Entscheidungsdatum
30.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2175099-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 125,9265 ha, wobei ausschließlich Almfutterfläche, kein Heimgutflächen beantragt wurde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA diesen Antrag ab und teilte der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zu.
Begründend wird ausgeführt, die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen betrage 1,5 Hektar (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8a Abs. 3 MOG). Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und es werde keine Basisprämie gewährt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG).Begründend wird ausgeführt, die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen betrage 1,5 Hektar (Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307/2013, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG). Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und es werde keine Basisprämie gewährt (Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307/2013, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG).
Es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).Es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Artikel 21, Absatz eins, VO 1307/2013).
Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsste mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
3. Mit Beschwerde vom 23.5.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, es seien im Sommer 2015 93,4 GVE aufgetrieben worden und bei der Direktzahlung nicht berücksichtigt worden, sie bitte um Überprüfung des Bescheides und um positive Erledigung.
4. Mit Vorlage des Aktes teilte die Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nur auf die aufgetriebenen GVE beziehe, jedoch selbst nicht auf die Alm aufgetrieben habe.
5. Diese Aussage wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, diese gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 125,9265 ha, wobei ausschließlich Almfutterfläche, kein Heimgutflächen beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr auf diese Almflächen keine Tiere auf, sie war zudem im Antragsjahr 2013 nicht landwirtschaftlich tätig.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[ ]
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; [ ]"
"Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
a) [ ]
b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.
[ ]."
Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 Aufgrund eines Antrages zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt war. Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt darüber hinaus 1,5 ha. Der "Betrieb" ist definiert als die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten. Nicht landwirtschaftlich genutzte oder verpachtete Flächen sind nicht als vom Betriebsinhaber genutzte bzw. verwaltete Fläche anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr keine landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, sie hat weder Heimgutflächen in ihrem Beihilfeantrag angegeben noch wurde von ihr auf die angegebenen Almflächen aufgetrieben.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 Aufgrund eines Antrages zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt war. Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt darüber hinaus 1,5 ha. Der "Betrieb" ist definiert als die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten. Nicht landwirtschaftlich genutzte oder verpachtete Flächen sind nicht als vom Betriebsinhaber genutzte bzw. verwaltete Fläche anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr keine landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, sie hat weder Heimgutflächen in ihrem Beihilfeantrag angegeben noch wurde von ihr auf die angegebenen Almflächen aufgetrieben.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2175099.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018