TE Vwgh Erkenntnis 2017/12/19 Ra 2017/16/0108

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich;
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FAG 2005 §15 Abs3 Z5;
FAG 2008 §15 Abs3 Z5;
FAG 2017 §17 Abs3 Z5;
F-VG 1948 §7 Abs5;
ParkabgabeG OÖ §1 Abs1;
ParkgebührenV Linz 1989 §1 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2017, Zl. LVwG-400200/2/ER, betreffend Übertretung des Oö. ParkgebührenG (mitbeteiligte Partei: Mag. F H in L, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Mag.Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer und Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte stellte am 21. September 2015 einen PKW von 8.19 Uhr bis 8.46 Uhr in einem Bereich ab, für welchen "Halten und Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit" verordnet und entsprechend kundgemacht war, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen. Der Abstellort befindet sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Landeshauptstadt Linz, der PKW war ohne gültigen Parkschein abgestellt.

2 Mit Straferkenntnis vom 6. September 2016 wurde dem Mitbeteiligten die Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 sowie der §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz angelastet und über ihn gemäß § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 50 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) verhängt.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Beschluss statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde in § l Abs. l des Oö. Parkgebührengesetzes bzw in § l Abs. l der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz ermächtigt werde, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Da am Abstellort des Kraftfahrzeuges des Mitbeteiligten aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Halten und Parken überhaupt nicht zulässig gewesen sei, könne denkmöglich keine "zulässige Parkdauer" entstehen und dürfe folglich auch keine Parkgebühr festgesetzt werden. Der Mitbeteiligte habe sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einer Ladezone geparkt. Für diese Fälle schreibe die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und das Verfahren wegen der Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen gewesen sei.

5 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Landesverwaltungsgericht damit, dass es sich auf einen klaren Gesetzeswortlaut habe stützen können.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Amtsrevision macht geltend, die Rechtslage sei keinesfalls klar und eindeutig. Das Landesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil "die von der Stadt L zitierten grundsätzlichen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Salzburg und Steiermark sehr wohl auch für die Oberösterreichische Rechtslage rechtliche Relevanz haben und analog anwendbar sein können" und das Gebiet der Kurzparkzone durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen werden könne.

8 Da zur Rechtsfrage, ob gemäß § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr zu entrichten sei, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Amtsrevision zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

9 Auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 F-VG (s. AB 159/1988 Blg o.ö.LT 23. GP 1) erließ der Oberösterreichische Landtag das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz). Dessen § 1 Abs. 1 lautet in der Stammfassung LGBl. Nr. 28/1988:

"§ 1

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben."

10 Die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 1994/6, 1994/15, 1997/13, 1997/16, 1998/15, 1999/13, 2000/6, 2000/10, 2001/14, 2001/19, 2005/4, 2005/24, 2007/22, 2008/19, 2009/19 und 2012/24 lautet auszugsweise:

"Gemäß § 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 OÖ. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, sowie § 43 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 10/1980, wird verordnet:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987 - StVO 1960) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben."

11 § 15 Finanzausgleichsgesetz 2005 - FAG 2005 (BGBl. I Nr. 156/2004) lautet auszugsweise samt Überschrift:

"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) ...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960.

Ausgenommen sind:

..."

12 Diese Regelung wurde wortgleich in § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 (BGBl. I Nr. 103/2007) und ohne Hinweis auf den Beginn mit 1. Jänner 2006 in § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017 (BGBl. I Nr. 116/2016) aufgenommen und beruht auf der Bundesermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG (vgl. Ruppe § 7 F-VG, in: Korinek/Holoubeck et al (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 36; Hüttner/Griebler in Finanzausgleich 2005 Anm. 1 zu § 15).

13 Soweit sich der Revisionswerber auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz und zu § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg beruft, ist ihm schon der in den genannten Regelungen enthaltene und vom hier anzuwendenden § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz abweichende Wortlaut entgegenzuhalten. Sowohl nach der Steiermärkischen als auch nach der Salzburger Bestimmung wird eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) oder in Teilen von solchen ausgeschrieben und ist daher auch im Fall eines straßenpolizeilich unzulässigen Haltens oder Parkens im Bereich von Kurzparkzonen zu entrichten (vgl. VwGH 24.1.2000, 97/17/0331, und 26.2.2003, 2002/17/0350). Das Gleiche gilt für die zur Wiener Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der § 1 Parkometergesetz zu Grunde lag, nach dem die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) vorgesehen ist. Auch hier ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der StVO das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl. VwGH 27.4.1995, 92/17/0300).

14 Demgegenüber stellt § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr nicht nur auf das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 StVO) ab, sondern auch noch auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer. Diese zusätzliche Einschränkung der Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr unterscheidet die hier in Rede stehende Regelung der Landeshauptstadt Linz von den zuvor genannten - Wien, Salzburg und die Steiermark betreffenden - Bestimmungen. Eine Abgabepflicht für jedes Abstellen von Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen unabhängig von der straßenpolizeilich zulässigen Parkdauer ist somit nach § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht vorgesehen. Zu den straßenpolizeilichen Vorschriften zählt das nach dem festgestellten Sachverhalt am Tatort geltende Halte- und Parkverbot (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a StVO). Zutreffend ging daher das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass am Tatort das Parken nicht zulässig war, sohin eine Abgabepflicht nicht entstehen konnte und die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für das gegen die StVO verstoßende Parken keine Abgabe vorschreibt.

15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 und 3 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz ist es für eine den Kriterien des § 44a Z 1 VStG entsprechende Tatumschreibung irrelevant, wodurch - ob dadurch, dass eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe (nicht zeitgerecht) entrichtet wurde (VwGH 17.6.1994, 93/17/0097, und 22.9.1997, 97/17/0284). Diesen Erkenntnissen lag als Tatvorwurf das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein zu Grunde, was für die Zuordnung des Tatverhaltens zur dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift als ausreichend angesehen wurde. Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ob nach § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen unabhängig von einem Halte- und Parkverbot zu entrichten sei. Die zuletzt genannte Bestimmung schreibt die Parkgebühr ausdrücklich nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer aus. Die in den zuletzt genannten Erkenntnissen genannte "erlaubte Parkdauer" bezieht sich mit Blick auf den Tatvorwurf des Abstellens eines Kraftfahrzeuges ohne gültigen Parkschein auf die Überschreitung der sich aus dem Parkschein ergebenden Parkdauer und sagt nichts zu der nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Parkdauer. Somit stehen die zitierten Erkenntnisse dem hier erzielten Ergebnis, dass nach § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Parkgebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer zu entrichten ist, nicht entgegen.

16 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass seit dem 1. Jänner 2006 gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 Gemeinden Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO auf der Grundlage einer Bundesermächtigung (§ 7 Abs. 5 F-VG) auszuschreiben berechtigt sind und sich § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nach wie vor auf das Oö. Parkgebührengesetz beruft und die dort genannte Einschränkung auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer beibehält. Selbst wenn die den Gemeinden auf Grund der bundesgesetzlichen Reglung (nunmehr: § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017) eingeräumte Ermächtigung durch ein Landesgesetz (§ 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz) zu weitgehend einschränkte und damit teilweise verfassungswidrig wäre (vgl. Ruppe, aaO Rz. 44), hätte die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz mit oder ohne die in Rede stehende Einschränkung auch auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005, § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 und § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017 gestützt werden können (vgl. VfGH 10.10.2002, G 229/02 ua, V 55/02 ua, VfSlg. 16.690).

17 Das Landesverwaltungsgericht hat daher zutreffend keine Verletzung der Pflicht des Mitbeteiligten zur Entrichtung der Parkgebühr angenommen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, sodass schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160108.L00

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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