TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W214 2183532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W214 2183532-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe Araber, stellte am XXXX.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, aus XXXX zu stammen und vor ca. fünf Jahren seinen Beschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Er sei legal aus Syrien ausgereist, habe sich ca. 6 Monate XXXX und ca. 4 Jahre in XXXX aufgehalten. Er sei legal nach Österreich gereist. Er habe Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges und da er eine Einberufung zum Militär erhalten habe, verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und seine Zukunft. Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Pass vor.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe Araber, stellte am römisch 40 .08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, aus römisch 40 zu stammen und vor ca. fünf Jahren seinen Beschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Er sei legal aus Syrien ausgereist, habe sich ca. 6 Monate römisch 40 und ca. 4 Jahre in römisch 40 aufgehalten. Er sei legal nach Österreich gereist. Er habe Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges und da er eine Einberufung zum Militär erhalten habe, verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und seine Zukunft. Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Pass vor.

2. Am 01.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, den Wehrdienst noch nicht geleistet zu haben. Er habe auch noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, bevor er aus Syrien ausgereist sei. Er habe bereits vor einigen Jahren Syrien verlassen, an das Datum könne er sich nicht erinnern. Er sei zunächst XXXX, von dort nach XXXX und von dort nach XXXX und dann weiter nach XXXX gereist. Das BFA stellte fest, dass als Ausreisedatum aus Syrien im Reisepass des Beschwerdeführers der XXXX2013 dokumentiert sei. Seine Familienangehörigen befänden sich in Syrien, in XXXX. Einer seiner Brüder (XXXX) habe größtenteils den Militärdienst absolviert, sei aber von der syrischen Armee zur freien syrischen Armee übergelaufen. Er sei während einer Amtshandlung verletzt worden und seither zu Hause. Der Beschwerdeführer führte zu seiner Ausreise aus, er habe bis zu seiner Ausreise ebenfalls in XXXX gelebt. Damals habe die syrische Regierungsarmee die Kontrolle gehabt, nunmehr habe die freie syrische Armee (FSA) die Kontrolle. Nach seiner Ausreise habe er für ca. 4 Jahre in XXXX gelebt. Er habe sich auch ca. 7 oder 8 Monate im XXXX aufgehalten. In XXXX habe er in der Marmorverarbeitung gearbeitet dort habe man ihm immer wieder Geld gestohlen. Er sei auch für drei Tage von einer Miliz entführt worden, auch diese Leute hätten Geld wollen. Er sei auch, allerdings offiziell, wegen seines illegalen Aufenthalts festgenommen worden.2. Am 01.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, den Wehrdienst noch nicht geleistet zu haben. Er habe auch noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, bevor er aus Syrien ausgereist sei. Er habe bereits vor einigen Jahren Syrien verlassen, an das Datum könne er sich nicht erinnern. Er sei zunächst römisch 40 , von dort nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 und dann weiter nach römisch 40 gereist. Das BFA stellte fest, dass als Ausreisedatum aus Syrien im Reisepass des Beschwerdeführers der XXXX2013 dokumentiert sei. Seine Familienangehörigen befänden sich in Syrien, in römisch 40 . Einer seiner Brüder (römisch 40 ) habe größtenteils den Militärdienst absolviert, sei aber von der syrischen Armee zur freien syrischen Armee übergelaufen. Er sei während einer Amtshandlung verletzt worden und seither zu Hause. Der Beschwerdeführer führte zu seiner Ausreise aus, er habe bis zu seiner Ausreise ebenfalls in römisch 40 gelebt. Damals habe die syrische Regierungsarmee die Kontrolle gehabt, nunmehr habe die freie syrische Armee (FSA) die Kontrolle. Nach seiner Ausreise habe er für ca. 4 Jahre in römisch 40 gelebt. Er habe sich auch ca. 7 oder 8 Monate im römisch 40 aufgehalten. In römisch 40 habe er in der Marmorverarbeitung gearbeitet dort habe man ihm immer wieder Geld gestohlen. Er sei auch für drei Tage von einer Miliz entführt worden, auch diese Leute hätten Geld wollen. Er sei auch, allerdings offiziell, wegen seines illegalen Aufenthalts festgenommen worden.

Auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien zunächst verlassen, um XXXX bzw. dann in XXXX zu arbeiten. Allerdings gebe es noch etwas Wichtiges: Als sein Bruder beim Militärdienst gewesen sei, habe der Mann seiner Tante einen hohen Rang bei der FSA gehabt und sein Bruder sei immer bei ihm gewesen. Dann sei der Mann seiner Tante als Gegner Assads bekannt geworden und damit auch der Bruder des Beschwerdeführers, weil er den Onkel immer begleitet habe. Auch deswegen könne der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurück. Wenn jemand in Syrien zu Gericht müsse, dann betreffe das auch alle Familienangehörigen. Sein Bruder lebe in einem Gebiet unter der Kontrolle der FSA. Wenn die Armee Assads die Kontrolle übernehmen würde, würden sie ihn sofort umbringen. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass bei seiner Ausreise der Mann seiner Tante noch nicht diese Position bei der FSA gehabt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ganz am Anfang der Kampfhandlungen an einer friedlichen Demonstration teilgenommen zu haben. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer bei einer Heimkehr nach Syrien erwarten würde, antwortete er, dass man ihn an der Grenze sicher umbringen würde. Er werde wegen seines Bruders und dem Mann seiner Tante Probleme bekommen. Das Regime verwende Verwandte, um Druck auszuüben. Sie würden den Beschwerdeführer wie auch seinen Bruder als Kriegsgegner ansehen.Auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien zunächst verlassen, um römisch 40 bzw. dann in römisch 40 zu arbeiten. Allerdings gebe es noch etwas Wichtiges: Als sein Bruder beim Militärdienst gewesen sei, habe der Mann seiner Tante einen hohen Rang bei der FSA gehabt und sein Bruder sei immer bei ihm gewesen. Dann sei der Mann seiner Tante als Gegner Assads bekannt geworden und damit auch der Bruder des Beschwerdeführers, weil er den Onkel immer begleitet habe. Auch deswegen könne der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurück. Wenn jemand in Syrien zu Gericht müsse, dann betreffe das auch alle Familienangehörigen. Sein Bruder lebe in einem Gebiet unter der Kontrolle der FSA. Wenn die Armee Assads die Kontrolle übernehmen würde, würden sie ihn sofort umbringen. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass bei seiner Ausreise der Mann seiner Tante noch nicht diese Position bei der FSA gehabt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ganz am Anfang der Kampfhandlungen an einer friedlichen Demonstration teilgenommen zu haben. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer bei einer Heimkehr nach Syrien erwarten würde, antwortete er, dass man ihn an der Grenze sicher umbringen würde. Er werde wegen seines Bruders und dem Mann seiner Tante Probleme bekommen. Das Regime verwende Verwandte, um Druck auszuüben. Sie würden den Beschwerdeführer wie auch seinen Bruder als Kriegsgegner ansehen.

Auf die Einberufung zum Militär angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Einberufung erst erhalten habe, als er bereits Syrien verlassen hatte. Die Einberufung sei seiner Familie geschickt worden, als er sich schon XXXX befunden habe. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage aus, dass es total unmöglich sei, dass er seine Heimatregion auf sicherem Weg erreiche. Seine Angehörigen könnten nur in diesem Gebiet leben, aber wenn sie sich in ein anderes Gebiet begeben würden, könnten sie von der Regierung erwischt werden.Auf die Einberufung zum Militär angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Einberufung erst erhalten habe, als er bereits Syrien verlassen hatte. Die Einberufung sei seiner Familie geschickt worden, als er sich schon römisch 40 befunden habe. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage aus, dass es total unmöglich sei, dass er seine Heimatregion auf sicherem Weg erreiche. Seine Angehörigen könnten nur in diesem Gebiet leben, aber wenn sie sich in ein anderes Gebiet begeben würden, könnten sie von der Regierung erwischt werden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers zur Fluchtsituation fest, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen habe und illegal nach XXXX eingereist sei. In weiterer Folge sei er im Rahmen des Relocation-Projektes von XXXX legal nach Österreich eingereist. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden habe. Eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise als politischer Gegner für das syrische Regime gelten hätte sollen. Eine andere Gefährdung, welche einzig "aufgrund personenbezogener Merkmale" abziele, wie etwa aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen.Das BFA stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers zur Fluchtsituation fest, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen habe und illegal nach römisch 40 eingereist sei. In weiterer Folge sei er im Rahmen des Relocation-Projektes von römisch 40 legal nach Österreich eingereist. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden habe. Eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise als politischer Gegner für das syrische Regime gelten hätte sollen. Eine andere Gefährdung, welche einzig "aufgrund personenbezogener Merkmale" abziele, wie etwa aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen.

Zur Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers führte das BFA unter anderem Folgendes aus: "Selbst wenn man Ihnen zur Last legen würde, dass es sich längst im Dienste ihres Heimatlandes hätten stellen müssen, so kann man daraus keineswegs eine politische Gegnerschaft daraus ableiten. Es liegt eindeutig auf der Hand, dass das Fernhalten von einer eventuellen Rekrutierung nichts mit politischer Feindseligkeit zum Regime zu tun hat, sondern allein mit – verständlicher – Furcht vor einem Kriegseinsatz."

Weiters wurden die Aussagen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder "ins Licht des Regimes gerückt" sein könne, zumal sein Onkel bei der FSA einen höheren Rang eingenommen hätte und sein Bruder mit ihm zusammengearbeitet hätte, als Steigerung seines Vorbringens gewertet. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr deshalb belangt würde, weil er in einem Familienverhältnis zu seinem Onkel und seinen Bruder stehe.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt:

"Gleichsam ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das syrische Regime in Fällen von Wehrdienstverweigerung, massive Menschenrechtsverletzungen begeht, um so ihr Rekrutierungspersonal gefügig zu machen. Es ist als notorisch zu betrachten, dass sowohl Sie als auch viele andere Ihrer syrischen Mitbürger im Falle ihrer Rückkehr, mit einer sofortigen Rekrutierung zu rechnen haben. Sollte dabei diese Einziehung verweigert werden, ist ein menschenrechtsverletzender Akt anzunehmen. Dies gilt sowohl für Sie, als auch für jeden anderen Bürger und ist demnach ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine reine Willkür gegenüber einer bestimmten, in diesem Fall Ihrer Person, handelt. Von diesen brutalen Menschenrechtsverletzungen sind alle Verweigerer gleichsam betroffen." Diese Wehrdienstverweigerung geschehe in diesem Fall nicht infolge einer politischen Gegnerschaft gegenüber dem Regime, sondern aufgrund berechtigter Ängste vor einem Kriegseinsatz. Es sei daher kein in der GFK genannter Grund als erfüllt zu erachten und es seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nicht als Asyl begründend zu werten.

Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei Anfang 2013 aus Syrien geflüchtet, da er politisch neutral bleiben und sich weder für die eine Seite, auf der er Menschen hätte töten müssen, noch für die andere Seite, auf der er selbst zum Ziel von Angriffen geworden und vielleicht sogar getötet werden hätte können, entscheiden habe wollen. Aus diesem Grund habe er nicht zum Wehrdienst eingezogen werden wollen, weshalb er von Syrien XXXX ausgereist sei. Für die Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung gegeben sei, sei nicht nur auf den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme darauf hingewiesen, dass, als er sich XXXX aufgehalten habe, Soldaten nach ihm bei seiner Familie nachgefragt hätten. Da der Beschwerdeführer mittlerweile das Wehrpflichtigenalter erreicht habe, sei bei einer Einreise nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sofort beim Grenzübertritt verhaftet werden, zum Militärdienst eingezogen und wahrscheinlich auch bestraft werden würde. Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2013 legal aus Syrien ausgereist sei, so bedeute dies nicht, dass er im Falle einer Rückkehr mit keinen Problemen zu rechnen habe. Es sei inzwischen notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylbewerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze komme, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung jener Personen erblickt werde. Bezüglich der drohenden Einziehung zum Wehrdienst wurde auf diverse Länderberichte und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Bezug genommen. Weiters wurde einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Schließlich wurde auch darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers zur FSA übergelaufen sei. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, würden auch Familienangehörige von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet hätten, bestraft.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei Anfang 2013 aus Syrien geflüchtet, da er politisch neutral bleiben und sich weder für die eine Seite, auf der er Menschen hätte töten müssen, noch für die andere Seite, auf der er selbst zum Ziel von Angriffen geworden und vielleicht sogar getötet werden hätte können, entscheiden habe wollen. Aus diesem Grund habe er nicht zum Wehrdienst eingezogen werden wollen, weshalb er von Syrien römisch 40 ausgereist sei. Für die Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung gegeben sei, sei nicht nur auf den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme darauf hingewiesen, dass, als er sich römisch 40 aufgehalten habe, Soldaten nach ihm bei seiner Familie nachgefragt hätten. Da der Beschwerdeführer mittlerweile das Wehrpflichtigenalter erreicht habe, sei bei einer Einreise nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sofort beim Grenzübertritt verhaftet werden, zum Militärdienst eingezogen und wahrscheinlich auch bestraft werden würde. Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2013 legal aus Syrien ausgereist sei, so bedeute dies nicht, dass er im Falle einer Rückkehr mit keinen Problemen zu rechnen habe. Es sei inzwischen notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylbewerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze komme, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung jener Personen erblickt werde. Bezüglich der drohenden Einziehung zum Wehrdienst wurde auf diverse Länderberichte und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Bezug genommen. Weiters wurde einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Schließlich wurde auch darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers zur FSA übergelaufen sei. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, würden auch Familienangehörige von Deserteuren und von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet hätten, bestraft.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1.1.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front” in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie” bzw. "demokratischer Konföderalismus” bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus” strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus” muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front” in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie” bzw. "demokratischer Konföderalismus” bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus” strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus” muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World’s Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017

-BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

-CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,

https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

-DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017

-ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017

-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018

-France24 (17.4.2016): Assad’s Party wins majority in Syrian election,

http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 17.8.2017

-Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria’s Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 17.8.2017

-ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK’s Fateful Choice in Northern Syria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5351_1499082102_176-the-pkks-fateful-choice-in-northern-syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

-IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018

-Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017

-Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017

-Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017

-Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden,

https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018

-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017

-USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria,

http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017

1.1.2. Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

Aleppo

Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).

Nach der Eroberung Aleppos wurden große Teile der regulären Armee aus Aleppo abgezogen was zur Verschlechterung der Sicherheitslage führte, da so den Milizen freie Hand gelassen wurde. Kriminalität von Seiten der Milizen wurde so zum Problem für die Bevölkerung Aleppos. Im Juni 2017 unternahm die syrische Regierung den Versuch großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Vorhergehende Verhaftungswellen in Aleppo konnten die Kriminalität von Milizen nicht unter Kontrolle bringen (IRIN 22.6.2017). Die Milizen sind unter anderem auch für eine steigende Zahl an Entführungen und damit Lösegelderpressungen und zudem für Morde, auch durch Fahrerflucht, verantwortlich. Auch die Sicherheitskräfte beuten die Bewohner Aleppos aus militärischen und wirtschaftlichen Gründen aus. Vor allem in Ostaleppo sind die Bewohner Opfer von Razzien, und außerdem Festnahmen von Wehrdienstverweigerern, die dann zum Einsatz geschickt werden. Ein weiterer Faktor in Aleppo ist die Baath-Partei. Nach der Eroberung Ost-Aleppos wurde der örtliche Zweig der Baath-Partei aufgelöst. Mittlerweile wurde dieser mitsamt eines bewaffneten Zweiges neu gebildet (SD 24.11.2017)

Raqqa

Nach dem Vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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