TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/29 W147 2011995-2

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Entscheidungsdatum

29.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.7
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2011995-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13. Januar 2016, GZ 0001499430, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab Antragstellung bis einschließlich 31. August 2016 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, iVm § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013,sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab 1. September 2016 wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, iVm § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 30. Juni 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, gab die Anspruchsvoraussetzungen "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und drei weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

* Bestätigung einer Marktgemeinde vom 27. Juni 2014 über eine bestehende Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin und ihrer Mitbewohner an antragsgegenständlicher Adresse

* Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice über den der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungsanspruch von Arbeitslosengeld in Höhe von € 13,42 täglich

* Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice über zustehende Notstandshilfe der weiteren Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin bis 13. März 2015 in Höhe von € 29,43 täglich.

2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich keine Anspruchsberechtigung, da die Beschwerdeführerin keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen würde) mit und forderte sie auf, eine Rezeptgebührenbefreiung oder Nachweis einer Mindestsicherung sowie das aktuelle Einkommen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Abweisung des Antrages nachzureichen.

3. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin eine an sie gerichtete Rezeptgebührenbefreiung einer zuständigen Gebietskrankenkasse ab 1. Juli 2011 sowie die bereits mit Antragstellung vorgelegten Unterlagen.

4. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das weitere "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 207,33) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.049,50 monatlich, bestehend aus der Pension der Beschwerdeführerin im Umfang von € 813,99 monatlich sowie den AMS-Bezügen der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Umfang von € 1.235,51 monatlich abzüglich einer Eigenheimpauschale. Ausgehend vom Richtsatz für einen Vierpersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

5. In weiterer Folge langten die bereits mit Antragstellung vorgelegten Unterlagen und ein Pensionsbescheid der zuständigen Pensionsversicherung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 ein. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin in deren Eigentumswohnung leben würde und sie die Betriebskosten zahle.

6. Mit Bescheid vom 11. August 2014, GZ 0001570584, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine Ablichtung eines Bescheides der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt vom 1. August 2014 über eine Pension der Beschwerdeführerin in Höhe von €

467,32 bei.

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 12. September 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2014 ein.

9. Am 26. November 2014 leitete die belangte Behörde eine bei ihr eingelangte Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin ab 25. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge FGO, bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, an den Verfassungsgerichtshof.

11. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:

"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.‘ als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Oktober 2015, GZ W194 2011995-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte, die tatsächlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin festzustellen.

13. Mit Schreiben vom 13. November 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Invaliditätspension der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 in Höhe von € 467,32, eine Rezeptgebührenbefreiung einer Gebietskrankenkassen sowie die AMS-Bezüge der Mitbewohnerinnen der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich € 407,88 und € 827,63) mit.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen nachzureichen:

* Einkommensnachweise der Mitbewohnerinnen der Beschwerdeführerin

* Eine von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zu beziehende Ausgleichszulage

* Vorlage von Unterhaltszahlungen die Enkelin der Beschwerdeführerin betreffend

* Aktuellen Einkommens- bzw. Freibetragsbescheid

Im Weiteren wurde sie zur Nachreichung von Abzugsposten (Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz) aufgefordert.

Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden würden und der Antrag abgewiesen werden müsste.

14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 18. November 2015 zugestellt.

15. In weiterer Folge langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.

16. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13. Januar 2016, GZ 0001499430, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

17. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie gesundheitliche Probleme gehabt habe und daher die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig habe abschicken können. Sie würde monatlich € 498,00 an Pension erhalten, davon wären € 50,00 Pensionszulage. Ihr Enkelkind würde monatlich € 200,00 an Unterhalt vom Kindesvater beziehen. In Einem wurden folgende Unterlagen der Beschwerde angefügt:

* Bezugsbestätigung des zuständigen AMS über Ansprüche der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) auf Arbeitslosengeld von 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von € 29,08 täglich und vom 1. Januar 2016 bis 27. Juni 2016 in Höhe von € 29,43 täglich

* Bezugsbestätigung des zuständigen AMS über Ansprüche der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) auf Arbeitslosengeld

* Einkommenssteuerbescheid 2014 der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX)

* Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin bis einschließlich 28. August 2016

* Verständigung einer Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Pension der Beschwerdeführerin von € 480,96 zuzüglich € 50,00 Ausgleichzulage, abzüglich € € 27,08 Krankenversicherungsbeitrag

* Fachärztlicher Befund für Psychiatrie und Neurologie die Beschwerdeführerin betreffend vom 18. November 2015

* Mitteilung einer Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz

* Bestätigung des Vaters von XXXX vom 4. April 2014 über eine aufrechte Unterhaltsleistung von € 200,00 monatlich.

18. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21. November 2016 wurde gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

19. In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme vom 22. Mai 2017 – nachweislich der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2016 persönlich zugestellt –, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde – und die Beschwerdeführerin zu Nachreichung weiterer Unterlagen gefordert wurde, übermittelte diese keine weiteren Unterlagen.

20. Vor der am 12. September 2017 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest, wonach diese aufgrund einer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen könne sowie einen Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Juni 2017 über den Weiterbezug der Invaliditätspension.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension und lebte im Antragsjahr in einem Vierpersonenhaushalt.

1.2. Im Antragsjahr 2014 bezog die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension in Höhe von € 443,49 netto bzw. ab dem 1. August 2014 € 467,32 monatlich.

1.3. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) bezog von 25. Februar 2014 (mit Unterbrechung von 6. März 2014 bis 18. April 2014) bis einschließlich 27. August 2014 Arbeitslosengeld in Höhe von €

13,41 täglich.

1.4. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) bezog von 17. März 2014 bis 15. März 2015 Notstandshilfe in Höhe von € 27,21 täglich.

1.5. Der Mitbewohner XXXX bezieht monatlich € 200,00 an Kindesunterhalt.

1.6. Die Summe der unbestrittenen Einkünfte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin betrugen im Jahr 2014 monatlich € 1.435,51 (= €

827,63 + € 407,88 + € 200,00).

1.7. Dies ergibt sohin im Jahr 2014 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.879,00 bzw. ab dem 1. August 2014 € 1.902,83.

1.8. Sonstige zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.9. Im Jahr 2015 bezog die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension in Höhe von € 451,02 netto monatlich.

2.0. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) bezog ab 1. Januar 2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,08 täglich.

2.1. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) bezog ab 1. Januar 2015 Notstandshilfe von zumindest € 12,74 täglich.

2.2. Die Summe der Einkünfte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin betrugen im Jahr 2015 monatlich € 1.488,05 (= € 901,48 + € 386,57 + € 200,00).

2.3. Dies ergibt sohin im Jahr 2015 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.939,07.

2.4. Sonstige zu berücksichtigende Mehraufwendungen für das Jahr 2015 wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

2.5. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit vier Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.766,32 im Jahr 2015 war somit jedenfalls eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

2.6. Die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin beträgt ab dem Jahr 2016 € 503,88 an Invaliditätspension pro Monat.

2.7. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) bezog ab 1. Januar 2016 Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,43 täglich.

2.8. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) bezog jedenfalls ab 1. Januar 2015 Notstandshilfe von zumindest € 12,74 täglich.

2.9. Die Summe der Einkünfte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin betrugen im Jahr 2016 monatlich zumindest € 1.498,90 (= € 912,33 + €

386,57 + € 200,00).

3.0. Dies ergibt sohin für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. August 2016 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von €

2.002,78.

3.1. Da die Kosten des Wohnungsaufwandes von pauschal € 140,00 für den Wohnungsaufwand erst ab dem 1. September 2016 zu berücksichtigen wären, von der Beschwerdeführerin jedoch keine Unterlagen in Vorlage gebracht wurden (Betriebskostenvorschreibung etc.), war für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 von dem für einen Haushalt mit vier Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.787,53 eine bestehende Überschreitung des Richtsatzes festzustellen und kein Abzug für den Wohnungsaufwand vorzunehmen.

3.2. Sonstige zu berücksichtigenden Abzugsposten wurden nicht geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

Die Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner wurden nicht bestritten.

Sowohl nach der alten Rechtslage, in welcher nur Entgeltvorschreibungen nach dem Mietrechtsgesetz abzugsfähige Posten darstellten, als auch nach der nunmehrigen Rechtslage, in welcher die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen in Höhe von pauschal € 140,00 ab dem 1. September 2016 abzugsfähig sind, war auf Basis des Einkommens der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner und des Umstandes, wonach diese weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachkam, weiterhin eine Überschreitung des Richtsatzes festzustellen.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Beschwerdeführerin wurde zwei Mal vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert Bescheinigungsmittel vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin geht das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass sie zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten hat.

Für die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin (XXXX) wurden für das Jahr 2016 trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Einkommensunterlagen vorgelegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin vom Bezug einer Notstandshilfe von zumindest € 12,74 täglich ausgeht.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) ( )

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )

(2) ( )

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) ( )

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) ( )

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) ( )."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) ( )

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

3.3 Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung sowie des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit angefochtenem Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 50 Fernmeldegebührenordnung und § 4 FeZG, ungeachtet der Aufforderung vom 13. November 2015, nicht nachgekommen sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO und in § 2 Abs. 3 FeZG die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden".

Dadurch kommt zum Ausdruck, dass - der Auslegung der aufgehobenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof folgend - nur Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG abzugsfähig sind. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

Im konkreten Beschwerdefall werden durch die Beschwerdeführerin keine Kosten des Wohnungsaufwandes für Rechtsverhältnisse nach dem nach Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen erbracht und waren daher trotz der seit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I Nr. 70/2016) im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG nicht in Abzug zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt, wurde Derartiges trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass im Übrigen solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26. 5. 2014, 2013/03/0033 mwN), weshalb auch die Vorlage einer Pflegekostenbestätigung nach derzeit geltender Rechtslage nicht ausreicht.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung, Eigenheim, Einkommensnachweis, Einkommenssteuerbescheid,
Fernsprechentgeltzuschuss, Gesetzesaufhebung, Mitwirkungspflicht,
Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen, Pauschalierung,
Rezeptgebühr, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Ungleichbehandlung, verfassungswidrig, VfGH, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W147.2011995.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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