TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/29 W107 2110485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W107 2110485-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 10.05.2011 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 zudem alleiniger Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Beschwerdeführer ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer nach "Abzug Modulation, 9%" iHv EUR 40,43 eine EBP 2011 iHv EUR 5.408,80 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 33,61 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 30,02 ha (davon Almfläche 8,98 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 09.07.2014 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen u.a. betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden.

4. Mit Schreiben der AMA vom 21.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt. Eine Stellungnahme zum Kontrollbericht erfolgte nicht.

5. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR 1.096,38 eine EBP 2011 iHv nunmehr EUR 3.804,66 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 1.604,14 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 33,61 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 30,02 ha (davon Almfläche 8,98 ha), jedoch eine "nach VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 27,00 ha (davon 21,04 ha Heimfläche und 5,96 ha Almfläche) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 3,02 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 02.02.2015 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde. Diese moniert eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung, eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung sowie eine gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen und wendet einen offensichtlichen Irrtum ein. Im Zusammenhang mit der Beihilfenberechnung führt die Beschwerde aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle ohne Begehung der Flächen durchgeführt worden sei. Die Futterflächenaufnahme sei durch Besichtigung von zwei Standpunkten aus mittels Fotodokumentation erfolgt. Die festgestellte Futterfläche weiche zudem nicht wesentlich von der beantragten Futterfläche 2014 ab, die Kontrollorgane hätten jedoch nicht berücksichtigt, dass in den letzten Jahren eine starke Verwaldung erfolgt sei, welche der Beschwerdeführer bei seiner Futterflächenermittlung seit 2010 durch Verringerung der Futterfläche im Jahr 2014 auf 6,22 ha berücksichtigt habe. Die Kontrollorgane hätten nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer infolge der Verwaldung Futterflächen ausgezäunt habe. In Unkenntnis der Rückverfolgung habe der Beschwerdeführer bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Auskunft geben können und sei hierzu auch nicht befragt worden.

7. Am 14.07.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 wurde die AMA aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.

9. Mit Eingabe vom 14.11.2017 erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung der AMA.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung der AMA zur Kenntnis gebracht.

11. Mit Eingabe vom 16.01.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsdarstellung der AMA.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer verfügte im gegenständlichen Antragsjahr 2011 über 33,61 ZA und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 die Gewährung der EBP 2011 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 21,04 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 zudem alleiniger Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter eine EBP 2011 für eine Fläche im Ausmaß von 8,98 ha beantragt wurde. Konkret beantragte der Beschwerdeführer für das Feldstück (FS) Nr. 1 eine Fläche im Ausmaß von 0,94 ha und für das FS Nr. 2 eine Fläche im Ausmaß von 8,04 ha. Im Zuge der Flächenermittlungen zog der Beschwerdeführer keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2011 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 30,02 ha und wurde ihm diese mit Erstbescheid vom 30.12.2011 auch zunächst im beantragten Umfang iHv EUR 5.408,80 gewährt. Die Überweisung erfolgte am 21.12.2011.

Am 09.07.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Beisein des Beschwerdeführers eine zweieinhalbstündige Vor-Ort-Kontrolle durch zwei Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer zurückreichend bis in das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Betreffend das gegenständliche Antragsjahr 2011 wurde gegenüber der mit 8,98 ha beantragten Fläche eine Fläche im Ausmaß von nur 6,08 ha (davon gesamt 0,12 ha auf nicht beantragten Grundstücken) ermittelt. Konkret wurde auf dem FS Nr. 1 eine Fläche im Ausmaß von nur 0,76 ha und auf dem FS Nr. 2 eine Fläche im Ausmaß von nur 5,32 ha (davon gesamt 0,12 ha auf nicht beantragten Grundstücken) vorgefunden. Das Ergebnis wird als richtig festgestellt.

Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 21.07.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Heimfläche im Ausmaß von 21,04 ha und über 5,96 ha beihilfefähige Almfutterfläche.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP 2011 iHv EUR 3.804,66 gewährt. Zudem wurde eine Flächensanktion iHv EUR 1.096,38 verhängt und eine Rückforderung iHv EUR 1.604,14 vorgenommen. Als Differenzfläche wurden 3,02 ha ausgewiesen, was für den Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von über 3 % bedeutete.

2. Beweiswürdigung:

Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2011 ergibt sich aus der am 09.07.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zu dieser Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das – auch den Parteien zugängliche – INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Evident ist hier insbesondere, dass der Beschwerdeführer das FS Nr. 1 zum überwiegenden Teil mit 100 % Futterfläche beantragte (Schlag 1), vom Prüforgan hinsichtlich dieses Schlags jedoch aufgrund des vorhandenen Bewuchses nachvollziehbar eine Futterfläche von nur 80 % vermerkt wurden. Auf dem FS Nr. 2 wurde ein Teil der Almfutterfläche (Schlag Nr. 11 und 12) aufgrund des Bewuchses der betroffenen Schläge – entgegen der Beantragung als 80 % Futterfläche – durch das Prüforgan zur Gänze als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche mit 0 % Futterfläche bewertet. Auch der übrige – vom Beschwerdeführer ebenfalls mit 80 % Futterfläche beantragte – Teil der Almfutterfläche wurde von der belangten Behörde aufgrund des Bewuchses mit nur 70 % (Schlag Nr. 2 und 3) bzw. 50 % (Schlag Nr. 4) und 40 % (Schlag Nr. 5) Futterfläche erfasst. Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So begründete der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Fehlinterpretation der Vor-Ort-Kontrolle lediglich damit, dass die Futterflächenaufnahme durch Besichtigung von zwei Standpunkten aus mittels Fotodokumentation erfolgt, eine Verringerung der Futterfläche durch die starke Verwaldung unberücksichtigt geblieben und die Auszäunung einer Fläche infolge der Verwaldung nicht beachtet worden sei. Der Beschwerdeführer führte jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legte er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend entgegengetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen sowie dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, und blieben dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ].

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

[ ]

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[ ].

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ].

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2011 für eine Fläche im Ausmaß von 30,02 ha (21,04 ha Heimfläche und 8,98 ha Almfutterfläche) und wurde ihm die EBP 2011 unter Zugrundelegung von 33,61 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche auch zunächst für eine ermittelte Fläche im beantragten Ausmaß gewährt.

3.3.2. Eine auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab jedoch hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres Flächenabweichungen für den Beschwerdeführer von gesamt 3,02 ha.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch hat er – die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend – keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Dass die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf dem FS Nr. 2 der verfahrensgegenständlichen Alm ebenfalls vorgefundene bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken im Ausmaß von gesamt 0,12 ha bei der Prämienberechnung nicht zu berücksichtigten war, ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und entspricht somit den rechtlichen Vorgaben.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vor-Ort-Kontrolle ohne Begehung der Flächen durchgeführt worden und die Futterflächenermittlung lediglich durch Besichtigung der Alm mittels Fotodokumentation erfolgt sei, ist eingangs zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich uneinheitlich in seiner Beschwerde von zwei Fotostandpunkten und in seiner Stellungnahme sodann von vier Besichtigungsstandpunkten sprach. Auch konnte diese Beschwerdebehauptung – nach Rückfrage bei der belangten Behörde und den damals zuständigen Prüforganen – nicht verifiziert werden. Im Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Almfläche von den Kontrollorganen abschließend begangen oder zu einem Teil besichtigt wurde, da die endgültige Futterflächenberechnung- und Vermessung durch die Kontrollorgane der belangten Behörde nach erfolgter Besichtigung der Almfläche und Datenerhebung stets durch Eintragung der erhobenen Daten in das INVEKOS-GIS vorgenommen wird. Dementsprechend ist auch im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle als Art der Kontrolle "Berechnet im GIS, Luftbildauflösung 1 m" vermerkt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 VO 1122/2009 kann sich die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zudem auf repräsentative Stichproben beschränken. Die Vorgehensweise der belangten Behörde ist somit nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selbst bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war, ihm das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in Form eines Kontrollberichts zur Stellungnahme übermittelt wurde und sämtliche Daten und Unterlagen, die die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2014 unberücksichtigt gelassen, dass in den letzten Jahren eine starke Verwaldung erfolgt sei, konnte nach Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS nicht gefolgt werden. Ein Vergleich der Luftbilder der Jahre 2011 und 2014 zeigt, dass der Baumbestand auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2014 sogar geringer war als im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr.

Moniert der Beschwerdeführer weiter, die belangte Behörde habe bei der Rückverfolgung der Almfläche bis in das Jahr 2011 unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer eine Fläche infolge der starken Verwaldung ausgezäunt habe, konnte er hiermit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Zur Veranschaulichung seiner Beschwerdebehauptung straffierte der Beschwerdeführer auf dem Luftbild in seiner Stellungnahme eine Fläche neben der östlichen Außengrenze des FS Nr. 2 und beschriftete diese mit "ausgezäunte Fläche". Aus den bezughabenden Luftbildern der verfahrensgegenständlichen Alm ergibt sich jedoch, dass die vom Beschwerdeführer bezeichnete Fläche im gegenständlichen Antragsjahr 2011 nicht beantragt wurde. Mit der belangten Behörde ist auszuführen, dass eine Auszäunung bei der Beantragung der Feldstücke abzuziehen gewesen wäre.

Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2011 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.

3.3.3. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die belangte Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ersten Abänderungsbescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 30,02 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 27,00 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.

Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

3.3.4. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind somit nicht ersichtlich.

3.3.5. Die Differenzfläche von 3,02 ha bedeutete für den Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 war die Beihilfe somit auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen. In Entsprechung dieser Vorgabe verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur vorgenommenen Richtigstellung eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.096,38.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nur dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg., Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu belegen, dass ihn an der falschen Beantragung keine Schuld trifft. Das musterartig gehaltene und nicht näher untermauerte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die beihilfefähigen Flächen nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe, und ihm allfällige Unrichtigkeiten seiner Angaben aufgrund der damals schlechten Luftbildqualität nicht erkennbar waren, vermag die beträchtliche Differenz seiner Angaben (8,98 ha) zur tatsächlichen Flächennutzung (5,96 ha) nicht zu erklären. Da sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ersichtlich.

3.3.6. Die vom Beschwerdeführer bezüglich der Verjährung ins Treffen geführte VO (EG) 796/2004 ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Die Frage der Verjährung ist jedoch stets von Amts wegen zu prüfen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für (gegenständlich nicht verhängte) verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.07.2014 ist auf Art. 3 Abs. 1 3. Teilabsatz leg. cit. hinzuweisen und auszuführen, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang zudem bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung ebenfalls unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Wie dem Bescheid vom 30.12.2011 selbst zu entnehmen ist, wurde die ursprünglich gewährte EBP 2011 dem Beschwerdeführe am 21.12.2011 überwiesen. Die am 09.07.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle fand somit vor Ablauf von vier Jahren statt.

Die mit Bescheid vom 29.01.2015 vorgenommene Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags sowie die verhängte Sanktion sind somit jedenfalls nicht verjährt.

3.3.7. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

3.3.8. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung wiedergegebenen Bestimmung zum offensichtlichen Irrtum und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte, die geeignet wäre, die Rechtsfolge des Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, auszulösen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren im Ergebnis ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher auch ins Leere.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn,
Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der
Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten,
Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Verhältnismäßigkeit,
Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2110485.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten