom 10.04.2013, Prüfbericht-Nr. 2013/01667, und einer weiteren Kleinmenge im Ausmaß von

1.500 t, Prüfbericht-Nr. 2013/01667-1, vom 08.05.2013, nicht geeignet, als ‚Ersatz' für die nach der Kleinmengenregelung des BAWP 2006 erforderlichen Unterlagen zu dienen, da diese Prüfzeugnisse weder der belangten Behörde noch dem abfallfachlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt der Beurteilung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur Verfügung standen und auch nicht dem Zollamt Klagenfurt Villach zur Feststellung beitragspflichtiger Tätigkeiten gem. ALSAG vorgelegt wurden. Daran ändert auch nichts die Angabe der (Revisionswerberin), dass der Einbau dieser insgesamt 15.800 t erst im Jahre 2013 vorgenommen wurde und somit außerhalb des vom Zollamt Klagenfurt Villach in Prüfung gezogenen Zeitraumes 2008 bis 2012 lag, da die Anlieferung und Übernahme der Kleinmengen unbestritten innerhalb des Prüfzeitraumes erfolgte.

Insgesamt ist zu den vom Rechtsvertreter der (Revisionswerberin) im Verfahren zum Nachweis einer gleichbleibenden Qualität der vorgelegten Urkunden bzw. Prüfberichte festzustellen, dass diesen Prüfberichten nicht zu entnehmen ist, dass sie die Kriterien der diesbezüglichen Festlegungen der jeweils anzuwendenden Bundesabfallwirtschaftspläne erfüllen oder erst zu einem verspäteten Zeitpunkt erstellt wurden bzw. vorlagen und betreffend Kleinmengen die erforderlichen Dokumente in Form der Abfallinformation erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem tatsächlich erfolgten Bodenaushub von einer Angestellten der mitbeteiligten Partei ausgefertigt wurden, Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass für das gesamte gegenständliche Material vor der Verwendung bzw. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang der Verwendung der Unbedenklichkeitsnachweis nicht erbracht wurde.

Da somit für den verfahrensgegenständlichen Fall wesentliche Nachweise in Bezug auf die in Beschwer gezogene Feststellung des Feststellungsbescheides der BH Villach-Land vom 20. 12. 2016, (...), dass die von der (Revisionswerberin) durchgeführte Wiederverfüllung der Kiesgrube P keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß ALSAG darstellt, fehlten bzw. nichterbracht sind oder in unzulässiger Weise nachträglich erstellt wurden, war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden."

7 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht verletzt, dass eine nichtbeitragspflichtige Tätigkeit nicht entgegen den Vorschriften des ALSAG als beitragspflichtig festgestellt werde. Die Zulässigkeit ihrer Revision sieht sie in folgenden Rechtsfragen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung begründet:

"Dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommen wurde und aufgrund welcher Tatsachen die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass ein den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes in der jeweils anzuwendenden Fassung adäquater Stand der Technik in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise eingehalten worden sei, unrichtig wäre.

Die Revision hängt daher von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Die außerordentliche Revision ist somit zulässig.

...

Die Revisionswerberin hat sich im Feststellungsverfahren auf die Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG berufen. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass die Verwendung des Bodenaushubmaterials ‚zulässiger Weise' erfolgt, mithin die dafür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen, etc. vorliegen ... Entgegen der Rechtsansicht des Landverwaltungsgerichtes Kärnten kommt es also nicht auf die Einhaltung der Bundes-Abfallwirtschaftspläne 2006 und 2011 an, und zwar schon deswegen nicht, weil derartiges in § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG nicht vorgesehen ist. Diese Vorschrift stellt weder auf die Einhaltung des BAWP noch - im Gegensatz zu der Z 6 des § 3 Abs. 1a AISAG a F - auf das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems ab.

Auch sonst ist der BAWP nicht normativ verbindlich. Seine Regelungen stellen nach der Judikatur des VwGH bloß technische Vorschriften dar; sie haben den Charakter eines Regelwerks (vergleichbar mit jenen von Ö-Normen) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (siehe etwa VwGH 23. 10. 2014, Ra 2014/07/0031). Der VwGH hat es folglich - und gerade auch in seiner Rechtsprechung zum AlSAG - verneint, dass der BAWP als rechtlicher Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen herangezogen werden kann (vergleiche insbesonders VwGH 23. 10. 2014, Ra 2014/07/0031; 23. 10. 2014, Ra 2014/07/0080). Auch aus diesen Erwägungen kann es für die Anwendung (hier:) des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG nicht entscheidend sein, ob den Vorgaben des BAWP (sklavisch) entsprochen wurde oder nicht.

Indem das Landesverwaltungsgericht Kärnten die (sklavische) Einhaltung der Bundesabfallwirtschaftspläne 2006 bzw. 2011 als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verwendung des Bodenaushubmaterials ansieht, weicht das Landesverwaltungsgericht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ab bzw. fehlt es an einer solchen Rechtsprechung inwieweit auch eine ‚sinngemäße' Erfüllung der Bundesabfallwirtschaftspläne für die Erfüllung des Kriteriums der Zulässigkeit ausreichend ist oder nicht. Der Entscheidung kommt daher entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Rechtsstandpunkt, dass es auf die (sklavische) Einhaltung des BAWP nach der hier maßgeblichen (alten) Rechtslage eben nicht ankommt, wird schließlich auch noch durch einen Vergleich mit der neuen, durch das Verwaltungsreformgesetz 2017 geschaffenen Rechtslage bestärkt, der zu Folge ‚Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden' von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Demnach ist ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes Voraussetzung für die Beitragsfreiheit. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Voraussetzung nunmehr mittels einer Gesetzesnovelle konstitutiv festschreibt, ist im Umkehrschluss zu schließen, dass dieses Erfordernis mangels gesetzlicher Regelung bisher eben nicht gegolten hat.

Im Hinblick auf die enormen und meistens wohl auch existenziellen Auswirkungen von Entscheidungen über die Beitragspflicht oder die Ausnahme von der Beitragspflicht nach dem AISAG (im gegenständlichen Fall mehr als 500.000,-) ist auch die Frage, welche Voraussetzungen ein fachliches Gegengutachten zu den Vorschriften des BAWP haben muss eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im gegenständlichen Fall somit die Frage, ob ein Gutachten, das die sinngemäße Einhaltung der Vorschriften der Bundesabfallwirtschaftspläne attestiert bzw. die Anwendung sowohl des BAWP als auch der Deponieverordnung attestiert zur Widerlegung der (sklavischen) Anwendung der Vorschriften des BAWP herangezogen werden kann oder nicht."

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie primär die Unzulässigkeit, in eventu die Unbegründetheit der Revision ins Treffen führt und deren Zurückweisung, in eventu deren Abweisung als unbegründet beantragt.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

9 Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage der Maßgeblichkeit der Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Regelungen technische Vorschriften darstellen; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von Ö-Normen) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Feber 2014, 2011/07/0180 = Slg. 18.784/A). In dem auch von der Revision zitierten Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031 = Slg. 18.955/A, hegte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass im damaligen Revisionsfall der abfallfachliche Amtssachverständige - und diesem folgend die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht - im Zusammenhang mit den inhaltlichen Komponenten eines Qualitätssicherungsystems auf die Kriterien des maßgeblichen Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zurückgriff.

10 Der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beigezogene Amtssachverständige gelangte - ohne konkrete Bezugnahme auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan - zum Resümee, im Revisionsfall lägen sowohl die erforderlichen Bewilligungen vor und es seien für das übernommene Bodenaushubmaterial die Vorgaben an den Stand der Technik laut Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 bzw. 2011 "sinngemäß eingehalten" worden. Diese Schlussfolgerung legte die belangte Behörde ihrem Ersatzbescheid vom 20. Dezember 2016 sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zugrunde.

11 Das Verwaltungsgericht unterzog die dem Ersatzbescheid vom 20. Dezember 2016 zugrunde liegenden Ausführungen des Amtssachverständigen vor dem Hintergrund der maßgeblichen Bundes-Abfallwirtschaftspläne der eingangs wiedergegebenen kritischen Würdigung und maß den analytischen Untersuchungen des Bodenaushubmaterials keine ausreichende Bedeutung bei; weiters sprach das Verwaltungsgericht den von der Revisionswerberin erstellten Dokumentationen über eingebrachte "Kleinmengen" aus näher dargelegten Gründen die Unbedenklichkeit ab.

12 In Anbetracht der kritischen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den Ausführungen des Amtssachverständigen und den darauf basierenden Feststellungen der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof den Vorwurf einer "sklavischen" Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes durch das Verwaltungsgericht nicht teilen.

13 Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Revisionsmodelles der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Auch kann einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006, mwN). Die mangelnde Erweislichkeit näherer Feststellungen über die Qualität des eingebrachten Materials aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ist nach dem Gesagten Ausfluss der Anwendung des Verfahrensrechtes, namentlich der Beweiswürdigung, im Einzelfall. Eine über den Revisionsfall hinausweisende Rechtsfrage des Verfahrensrechts legt die Revision nicht dar. Daran ändert die von der Revision ins Treffen geführte wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung über die Beitragspflicht im Einzelfall nichts grundsätzlich.

14 Bleibt es bei den Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Unterlagen über die Qualität des eingebrachten Materials und daher am mangelnden Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG, ist schließlich die Beweislastregel des § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG (in der Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, mit Wirkung vom 1. Juli 2017) entscheidend, wonach, wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Dem kam die Revisionswerberin nicht nach.

15 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160153.L00

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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