TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/29 W147 2174645-1

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Entscheidungsdatum

29.01.2018

Norm

ASVG §351h
ASVG §351i
ASVG §351j Abs1
AVG §6
AVG §66
B-VG Art.133 Abs4
VO-EKO §23 Abs2 Z4
VO-EKO §24 Abs2 Z6
VwGG §42 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §9 Abs1

Spruch

W147 2174645-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Sabine VOGLER sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. Dr. Josef DONNERER, DDr. Wolfgang KÖNIGSHOFER und ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Georg LEGAT, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25. September 2017, Zl. VPM-68.1/17/Kr:Pat:NI/Stv, Abschnitt IV/3590-2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 iVm § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/ 2017, aufgehoben.

II. Gemäß § 351j Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, hat der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 2 620 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 30. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme von XXXX (Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragte Arzneispezialität wurde gemäß § 23 Abs. 2 Z 4 VO-EKO (bei der beantragten Arzneispezialität handelt es sich um eine neue Darreichungsform eines im EKO angeführten Wirkstoffes oder einer im EKO angeführten Wirkstoffkombination) und gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat im Vergleich zu therapeutischen Alternativen einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten/Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen) eingestuft.

2. Mit Bescheid vom 16. September 2016, Zl. VPM-68.1/16/Kr:Sar:Zk:NI:Dob/Wan, Abschnitt IV/3590-2016, wies der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität XXXX in den Gelben Bereich des Erstattungskodex ab. Zugleich wurde die Streichung der Arzneispezialität aus dem EKO angeordnet.

3. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

4. Am 8. März 2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die zentralen Fragestellungen erörtert wurden.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017, W118 2137445-1/12E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

6. Gegen diesen Beschluss vom 31. Mai 2017 erhob der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

7. Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens wies der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Bescheid vom 25. September 2017, VPM-68.1/17/Kr:Pat:NI/Stv, Abschnitt IV/3590-2016, den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität XXXX in den Gelben Bereich des Erstattungskodex neuerlich ab. Zugleich wurde die Streichung der Arzneispezialität aus dem EKO angeordnet.

8. Gegen diesen Bescheid vom 25. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde und focht diesen ihrem gesamten Inhalt nach an.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November2017, Ro 2017/08/0013-4, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017, W118 2137445-1/12E, wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

10. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin neben dem Fortsetzungsantrag des Verfahrens zu W118 2174645 einen Antrag auf Verbindung der Verfahren W118 2174645 und gegenständlichem Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Durch die Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017, W118 2137445-1/12E, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November2017, Ro 2017/08/0013-4, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat.

Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger war infolge – nunmehr bestehender – Unzuständigkeit nicht befugt, neuerlich in der Sache zu entscheiden. Der Bescheid vom 25. September 2017, VPM-68.1/17/Kr:Pat:NI/Stv, Abschnitt IV/3590-2016, ist infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 351h Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,

a. dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder

b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;

2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§ 351e Abs. 1 und 2) entschieden wurde.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Angelegenheiten nach § 351h ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden (§ 351i Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (§ 351i Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015).

Gemäß § 351h Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, sind Beschwerden nach Abs. 1 und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Hauptverbandes beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den §§ 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind unzulässig. Der Hauptverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 42 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/ 2017 lautet:

"Erkenntnisse

§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben

1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,

2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,

3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil

a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder

b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder

c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

(4) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen."

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

b) Rechtliche Würdigung:

Gegenständlichem Verfahren liegt die Beschwerde gegen den Bescheid des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25. September 2017, Zl. VPM-68.1/17/Kr:Pat:NI/Stv, Abschnitt IV/3590-2016, zugrunde.

Dem zu gegenständlichem Bescheid geführten (fortgesetzte) Verfahren lag der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2017, W118 2137445-1/12E, zugrunde. Mit diesem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. September 2016, Zl. VPM-68.1/16/Kr:Sar:Zk:NI:Dob/Wan, Abschnitt IV/3590-2016, stattgegeben, dieser bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Auf Grund der Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017, W118 2137445-1/12E, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2017, Ro 2017/08/0013-4, tritt die Rechtssache jedoch in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG), somit in das Stadium des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 16. September 2016, Zl. VPM-68.1/16/Kr:Sar:Zk:NI:Dob/Wan, Abschnitt IV/3590-2016.

Der Bescheid vom 25. September 2017, VPM-68.1/17/Kr:Pat:NI/Stv, Abschnitt IV/3590-2016, ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und ersatzlos zu beheben.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrem "Verbindungsantrag" selbst betont, ist dies einerseits in den Verfahrensgesetzen (VwGVG und Verfahrensbestimmungen des ASVG) nicht vorgesehen. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen betont, dass nach der ständigen Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig war, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (VwGH 18. 3. 2010, 2008/07/0049); diese Rechtsprechung ist auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist.

Zwar wurde die Frage der Zuständigkeit in der Beschwerde nicht moniert, doch ist auch in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtslage zu § 6 und § 66 AVG festzuhalten, dass die Unzuständigkeit von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen ist, ob eine Verfahrenspartei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 25. 5. 2016, Ra 2015/06/0095, VwGH 20. 9. 2016, Ra 2016/05/0080 mwN).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde -zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im vorliegenden Beschwerdefall war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es hat kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, diesen maßgeblichen Sachverhalt mit den Verfahrensparteien zu erörtern.

Zum Ausspruch über die Kosten:

Gemäß § 351j Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Hauptverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Hauptverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.

Da unter Spruchpunkt I. verfahrensgegenständlicher Beschwerde insoweit stattgegeben wurde, als der bekämpfte Bescheid zu beheben war, waren die Kosten spruchgemäß der belangten Behörde aufzuerlegen.

Der angeführte Betrag ist auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC:

BUNDATWW, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung spesenfrei für den Empfänger zur Einzahlung zu bringen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Fragen der Zuständigkeit und der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, diese von Amts wegen aufzugreifen wurden durch den Verwaltungsgerichtshof in mehreren oben zitierten Erkenntnissen behandelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arzneimittel, Aufnahmeverfahren, Behebung der Entscheidung,
Bindungswirkung, ersatzlose Behebung, Erstattungskodex,
Kognitionsbefugnis, Kostentragung, Prüfungsumfang, Streichung von
der Liste, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W147.2174645.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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